Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 128. Modus. darf nämlich auf der einen Seite nicht verwechselt werdenmit der Bedingung, auf der andern nicht mit dem bloßen Wunsch oder Rath. Für die Gränze zwischen Bedingung und Modus ist zu (g) Zweifel könnte erregen L. 1 C. de his quae sub modo (6. 45.) "In legatis quidem et fideicommissis etiam modus ad- scriptus pro conditione obser- ratur." ... Das heißt aber nur, der Modus wird eben sowohl als die Bedingung beachtet, aufrecht erhalten, namentlich durch For- derung einer Caution: völlige Gleichheit sollte damit nicht aus- gesprochen werden. Das ergiebt sich deutlich aus dem nachfolgen- den Hauptsatz, zu welchem jene Worte blos als Eingang dienen sollten. (h) Eigentlich bezeichnet si die
Bedingung, cum die Zeit, ut den Modus (L. 80 de cond. 35. 1), aber dieser Unterschied wird nicht streng beobachtet, s. o. § 125. d. -- Auch der Ausdruck conditio wird oft gebraucht, wo entschieden ein Modus gemeynt ist. Vgl. §. 128. Modus. darf nämlich auf der einen Seite nicht verwechſelt werdenmit der Bedingung, auf der andern nicht mit dem bloßen Wunſch oder Rath. Für die Gränze zwiſchen Bedingung und Modus iſt zu (g) Zweifel könnte erregen L. 1 C. de his quae sub modo (6. 45.) „In legatis quidem et fideicommissis etiam modus ad- scriptus pro conditione obser- ratur.” … Das heißt aber nur, der Modus wird eben ſowohl als die Bedingung beachtet, aufrecht erhalten, namentlich durch For- derung einer Caution: völlige Gleichheit ſollte damit nicht aus- geſprochen werden. Das ergiebt ſich deutlich aus dem nachfolgen- den Hauptſatz, zu welchem jene Worte blos als Eingang dienen ſollten. (h) Eigentlich bezeichnet si die
Bedingung, cum die Zeit, ut den Modus (L. 80 de cond. 35. 1), aber dieſer Unterſchied wird nicht ſtreng beobachtet, ſ. o. § 125. d. — Auch der Ausdruck conditio wird oft gebraucht, wo entſchieden ein Modus gemeynt iſt. Vgl. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0243" n="231"/><fw place="top" type="header">§. 128. Modus.</fw><lb/> darf nämlich auf der einen Seite nicht verwechſelt werden<lb/> mit der Bedingung, auf der andern nicht mit dem bloßen<lb/> Wunſch oder Rath.</p><lb/> <p>Für die Gränze zwiſchen Bedingung und Modus iſt zu<lb/> bemerken, daß in den meiſten Fällen die bezweckte Hand-<lb/> lung auf beiden Wegen gleich ſicher bewirkt werden kann,<lb/> nur vermittelſt ganz verſchiedener Rechtsverhältniſſe. Die<lb/> Bedingung nämlich ſuspendirt, zwingt aber nicht, der<lb/> Modus zwingt, ſuspendirt aber nicht. Der Modus<lb/> iſt daher weit vortheilhafter für den, welcher handeln<lb/> ſoll, denn erſtlich wird durch ihn der Rechtserwerb ſelbſt<lb/> (das <hi rendition="#aq">dies cedit</hi>) nicht hinausgeſchoben, und dadurch in die<lb/> Gefahr des gänzlichen Verluſts gebracht; zweytens kann<lb/> der Genuß des Rechts erlangt werden durch bloße Cau-<lb/> tion, ohne Vollziehung der Handlung ſelbſt; drittens iſt<lb/> hier die eintretende Unmöglichkeit der Handlung unſchäd-<lb/> lich <note place="foot" n="(g)">Zweifel könnte erregen<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. de his quae sub modo</hi><lb/> (6. 45.) „In legatis quidem et<lb/> fideicommissis etiam <hi rendition="#i">modus ad-<lb/> scriptus pro conditione obser-<lb/> ratur.</hi>”</hi> … Das heißt aber nur,<lb/> der Modus wird eben ſowohl als<lb/> die Bedingung beachtet, aufrecht<lb/> erhalten, namentlich durch For-<lb/> derung einer Caution: völlige<lb/> Gleichheit ſollte damit nicht aus-<lb/> geſprochen werden. Das ergiebt<lb/> ſich deutlich aus dem nachfolgen-<lb/> den Hauptſatz, zu welchem jene<lb/> Worte blos als Eingang dienen<lb/> ſollten.</note>. Die Unterſcheidung beider Rechtsformen iſt daher<lb/> für jeden einzelnen Fall praktiſch wichtig. Auch hier ſind<lb/> die gebrauchten Worte unſichere Führer <note xml:id="seg2pn_43_1" next="#seg2pn_43_2" place="foot" n="(h)">Eigentlich bezeichnet <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">si</hi></hi> die<lb/> Bedingung, <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">cum</hi></hi> die Zeit, <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">ut</hi></hi> den<lb/> Modus (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 80 <hi rendition="#i">de cond.</hi></hi> 35. 1),<lb/> aber dieſer Unterſchied wird nicht<lb/> ſtreng beobachtet, ſ. o. § 125. <hi rendition="#aq">d.</hi><lb/> — Auch der Ausdruck <hi rendition="#aq">conditio</hi><lb/> wird oft gebraucht, wo entſchieden<lb/> ein Modus gemeynt iſt. Vgl.</note>, und es muß<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [231/0243]
§. 128. Modus.
darf nämlich auf der einen Seite nicht verwechſelt werden
mit der Bedingung, auf der andern nicht mit dem bloßen
Wunſch oder Rath.
Für die Gränze zwiſchen Bedingung und Modus iſt zu
bemerken, daß in den meiſten Fällen die bezweckte Hand-
lung auf beiden Wegen gleich ſicher bewirkt werden kann,
nur vermittelſt ganz verſchiedener Rechtsverhältniſſe. Die
Bedingung nämlich ſuspendirt, zwingt aber nicht, der
Modus zwingt, ſuspendirt aber nicht. Der Modus
iſt daher weit vortheilhafter für den, welcher handeln
ſoll, denn erſtlich wird durch ihn der Rechtserwerb ſelbſt
(das dies cedit) nicht hinausgeſchoben, und dadurch in die
Gefahr des gänzlichen Verluſts gebracht; zweytens kann
der Genuß des Rechts erlangt werden durch bloße Cau-
tion, ohne Vollziehung der Handlung ſelbſt; drittens iſt
hier die eintretende Unmöglichkeit der Handlung unſchäd-
lich (g). Die Unterſcheidung beider Rechtsformen iſt daher
für jeden einzelnen Fall praktiſch wichtig. Auch hier ſind
die gebrauchten Worte unſichere Führer (h), und es muß
(g) Zweifel könnte erregen
L. 1 C. de his quae sub modo
(6. 45.) „In legatis quidem et
fideicommissis etiam modus ad-
scriptus pro conditione obser-
ratur.” … Das heißt aber nur,
der Modus wird eben ſowohl als
die Bedingung beachtet, aufrecht
erhalten, namentlich durch For-
derung einer Caution: völlige
Gleichheit ſollte damit nicht aus-
geſprochen werden. Das ergiebt
ſich deutlich aus dem nachfolgen-
den Hauptſatz, zu welchem jene
Worte blos als Eingang dienen
ſollten.
(h) Eigentlich bezeichnet si die
Bedingung, cum die Zeit, ut den
Modus (L. 80 de cond. 35. 1),
aber dieſer Unterſchied wird nicht
ſtreng beobachtet, ſ. o. § 125. d.
— Auch der Ausdruck conditio
wird oft gebraucht, wo entſchieden
ein Modus gemeynt iſt. Vgl.
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