jahres, der Sohn selbst; auch soll dabey nicht auf die frühere oder spätere Sprachentwicklung der Individuen ge- sehen werden.
.. infantis filii aetatem nostra auctoritate praescribi- mus, ut sive maturius, sive tardius, filius fandi sumat auspicia, intra septem annos aetatis ejus, pater .. im- ploret .. hac vero aetate finita, filius Edicti beneficium petat rel.
Stände diese Stelle allein, so könnte man glauben, Arcadius habe die Sieben Jahre erfunden; die Verglei- chung mit allen übrigen Stellen läßt keinen Zweifel, daß dieser Ausdruck nur dem Gesetzstyl der späteren Kaiser zu- zurechnen ist. Eben deshalb ist selbst auf die Worte sive maturius sive tardius nicht allzu viel Gewicht zu legen, aus welchen man sonst wohl abnehmen könnte, nach einer abweichenden Meynung mancher Juristen hätte die indivi- duelle Sprachfähigkeit untersucht werden müssen, und diese Controverse hätte jetzt der Kaiser entscheiden wollen. Un- möglich ist eine solche Controverse nicht, aber jene Worte können auch als ganz müßige Amplification, oder als Vor- beugung gegen einen blos denkbaren Zweifel, dastehen.
3) L. 18 pr. und § 4 C. de jure delib. (6. 30.). Si infanti, id est minori septem annis, ... hereditas sit derelicta .... und nachher § 4: Si autem septem annos aetatis pupillus excesserit rel.
4) L. 14 de sponsal. (23. 1.). In sponsalibus contrahendis aetas contrahentium defi-
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§. 107. Altersſtufen. Infantes.
jahres, der Sohn ſelbſt; auch ſoll dabey nicht auf die frühere oder ſpätere Sprachentwicklung der Individuen ge- ſehen werden.
.. infantis filii aetatem nostra auctoritate praescribi- mus, ut sive maturius, sive tardius, filius fandi sumat auspicia, intra septem annos aetatis ejus, pater .. im- ploret .. hac vero aetate finita, filius Edicti beneficium petat rel.
Stände dieſe Stelle allein, ſo könnte man glauben, Arcadius habe die Sieben Jahre erfunden; die Verglei- chung mit allen übrigen Stellen läßt keinen Zweifel, daß dieſer Ausdruck nur dem Geſetzſtyl der ſpäteren Kaiſer zu- zurechnen iſt. Eben deshalb iſt ſelbſt auf die Worte sive maturius sive tardius nicht allzu viel Gewicht zu legen, aus welchen man ſonſt wohl abnehmen könnte, nach einer abweichenden Meynung mancher Juriſten hätte die indivi- duelle Sprachfähigkeit unterſucht werden müſſen, und dieſe Controverſe hätte jetzt der Kaiſer entſcheiden wollen. Un- möglich iſt eine ſolche Controverſe nicht, aber jene Worte können auch als ganz müßige Amplification, oder als Vor- beugung gegen einen blos denkbaren Zweifel, daſtehen.
3) L. 18 pr. und § 4 C. de jure delib. (6. 30.). Si infanti, id est minori septem annis, … hereditas sit derelicta .... und nachher § 4: Si autem septem annos aetatis pupillus excesserit rel.
4) L. 14 de sponsal. (23. 1.). In sponsalibus contrahendis aetas contrahentium defi-
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§. 107. Altersſtufen. Infantes.
jahres, der Sohn ſelbſt; auch ſoll dabey nicht auf die
frühere oder ſpätere Sprachentwicklung der Individuen ge-
ſehen werden.
.. infantis filii aetatem nostra auctoritate praescribi-
mus, ut sive maturius, sive tardius, filius fandi sumat
auspicia, intra septem annos aetatis ejus, pater .. im-
ploret .. hac vero aetate finita, filius Edicti beneficium
petat rel.
Stände dieſe Stelle allein, ſo könnte man glauben,
Arcadius habe die Sieben Jahre erfunden; die Verglei-
chung mit allen übrigen Stellen läßt keinen Zweifel, daß
dieſer Ausdruck nur dem Geſetzſtyl der ſpäteren Kaiſer zu-
zurechnen iſt. Eben deshalb iſt ſelbſt auf die Worte sive
maturius sive tardius nicht allzu viel Gewicht zu legen,
aus welchen man ſonſt wohl abnehmen könnte, nach einer
abweichenden Meynung mancher Juriſten hätte die indivi-
duelle Sprachfähigkeit unterſucht werden müſſen, und dieſe
Controverſe hätte jetzt der Kaiſer entſcheiden wollen. Un-
möglich iſt eine ſolche Controverſe nicht, aber jene Worte
können auch als ganz müßige Amplification, oder als Vor-
beugung gegen einen blos denkbaren Zweifel, daſtehen.
3) L. 18 pr. und § 4 C. de jure delib. (6. 30.).
Si infanti, id est minori septem annis, … hereditas
sit derelicta .... und nachher § 4: Si autem septem
annos aetatis pupillus excesserit rel.
4) L. 14 de sponsal. (23. 1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/47>, abgerufen am 18.12.2024.
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