Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. erhalten hätten (o). Vor diesem Gesetz hatten sie die Re-stitution unzweifelhaft; eben so auch die Pupillen vor dem Gesetz von Theodosius II. 5. Kirchen sollen adversus lapsum temporis restituirt Es ist also überhaupt die Restitution gegen Klagver- (o) S. o. Note d. -- Daraus erklärt es sich wohl, daß in den Digesten so wenig von dieser Re- stitution die Rede ist. Ich finde sie nur einmal erwähnt, in L. 15 § 6 quod vi (43. 24.). (p) Clem. un. de restit. (1. 11.). (q) C. 1. 3 X. de in int. rest. (2. 41.). (r) Unterholzner Verjäh-
rungslehre § 136. Beylage VIII. erhalten hätten (o). Vor dieſem Geſetz hatten ſie die Re-ſtitution unzweifelhaft; eben ſo auch die Pupillen vor dem Geſetz von Theodoſius II. 5. Kirchen ſollen adversus lapsum temporis reſtituirt Es iſt alſo überhaupt die Reſtitution gegen Klagver- (o) S. o. Note d. — Daraus erklärt es ſich wohl, daß in den Digeſten ſo wenig von dieſer Re- ſtitution die Rede iſt. Ich finde ſie nur einmal erwähnt, in L. 15 § 6 quod vi (43. 24.). (p) Clem. un. de restit. (1. 11.). (q) C. 1. 3 X. de in int. rest. (2. 41.). (r) Unterholzner Verjäh-
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Beylage VIII.
erhalten hätten (o). Vor dieſem Geſetz hatten ſie die Re-
ſtitution unzweifelhaft; eben ſo auch die Pupillen vor dem
Geſetz von Theodoſius II.
5. Kirchen ſollen adversus lapsum temporis reſtituirt
werden (p). Da dieſelben jedoch im Allgemeinen die Rechte
der Minderjährigen haben (q), ſo müſſen ſie bey der Klag-
verjährung theils ipso jure geſchützt ſeyn, theils auch nicht
einmal durch Reſtitution. Daher kann ihre oben erwähnte
Reſtitution gar nicht auf die Klagverjährung bezogen wer-
den, ſondern auf andere Zeitverſäumniſſe, namentlich auf
die bey den Prozeßfriſten (r).
Es iſt alſo überhaupt die Reſtitution gegen Klagver-
jährungen von ſehr beſchränkter Anwendung, ja die Ab-
weſenheit iſt eigentlich die einzige etwas umfaſſende Ver-
anlaſſung derſelben. Und nicht nur die Abweſenheit des
Klägers kann ſie veranlaſſen, ſondern auch die des Be-
klagten. Zwar bey den einjährigen Klagen (mit utile
tempus) würde es einer Reſtitution nicht einmal bedürfen,
weil die Tage der Abweſenheit, wegen der fehlenden ex-
periundi potestas, ohnehin nicht mitgezählt werden. Allein
bey den Verjährungen von Zwey, Vier, Fünf, Zehen,
Zwanzig Jahren kann dieſe Reſtitution eine wichtige und
billige Hülfe gewähren.
(o) S. o. Note d. — Daraus
erklärt es ſich wohl, daß in den
Digeſten ſo wenig von dieſer Re-
ſtitution die Rede iſt. Ich finde
ſie nur einmal erwähnt, in L. 15
§ 6 quod vi (43. 24.).
(p) Clem. un. de restit. (1. 11.).
(q) C. 1. 3 X. de in int. rest.
(2. 41.).
(r) Unterholzner Verjäh-
rungslehre § 136.
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