Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 127. Zeitbestimmung. (Fortsetzung.) 2) War der Vertrag bereits erfüllt, so daß die ein- Bey den Verträgen nun ist es einleuchtend, daß diese für die Resolutivbedingung L. 44
§. 2 eod. (vgl. über diesen §. Göschen obsf. j. Rom. p. 66). Der Grund dieser Einschränkung wird in L. 44 § 1 cit. so ausge- drückt: "Nam quod alicui de- beri coepit, certis modis desi- nit debere;" das heißt: der dies gehört nicht zu den unabänderlich bestimmten Tilgungsarten der Obligationen, und kann nicht durch Privatwillkühr diesen Cha- racter mitgetheilt bekommen. §. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.) 2) War der Vertrag bereits erfüllt, ſo daß die ein- Bey den Verträgen nun iſt es einleuchtend, daß dieſe für die Reſolutivbedingung L. 44
§. 2 eod. (vgl. über dieſen §. Göschen obsf. j. Rom. p. 66). Der Grund dieſer Einſchränkung wird in L. 44 § 1 cit. ſo ausge- drückt: „Nam quod alicui de- beri coepit, certis modis desi- nit debere;” das heißt: der dies gehört nicht zu den unabänderlich beſtimmten Tilgungsarten der Obligationen, und kann nicht durch Privatwillkühr dieſen Cha- racter mitgetheilt bekommen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0233" n="221"/> <fw place="top" type="header">§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)</fw><lb/> <p>2) War der Vertrag bereits erfüllt, ſo daß die ein-<lb/> tretende Zeit oder Bedingung den Rückfall des Gegebenen<lb/> hätte herbeyführen müſſen, ſo ſollte auch dieſer Rückfall<lb/> nicht eintreten. Gegen dieſe Folge aber half ohne Zwei-<lb/> fel die <hi rendition="#aq">condictio ob causam datorum</hi> (hier zuſammen fal-<lb/> lend mit der <hi rendition="#aq">actio praescriptis verbis</hi>), deren Princip auf<lb/> einen Fall dieſer Art vollkommen anwendbar iſt.</p><lb/> <p>Bey den Verträgen nun iſt es einleuchtend, daß dieſe<lb/> ſtrenge Ausſchließung von Zeit und Bedingung nicht (wie<lb/> früher bey den Legaten) in einer durch das Rechtsverhält-<lb/> niß ſelbſt herbeygeführten Unmöglichkeit, ſondern lediglich<lb/> in einem Formfehler, gegründet war. Denn unbedenklich<lb/> konnte auch ſchon in alter Zeit der Zweck erreicht werden,<lb/> wenn nur das Aufhören der Obligation, oder der Rück-<lb/> fall des Gegebenen, in einer hinzugefügten zweyten, unter<lb/> Suspenſivbedingung oder <hi rendition="#aq">ex die</hi> geſchloſſenen, Stipulation<lb/> verſprochen wurde, oder auch (bey dem <hi rendition="#aq">dies</hi>) durch bloße<lb/> Hinzufügung der Suspenſivbedingung <hi rendition="#aq">„si intra quinquen-<lb/> nium petiero.”</hi> Die Ungültigkeit lag alſo blos an einem<lb/> Mangel der Form, und dagegen eben ſollte die <hi rendition="#aq">doli</hi> oder<lb/><hi rendition="#aq">pacti exceptio</hi> ſchützen. Aber eben deshalb konnte die Un-<lb/> gültigkeit niemals behauptet werden, und es bedurfte gar<lb/><note xml:id="seg2pn_41_2" prev="#seg2pn_41_1" place="foot" n="(f)">für die Reſolutivbedingung <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 44<lb/> §. 2 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> (vgl. über dieſen §.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Göschen</hi> obsf. j. Rom. p.</hi> 66).<lb/> Der Grund dieſer Einſchränkung<lb/> wird in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 44 § 1 <hi rendition="#i">cit.</hi></hi> ſo ausge-<lb/> drückt: <hi rendition="#aq">„Nam quod alicui de-<lb/> beri coepit, <hi rendition="#i">certis modis</hi> desi-<lb/> nit debere;”</hi> das heißt: der <hi rendition="#aq">dies</hi><lb/> gehört nicht zu den unabänderlich<lb/> beſtimmten Tilgungsarten der<lb/> Obligationen, und kann nicht<lb/> durch Privatwillkühr dieſen Cha-<lb/> racter mitgetheilt bekommen.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [221/0233]
§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
2) War der Vertrag bereits erfüllt, ſo daß die ein-
tretende Zeit oder Bedingung den Rückfall des Gegebenen
hätte herbeyführen müſſen, ſo ſollte auch dieſer Rückfall
nicht eintreten. Gegen dieſe Folge aber half ohne Zwei-
fel die condictio ob causam datorum (hier zuſammen fal-
lend mit der actio praescriptis verbis), deren Princip auf
einen Fall dieſer Art vollkommen anwendbar iſt.
Bey den Verträgen nun iſt es einleuchtend, daß dieſe
ſtrenge Ausſchließung von Zeit und Bedingung nicht (wie
früher bey den Legaten) in einer durch das Rechtsverhält-
niß ſelbſt herbeygeführten Unmöglichkeit, ſondern lediglich
in einem Formfehler, gegründet war. Denn unbedenklich
konnte auch ſchon in alter Zeit der Zweck erreicht werden,
wenn nur das Aufhören der Obligation, oder der Rück-
fall des Gegebenen, in einer hinzugefügten zweyten, unter
Suspenſivbedingung oder ex die geſchloſſenen, Stipulation
verſprochen wurde, oder auch (bey dem dies) durch bloße
Hinzufügung der Suspenſivbedingung „si intra quinquen-
nium petiero.” Die Ungültigkeit lag alſo blos an einem
Mangel der Form, und dagegen eben ſollte die doli oder
pacti exceptio ſchützen. Aber eben deshalb konnte die Un-
gültigkeit niemals behauptet werden, und es bedurfte gar
(f)
(f) für die Reſolutivbedingung L. 44
§. 2 eod. (vgl. über dieſen §.
Göschen obsf. j. Rom. p. 66).
Der Grund dieſer Einſchränkung
wird in L. 44 § 1 cit. ſo ausge-
drückt: „Nam quod alicui de-
beri coepit, certis modis desi-
nit debere;” das heißt: der dies
gehört nicht zu den unabänderlich
beſtimmten Tilgungsarten der
Obligationen, und kann nicht
durch Privatwillkühr dieſen Cha-
racter mitgetheilt bekommen.
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