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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
ausreichen. Aber der Erblasser kann auch ganz andere
Dinge dem Erben auflegen: z. B. ein Denkmal zu errich-
ten, öffentliche Spiele oder Gastmähler zu veranstalten,
das Grab des Verstorbenen auf bestimmte Weise zu besu-
chen und zu schmücken u. s. w. Manches dieser Art kann
unter der Form einer Bedingung bewirkt werden; für An-
deres ist diese unpassend, und überall kann der Erblasser
die Form einer neuen, fortwirkenden Verpflichtung vorzie-
hen. Dazu dient dann der Modus.

2. Legat. Auch hier kommen Verpflichtungen der eben
beschriebenen Art vor, wozu der Modus angewendet wer-
den kann (c). Aber bey ihnen war er lange Zeit auch
wichtig und unentbehrlich, wenn der Legatar einem Dritten
Etwas geben sollte, da der Legatar mit einem neuen Le-
gat nicht belastet werden kann. Durch die Einführung der
Fideicommisse freylich, die dem zuletzt erwähnten Zweck
völlig genügen, fiel dieses Bedürfniß des Modus hinweg
(§ 127. c. d.).

3. Fideicommisse. Der Modus kommt hier auf gleiche
Weise vor, wie bey den Legaten.

4. Eben so auch bey der testamentarischen Freylassung,
neben welcher dem Sklaven jede Leistung, sey es als Be-
dingung, sey es als Modus, nach Gutfinden des Testators
auferlegt werden konnte. Hier war das Bedürfniß zu al-
len Zeiten so ausgedehnt, wie in früherer Zeit bey den
Legaten. Denn auch mit einem Fideicommiß kann nur

(c) L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ausreichen. Aber der Erblaſſer kann auch ganz andere
Dinge dem Erben auflegen: z. B. ein Denkmal zu errich-
ten, öffentliche Spiele oder Gaſtmähler zu veranſtalten,
das Grab des Verſtorbenen auf beſtimmte Weiſe zu beſu-
chen und zu ſchmücken u. ſ. w. Manches dieſer Art kann
unter der Form einer Bedingung bewirkt werden; für An-
deres iſt dieſe unpaſſend, und überall kann der Erblaſſer
die Form einer neuen, fortwirkenden Verpflichtung vorzie-
hen. Dazu dient dann der Modus.

2. Legat. Auch hier kommen Verpflichtungen der eben
beſchriebenen Art vor, wozu der Modus angewendet wer-
den kann (c). Aber bey ihnen war er lange Zeit auch
wichtig und unentbehrlich, wenn der Legatar einem Dritten
Etwas geben ſollte, da der Legatar mit einem neuen Le-
gat nicht belaſtet werden kann. Durch die Einführung der
Fideicommiſſe freylich, die dem zuletzt erwähnten Zweck
völlig genügen, fiel dieſes Bedürfniß des Modus hinweg
(§ 127. c. d.).

3. Fideicommiſſe. Der Modus kommt hier auf gleiche
Weiſe vor, wie bey den Legaten.

4. Eben ſo auch bey der teſtamentariſchen Freylaſſung,
neben welcher dem Sklaven jede Leiſtung, ſey es als Be-
dingung, ſey es als Modus, nach Gutfinden des Teſtators
auferlegt werden konnte. Hier war das Bedürfniß zu al-
len Zeiten ſo ausgedehnt, wie in früherer Zeit bey den
Legaten. Denn auch mit einem Fideicommiß kann nur

(c) L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).
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[228/0240] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ausreichen. Aber der Erblaſſer kann auch ganz andere Dinge dem Erben auflegen: z. B. ein Denkmal zu errich- ten, öffentliche Spiele oder Gaſtmähler zu veranſtalten, das Grab des Verſtorbenen auf beſtimmte Weiſe zu beſu- chen und zu ſchmücken u. ſ. w. Manches dieſer Art kann unter der Form einer Bedingung bewirkt werden; für An- deres iſt dieſe unpaſſend, und überall kann der Erblaſſer die Form einer neuen, fortwirkenden Verpflichtung vorzie- hen. Dazu dient dann der Modus. 2. Legat. Auch hier kommen Verpflichtungen der eben beſchriebenen Art vor, wozu der Modus angewendet wer- den kann (c). Aber bey ihnen war er lange Zeit auch wichtig und unentbehrlich, wenn der Legatar einem Dritten Etwas geben ſollte, da der Legatar mit einem neuen Le- gat nicht belaſtet werden kann. Durch die Einführung der Fideicommiſſe freylich, die dem zuletzt erwähnten Zweck völlig genügen, fiel dieſes Bedürfniß des Modus hinweg (§ 127. c. d.). 3. Fideicommiſſe. Der Modus kommt hier auf gleiche Weiſe vor, wie bey den Legaten. 4. Eben ſo auch bey der teſtamentariſchen Freylaſſung, neben welcher dem Sklaven jede Leiſtung, ſey es als Be- dingung, ſey es als Modus, nach Gutfinden des Teſtators auferlegt werden konnte. Hier war das Bedürfniß zu al- len Zeiten ſo ausgedehnt, wie in früherer Zeit bey den Legaten. Denn auch mit einem Fideicommiß kann nur (c) L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/240>, abgerufen am 06.05.2024.