Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Beylage VIII.
gerechnet wird, also nicht von der erlangten Kenntniß des
Glaubigers (m).

G. Die Anklage aus der Lex Julia de adulteriis ver-
jährte bey beiden Geschlechtern in Fünf Jahren von der
Zeit des begangnen Verbrechens an; außerdem bey Frauen
auch noch in Sechs Monaten. Diese Sechs Monate wa-
ren ein utile tempus, und wurden dennoch berechnet, bey
Wittwen von der That an, bey Ehefrauen von der Schei-
dung an; in beiden Fällen also ganz ohne Rücksicht auf die
Kenntniß, die der Ankläger von der That haben mag (n).

In den Fällen nun, worin eine begünstigende Berech-
nung als Ausnahme eintreten soll, könnte man zweifeln,
ob diese ganz von selbst eintrete, oder nur vermittelst ei-
ner Restitution. Nach den Ausdrücken mehrerer Stellen
(Note d und g) dürfte wohl das erste angenommen wer-
den, womit jedoch eine vorgängige Cognition des Prä-
tors (Note c) wohl vereinbar ist. Auch würde wenig-
stens die Anordnung einer Restitution hier gar nicht prak-
tisch fühlbar gewesen seyn. Denn das Wichtigste bey der
Restitution war die Einschränkung auf Ein Jahr; in jenen

(m) L. 6 § 14 L. 10 § 18 quae
in fraud
.
(42. 8.).
(n) L. 29 § 5 ad L. Jul. de
adult
. (48. 5.), L. 1 § 10 ad Sc.
Turp
.
(48. 16.). -- Bey Witt-
wen wurden die Fünf Jahre stets
absorbirt von den Sechs Mona-
ten, weil beide Zeiträume densel-
ben Anfangspunkt haben; bey Ehe-
frauen kann bald die eine, bald
die andere Verjährung vortheil-
hafter seyn, und die Frau hatte
zwischen beiden die Wahl. L. 29
§ 5 cit.
-- Alles Dieses übrigens
gehört nur dem ältern Recht an;
späterhin wurde diese sechsmonat-
liche Verjährung ganz aufgeho-
ben, und die fünfjährige für die
einzige erklärt. L. 28 C. ad L.
J. de adult
.
(9. 9.).

Beylage VIII.
gerechnet wird, alſo nicht von der erlangten Kenntniß des
Glaubigers (m).

G. Die Anklage aus der Lex Julia de adulteriis ver-
jährte bey beiden Geſchlechtern in Fünf Jahren von der
Zeit des begangnen Verbrechens an; außerdem bey Frauen
auch noch in Sechs Monaten. Dieſe Sechs Monate wa-
ren ein utile tempus, und wurden dennoch berechnet, bey
Wittwen von der That an, bey Ehefrauen von der Schei-
dung an; in beiden Fällen alſo ganz ohne Rückſicht auf die
Kenntniß, die der Ankläger von der That haben mag (n).

In den Fällen nun, worin eine begünſtigende Berech-
nung als Ausnahme eintreten ſoll, könnte man zweifeln,
ob dieſe ganz von ſelbſt eintrete, oder nur vermittelſt ei-
ner Reſtitution. Nach den Ausdrücken mehrerer Stellen
(Note d und g) dürfte wohl das erſte angenommen wer-
den, womit jedoch eine vorgängige Cognition des Prä-
tors (Note c) wohl vereinbar iſt. Auch würde wenig-
ſtens die Anordnung einer Reſtitution hier gar nicht prak-
tiſch fühlbar geweſen ſeyn. Denn das Wichtigſte bey der
Reſtitution war die Einſchränkung auf Ein Jahr; in jenen

(m) L. 6 § 14 L. 10 § 18 quae
in fraud
.
(42. 8.).
(n) L. 29 § 5 ad L. Jul. de
adult
. (48. 5.), L. 1 § 10 ad Sc.
Turp
.
(48. 16.). — Bey Witt-
wen wurden die Fünf Jahre ſtets
abſorbirt von den Sechs Mona-
ten, weil beide Zeiträume denſel-
ben Anfangspunkt haben; bey Ehe-
frauen kann bald die eine, bald
die andere Verjährung vortheil-
hafter ſeyn, und die Frau hatte
zwiſchen beiden die Wahl. L. 29
§ 5 cit.
— Alles Dieſes übrigens
gehört nur dem ältern Recht an;
ſpäterhin wurde dieſe ſechsmonat-
liche Verjährung ganz aufgeho-
ben, und die fünfjährige für die
einzige erklärt. L. 28 C. ad L.
J. de adult
.
(9. 9.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0428" n="416"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/>
gerechnet wird, al&#x017F;o nicht von der erlangten Kenntniß des<lb/>
Glaubigers <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 6 § 14 <hi rendition="#i">L</hi>. 10 § 18 <hi rendition="#i">quae<lb/>
in fraud</hi>.</hi> (42. 8.).</note>.</p><lb/>
          <p><hi rendition="#aq">G.</hi> Die Anklage aus der <hi rendition="#aq">Lex Julia de adulteriis</hi> ver-<lb/>
jährte bey beiden Ge&#x017F;chlechtern in Fünf Jahren von der<lb/>
Zeit des begangnen Verbrechens an; außerdem bey Frauen<lb/>
auch noch in Sechs Monaten. Die&#x017F;e Sechs Monate wa-<lb/>
ren ein <hi rendition="#aq">utile tempus,</hi> und wurden dennoch berechnet, bey<lb/>
Wittwen von der That an, bey Ehefrauen von der Schei-<lb/>
dung an; in beiden Fällen al&#x017F;o ganz ohne Rück&#x017F;icht auf die<lb/>
Kenntniß, die der Ankläger von der That haben mag <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 29 § 5 <hi rendition="#i">ad L. Jul. de<lb/>
adult</hi>. (48. 5.), <hi rendition="#i">L</hi>. 1 § 10 <hi rendition="#i">ad Sc.<lb/>
Turp</hi>.</hi> (48. 16.). &#x2014; Bey Witt-<lb/>
wen wurden die Fünf Jahre &#x017F;tets<lb/>
ab&#x017F;orbirt von den Sechs Mona-<lb/>
ten, weil beide Zeiträume den&#x017F;el-<lb/>
ben Anfangspunkt haben; bey Ehe-<lb/>
frauen kann bald die eine, bald<lb/>
die andere Verjährung vortheil-<lb/>
hafter &#x017F;eyn, und die Frau hatte<lb/>
zwi&#x017F;chen beiden die Wahl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 29<lb/>
§ 5 <hi rendition="#i">cit</hi>.</hi> &#x2014; Alles Die&#x017F;es übrigens<lb/>
gehört nur dem ältern Recht an;<lb/>
&#x017F;päterhin wurde die&#x017F;e &#x017F;echsmonat-<lb/>
liche Verjährung ganz aufgeho-<lb/>
ben, und die fünfjährige für die<lb/>
einzige erklärt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 28 <hi rendition="#i">C. ad L.<lb/>
J. de adult</hi>.</hi> (9. 9.).</note>.</p><lb/>
          <p>In den Fällen nun, worin eine begün&#x017F;tigende Berech-<lb/>
nung als Ausnahme eintreten &#x017F;oll, könnte man zweifeln,<lb/>
ob die&#x017F;e ganz von &#x017F;elb&#x017F;t eintrete, oder nur vermittel&#x017F;t ei-<lb/>
ner Re&#x017F;titution. Nach den Ausdrücken mehrerer Stellen<lb/>
(Note <hi rendition="#aq">d</hi> und <hi rendition="#aq">g</hi>) dürfte wohl das er&#x017F;te angenommen wer-<lb/>
den, womit jedoch eine vorgängige Cognition des Prä-<lb/>
tors (Note <hi rendition="#aq">c</hi>) wohl vereinbar i&#x017F;t. Auch würde wenig-<lb/>
&#x017F;tens die Anordnung einer Re&#x017F;titution hier gar nicht prak-<lb/>
ti&#x017F;ch fühlbar gewe&#x017F;en &#x017F;eyn. Denn das Wichtig&#x017F;te bey der<lb/>
Re&#x017F;titution war die Ein&#x017F;chränkung auf Ein Jahr; in jenen<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[416/0428] Beylage VIII. gerechnet wird, alſo nicht von der erlangten Kenntniß des Glaubigers (m). G. Die Anklage aus der Lex Julia de adulteriis ver- jährte bey beiden Geſchlechtern in Fünf Jahren von der Zeit des begangnen Verbrechens an; außerdem bey Frauen auch noch in Sechs Monaten. Dieſe Sechs Monate wa- ren ein utile tempus, und wurden dennoch berechnet, bey Wittwen von der That an, bey Ehefrauen von der Schei- dung an; in beiden Fällen alſo ganz ohne Rückſicht auf die Kenntniß, die der Ankläger von der That haben mag (n). In den Fällen nun, worin eine begünſtigende Berech- nung als Ausnahme eintreten ſoll, könnte man zweifeln, ob dieſe ganz von ſelbſt eintrete, oder nur vermittelſt ei- ner Reſtitution. Nach den Ausdrücken mehrerer Stellen (Note d und g) dürfte wohl das erſte angenommen wer- den, womit jedoch eine vorgängige Cognition des Prä- tors (Note c) wohl vereinbar iſt. Auch würde wenig- ſtens die Anordnung einer Reſtitution hier gar nicht prak- tiſch fühlbar geweſen ſeyn. Denn das Wichtigſte bey der Reſtitution war die Einſchränkung auf Ein Jahr; in jenen (m) L. 6 § 14 L. 10 § 18 quae in fraud. (42. 8.). (n) L. 29 § 5 ad L. Jul. de adult. (48. 5.), L. 1 § 10 ad Sc. Turp. (48. 16.). — Bey Witt- wen wurden die Fünf Jahre ſtets abſorbirt von den Sechs Mona- ten, weil beide Zeiträume denſel- ben Anfangspunkt haben; bey Ehe- frauen kann bald die eine, bald die andere Verjährung vortheil- hafter ſeyn, und die Frau hatte zwiſchen beiden die Wahl. L. 29 § 5 cit. — Alles Dieſes übrigens gehört nur dem ältern Recht an; ſpäterhin wurde dieſe ſechsmonat- liche Verjährung ganz aufgeho- ben, und die fünfjährige für die einzige erklärt. L. 28 C. ad L. J. de adult. (9. 9.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/428
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/428>, abgerufen am 19.05.2024.