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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
lassen. Zutreffender ist der Ausdruck Verwendung, da
in den allermeisten Fällen das Empfangene, oder ein Theil
desselben, zur Ausführung des Modus verwendet werden
soll. Jedoch auch dieser Ausdruck hat eine zu abstracte
Gestalt, um den Gedanken an das sehr eigenthümliche
Rechtsinstitut hervorzurufen, und so ist es besser den la-
teinischen Kunstausdruck beyzubehalten, der schon durch
seine fremde Herkunft zu einer individuellen Bezeichnung
geschickter ist.

Es bedarf aber einer Rechtfertigung, daß hier der
Modus mit der Bedingung und Zeitbestimmung auf gleiche
Linie gestellt, also unter die Selbstbeschränkungen des Wil-
lens aufgenommen wird (§ 114), da er vielmehr eine Er-
weiterung des Willens auf einen neuen Gegenstand zu
enthalten scheint. Jene Auffassung rechtfertigt sich durch
die quantitative Betrachtung jedes Vermögens oder Ver-
mögensstücks als einer bloßen Geldsumme. Da diese Be-
trachtung eben sowohl auf das ursprünglich Gegebene
(z. B. die Erbschaft oder das Legat), als auf den Modus,
anwendbar ist, so erscheint der Modus als eine Vermin-
derung des Werths der ursprünglichen Gabe, und insofern
kann man sagen, daß der auf das Geben gerichtete Wille,
durch Aufnahme eines Modus, sich selbst beschränke. Darin
ist also auch die Gleichartigkeit des Modus mit Bedingung
und Zeit begründet.

Für die Anwendung ist es nöthig, den Begriff des
Modus, nach zwey Seiten hin, scharf zu begränzen: er

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
laſſen. Zutreffender iſt der Ausdruck Verwendung, da
in den allermeiſten Fällen das Empfangene, oder ein Theil
deſſelben, zur Ausführung des Modus verwendet werden
ſoll. Jedoch auch dieſer Ausdruck hat eine zu abſtracte
Geſtalt, um den Gedanken an das ſehr eigenthümliche
Rechtsinſtitut hervorzurufen, und ſo iſt es beſſer den la-
teiniſchen Kunſtausdruck beyzubehalten, der ſchon durch
ſeine fremde Herkunft zu einer individuellen Bezeichnung
geſchickter iſt.

Es bedarf aber einer Rechtfertigung, daß hier der
Modus mit der Bedingung und Zeitbeſtimmung auf gleiche
Linie geſtellt, alſo unter die Selbſtbeſchränkungen des Wil-
lens aufgenommen wird (§ 114), da er vielmehr eine Er-
weiterung des Willens auf einen neuen Gegenſtand zu
enthalten ſcheint. Jene Auffaſſung rechtfertigt ſich durch
die quantitative Betrachtung jedes Vermögens oder Ver-
mögensſtücks als einer bloßen Geldſumme. Da dieſe Be-
trachtung eben ſowohl auf das urſprünglich Gegebene
(z. B. die Erbſchaft oder das Legat), als auf den Modus,
anwendbar iſt, ſo erſcheint der Modus als eine Vermin-
derung des Werths der urſprünglichen Gabe, und inſofern
kann man ſagen, daß der auf das Geben gerichtete Wille,
durch Aufnahme eines Modus, ſich ſelbſt beſchränke. Darin
iſt alſo auch die Gleichartigkeit des Modus mit Bedingung
und Zeit begründet.

Für die Anwendung iſt es nöthig, den Begriff des
Modus, nach zwey Seiten hin, ſcharf zu begränzen: er

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[230/0242] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. laſſen. Zutreffender iſt der Ausdruck Verwendung, da in den allermeiſten Fällen das Empfangene, oder ein Theil deſſelben, zur Ausführung des Modus verwendet werden ſoll. Jedoch auch dieſer Ausdruck hat eine zu abſtracte Geſtalt, um den Gedanken an das ſehr eigenthümliche Rechtsinſtitut hervorzurufen, und ſo iſt es beſſer den la- teiniſchen Kunſtausdruck beyzubehalten, der ſchon durch ſeine fremde Herkunft zu einer individuellen Bezeichnung geſchickter iſt. Es bedarf aber einer Rechtfertigung, daß hier der Modus mit der Bedingung und Zeitbeſtimmung auf gleiche Linie geſtellt, alſo unter die Selbſtbeſchränkungen des Wil- lens aufgenommen wird (§ 114), da er vielmehr eine Er- weiterung des Willens auf einen neuen Gegenſtand zu enthalten ſcheint. Jene Auffaſſung rechtfertigt ſich durch die quantitative Betrachtung jedes Vermögens oder Ver- mögensſtücks als einer bloßen Geldſumme. Da dieſe Be- trachtung eben ſowohl auf das urſprünglich Gegebene (z. B. die Erbſchaft oder das Legat), als auf den Modus, anwendbar iſt, ſo erſcheint der Modus als eine Vermin- derung des Werths der urſprünglichen Gabe, und inſofern kann man ſagen, daß der auf das Geben gerichtete Wille, durch Aufnahme eines Modus, ſich ſelbſt beſchränke. Darin iſt alſo auch die Gleichartigkeit des Modus mit Bedingung und Zeit begründet. Für die Anwendung iſt es nöthig, den Begriff des Modus, nach zwey Seiten hin, ſcharf zu begränzen: er

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/242>, abgerufen am 06.05.2024.