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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 128. Modus.
gen. So z. B. wenn bey dem Darlehen die Rückgabe des
Geldes, oder vom Käufer bey Empfang der Sache die
Zahlung des Kaufpreises, versprochen wird, so sind das
wesentliche Theile dieser Verträge: verspricht der Käufer,
das erkaufte Haus, so lange der Verkäufer lebt, nicht zu
veräußern, oder dem Verkäufer darin drey Jahre lang
freye Wohnung zu geben, so liegen darin zufällige Neben-
verträge; in beiden Fällen dient die Contractsklage dazu,
diese Verpflichtungen zur Ausführung zu bringen. Indes-
sen können manche Bestimmungen dieser letzten Art auch
in die Form von Bedingungen eingekleidet werden, und
wirken dann in anderer Weise (b).

Nur bey einigen Rechtsgeschäften reichte diese Behand-
lungsweise nicht aus, und so ist für diese eine besondere
Art von Nebenbestimmungen, der Modus, ausgebildet wor-
den. Es sind dieses die testamentarischen Verfügungen,
und die Schenkung; bey denselben ist zuvor das besondere
Bedürfniß im Einzelnen nachzuweisen, weil nur dadurch
ein fester Standpunkt für das erwähnte Rechtsinstitut ge-
wonnen werden kann.

1. Erbeinsetzung. Besteht die Verpflichtung des Erben
darin, daß er einem Dritten Etwas gebe, so ist ein solches
Bedürfniß nicht vorhanden, da die Legate, und späterhin
auch noch die Fideicommisse, für jenen Zweck vollkommen

(b) L. 41 pr. de contr. emt.
(18. 1.). Hier ist nur gesagt,
die Übereinkunft könne, je nach
der Absicht der Parteyen, als
pactum adjectum, oder als con-
ditio,
gemeynt seyn: von einem
dritten möglichen Fall (dem mo-
dus
) ist nicht die Rede.
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§. 128. Modus.
gen. So z. B. wenn bey dem Darlehen die Rückgabe des
Geldes, oder vom Käufer bey Empfang der Sache die
Zahlung des Kaufpreiſes, verſprochen wird, ſo ſind das
weſentliche Theile dieſer Verträge: verſpricht der Käufer,
das erkaufte Haus, ſo lange der Verkäufer lebt, nicht zu
veräußern, oder dem Verkäufer darin drey Jahre lang
freye Wohnung zu geben, ſo liegen darin zufällige Neben-
verträge; in beiden Fällen dient die Contractsklage dazu,
dieſe Verpflichtungen zur Ausführung zu bringen. Indeſ-
ſen können manche Beſtimmungen dieſer letzten Art auch
in die Form von Bedingungen eingekleidet werden, und
wirken dann in anderer Weiſe (b).

Nur bey einigen Rechtsgeſchäften reichte dieſe Behand-
lungsweiſe nicht aus, und ſo iſt für dieſe eine beſondere
Art von Nebenbeſtimmungen, der Modus, ausgebildet wor-
den. Es ſind dieſes die teſtamentariſchen Verfügungen,
und die Schenkung; bey denſelben iſt zuvor das beſondere
Bedürfniß im Einzelnen nachzuweiſen, weil nur dadurch
ein feſter Standpunkt für das erwähnte Rechtsinſtitut ge-
wonnen werden kann.

1. Erbeinſetzung. Beſteht die Verpflichtung des Erben
darin, daß er einem Dritten Etwas gebe, ſo iſt ein ſolches
Bedürfniß nicht vorhanden, da die Legate, und ſpäterhin
auch noch die Fideicommiſſe, für jenen Zweck vollkommen

(b) L. 41 pr. de contr. emt.
(18. 1.). Hier iſt nur geſagt,
die Übereinkunft könne, je nach
der Abſicht der Parteyen, als
pactum adjectum, oder als con-
ditio,
gemeynt ſeyn: von einem
dritten möglichen Fall (dem mo-
dus
) iſt nicht die Rede.
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[227/0239] §. 128. Modus. gen. So z. B. wenn bey dem Darlehen die Rückgabe des Geldes, oder vom Käufer bey Empfang der Sache die Zahlung des Kaufpreiſes, verſprochen wird, ſo ſind das weſentliche Theile dieſer Verträge: verſpricht der Käufer, das erkaufte Haus, ſo lange der Verkäufer lebt, nicht zu veräußern, oder dem Verkäufer darin drey Jahre lang freye Wohnung zu geben, ſo liegen darin zufällige Neben- verträge; in beiden Fällen dient die Contractsklage dazu, dieſe Verpflichtungen zur Ausführung zu bringen. Indeſ- ſen können manche Beſtimmungen dieſer letzten Art auch in die Form von Bedingungen eingekleidet werden, und wirken dann in anderer Weiſe (b). Nur bey einigen Rechtsgeſchäften reichte dieſe Behand- lungsweiſe nicht aus, und ſo iſt für dieſe eine beſondere Art von Nebenbeſtimmungen, der Modus, ausgebildet wor- den. Es ſind dieſes die teſtamentariſchen Verfügungen, und die Schenkung; bey denſelben iſt zuvor das beſondere Bedürfniß im Einzelnen nachzuweiſen, weil nur dadurch ein feſter Standpunkt für das erwähnte Rechtsinſtitut ge- wonnen werden kann. 1. Erbeinſetzung. Beſteht die Verpflichtung des Erben darin, daß er einem Dritten Etwas gebe, ſo iſt ein ſolches Bedürfniß nicht vorhanden, da die Legate, und ſpäterhin auch noch die Fideicommiſſe, für jenen Zweck vollkommen (b) L. 41 pr. de contr. emt. (18. 1.). Hier iſt nur geſagt, die Übereinkunft könne, je nach der Abſicht der Parteyen, als pactum adjectum, oder als con- ditio, gemeynt ſeyn: von einem dritten möglichen Fall (dem mo- dus) iſt nicht die Rede. 15*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/239>, abgerufen am 06.05.2024.