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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
die hier überall behauptet werden kann, oft unbemerkt
bleiben, auch wohl durch spätere Genehmigung, nachdem
die Verwechslung entdeckt worden, förmlich beseitigt wer-
den wird (i).

Es bleibt nun noch übrig die Betrachtung des Irr-
thums über die Sache, oder den Gegenstand des Rechts-
verhältnisses. Dieser aber nimmt mannichfaltigere Gestal-
ten an als die übrigen, und bietet eben deshalb auch grö-
ßere Schwierigkeiten dar.

Die einfachste und unzweifelhafteste Gestalt dieser Art
des Irrthums ist folgende. Das Rechtsverhältniß hat
eine individuell bestimmte Sache zum Gegenstand, und da-
bey wird ein Individuum mit dem andern verwechselt:
error oder dissensus in corpore (§ 135. g). Daß hier
niemals ein Rechtsgeschäft vorhanden ist, kann nicht be-
zweifelt werden. Einzelne Anwendungen sind folgende.
Der Testator bezeichnet eine bestimmte Sache als legirt,
während er in der That an eine andere denkt, die er mit

(i) Wenn ich eine Sache kaufe
oder verkaufe, so wird es mir oft
ganz gleichgültig seyn, wer der
Verkäufer oder Käufer ist; doch
kann auch dieses anders seyn we-
gen der Evictionspflicht des Ver-
käufers, und wegen der mögli-
chen Zahlungsunfähigkeit des Käu-
fers. Bey dem Darlehen wird
mir meist die Person meines
Schuldners von Wichtigkeit seyn,
die des Glaubigers weniger. Ver-
miethe ich mein Haus, so kann
die Persönlichkeit des Miethers
an sich für wichtig gehalten wer-
den; doch wird dieses Interesse
dadurch gemindert, daß das R.
R. die sublocatio zuläßt, wo-
durch Dasselbe bewirkt werden
kann, wie durch einen unterge-
schobenen Miether. -- Der Grund-
satz muß allgemein gelten, daß
Jeder, der es gut findet, diese
Ungültigkeit des Vertrags behaup-
ten kann. -- Von einer Modifi-
cation der aufgestellten Regeln in
Anwendung auf die Schenkung
wird im § 161 die Rede seyn.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
die hier überall behauptet werden kann, oft unbemerkt
bleiben, auch wohl durch ſpätere Genehmigung, nachdem
die Verwechslung entdeckt worden, förmlich beſeitigt wer-
den wird (i).

Es bleibt nun noch übrig die Betrachtung des Irr-
thums über die Sache, oder den Gegenſtand des Rechts-
verhältniſſes. Dieſer aber nimmt mannichfaltigere Geſtal-
ten an als die übrigen, und bietet eben deshalb auch grö-
ßere Schwierigkeiten dar.

Die einfachſte und unzweifelhafteſte Geſtalt dieſer Art
des Irrthums iſt folgende. Das Rechtsverhältniß hat
eine individuell beſtimmte Sache zum Gegenſtand, und da-
bey wird ein Individuum mit dem andern verwechſelt:
error oder dissensus in corpore (§ 135. g). Daß hier
niemals ein Rechtsgeſchäft vorhanden iſt, kann nicht be-
zweifelt werden. Einzelne Anwendungen ſind folgende.
Der Teſtator bezeichnet eine beſtimmte Sache als legirt,
während er in der That an eine andere denkt, die er mit

(i) Wenn ich eine Sache kaufe
oder verkaufe, ſo wird es mir oft
ganz gleichgültig ſeyn, wer der
Verkäufer oder Käufer iſt; doch
kann auch dieſes anders ſeyn we-
gen der Evictionspflicht des Ver-
käufers, und wegen der mögli-
chen Zahlungsunfähigkeit des Käu-
fers. Bey dem Darlehen wird
mir meiſt die Perſon meines
Schuldners von Wichtigkeit ſeyn,
die des Glaubigers weniger. Ver-
miethe ich mein Haus, ſo kann
die Perſönlichkeit des Miethers
an ſich für wichtig gehalten wer-
den; doch wird dieſes Intereſſe
dadurch gemindert, daß das R.
R. die sublocatio zuläßt, wo-
durch Daſſelbe bewirkt werden
kann, wie durch einen unterge-
ſchobenen Miether. — Der Grund-
ſatz muß allgemein gelten, daß
Jeder, der es gut findet, dieſe
Ungültigkeit des Vertrags behaup-
ten kann. — Von einer Modifi-
cation der aufgeſtellten Regeln in
Anwendung auf die Schenkung
wird im § 161 die Rede ſeyn.
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[272/0284] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. die hier überall behauptet werden kann, oft unbemerkt bleiben, auch wohl durch ſpätere Genehmigung, nachdem die Verwechslung entdeckt worden, förmlich beſeitigt wer- den wird (i). Es bleibt nun noch übrig die Betrachtung des Irr- thums über die Sache, oder den Gegenſtand des Rechts- verhältniſſes. Dieſer aber nimmt mannichfaltigere Geſtal- ten an als die übrigen, und bietet eben deshalb auch grö- ßere Schwierigkeiten dar. Die einfachſte und unzweifelhafteſte Geſtalt dieſer Art des Irrthums iſt folgende. Das Rechtsverhältniß hat eine individuell beſtimmte Sache zum Gegenſtand, und da- bey wird ein Individuum mit dem andern verwechſelt: error oder dissensus in corpore (§ 135. g). Daß hier niemals ein Rechtsgeſchäft vorhanden iſt, kann nicht be- zweifelt werden. Einzelne Anwendungen ſind folgende. Der Teſtator bezeichnet eine beſtimmte Sache als legirt, während er in der That an eine andere denkt, die er mit (i) Wenn ich eine Sache kaufe oder verkaufe, ſo wird es mir oft ganz gleichgültig ſeyn, wer der Verkäufer oder Käufer iſt; doch kann auch dieſes anders ſeyn we- gen der Evictionspflicht des Ver- käufers, und wegen der mögli- chen Zahlungsunfähigkeit des Käu- fers. Bey dem Darlehen wird mir meiſt die Perſon meines Schuldners von Wichtigkeit ſeyn, die des Glaubigers weniger. Ver- miethe ich mein Haus, ſo kann die Perſönlichkeit des Miethers an ſich für wichtig gehalten wer- den; doch wird dieſes Intereſſe dadurch gemindert, daß das R. R. die sublocatio zuläßt, wo- durch Daſſelbe bewirkt werden kann, wie durch einen unterge- ſchobenen Miether. — Der Grund- ſatz muß allgemein gelten, daß Jeder, der es gut findet, dieſe Ungültigkeit des Vertrags behaup- ten kann. — Von einer Modifi- cation der aufgeſtellten Regeln in Anwendung auf die Schenkung wird im § 161 die Rede ſeyn.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/284>, abgerufen am 24.11.2024.