Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 127. Zeitbestimmung. (Fortsetzung.)
Suspensivbedingung, oder nach einer bestimmten Zeit, an
den Intestaterben zu restituiren.

B. Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich-
falls unmöglich, das Ende des Rechts durch Resolutivbe-
dingung oder durch Zeitbestimmung herbeyzuführen, und
dieser Satz konnte auf zweyerley Weise zur Anwendung
kommen:

1) Wenn innerhalb der bestimmten Zeit der Legatar
(auf ein damnationis legatum) nicht geklagt hatte, so sollte
dennoch die Verpflichtung des Erben nicht (wie durch eine
Art von Verjährung) erloschen seyn (b). Schon zur Zeit
der klassischen Juristen aber wurde ohne Zweifel der Klage
eine doli exceptio entgegengestellt, eben so wie es bey der
Stipulation ausdrücklich bezeugt wird (Note f).

2) War das damnationis legatum bereits erfüllt, oder
war es ein vindicationis legatum, so sollte nicht etwa das
Legat, durch den Eintritt der Bedingung oder des Tages,
an den Erben zurück fallen. Dieser Satz beruhte nicht
blos auf einer vom Testator verfehlten Form, denn es
konnte gar nicht der Legatar mit der Entrichtung eines
neuen Legats (welches in dieser Rückgabe enthalten gewe-
sen wäre) onerirt werden (c). Durch die Einführung der
Fideicommisse fiel diese letzte Beschränkung hinweg (d), und

(b) L. 55 de leg. 1 (30. un.)
".. nec tempore .. aut condi-
tione finiri obligatio heredis
legatorum nomine potest." --
L. 44 § 1 de O. et A. (44. 7.)
".. Placet enim ad tempus obli-
gationem constitui non posse:
non magis quam legatum."
(c) Ulpian. XXIV. § 20, Ga-
jus
II.
§ 271.
(d) Gajus II. § 271.

§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
Suspenſivbedingung, oder nach einer beſtimmten Zeit, an
den Inteſtaterben zu reſtituiren.

B. Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich-
falls unmöglich, das Ende des Rechts durch Reſolutivbe-
dingung oder durch Zeitbeſtimmung herbeyzuführen, und
dieſer Satz konnte auf zweyerley Weiſe zur Anwendung
kommen:

1) Wenn innerhalb der beſtimmten Zeit der Legatar
(auf ein damnationis legatum) nicht geklagt hatte, ſo ſollte
dennoch die Verpflichtung des Erben nicht (wie durch eine
Art von Verjährung) erloſchen ſeyn (b). Schon zur Zeit
der klaſſiſchen Juriſten aber wurde ohne Zweifel der Klage
eine doli exceptio entgegengeſtellt, eben ſo wie es bey der
Stipulation ausdrücklich bezeugt wird (Note f).

2) War das damnationis legatum bereits erfüllt, oder
war es ein vindicationis legatum, ſo ſollte nicht etwa das
Legat, durch den Eintritt der Bedingung oder des Tages,
an den Erben zurück fallen. Dieſer Satz beruhte nicht
blos auf einer vom Teſtator verfehlten Form, denn es
konnte gar nicht der Legatar mit der Entrichtung eines
neuen Legats (welches in dieſer Rückgabe enthalten gewe-
ſen wäre) onerirt werden (c). Durch die Einführung der
Fideicommiſſe fiel dieſe letzte Beſchränkung hinweg (d), und

(b) L. 55 de leg. 1 (30. un.)
„.. nec tempore .. aut condi-
tione finiri obligatio heredis
legatorum nomine potest.” —
L. 44 § 1 de O. et A. (44. 7.)
„.. Placet enim ad tempus obli-
gationem constitui non posse:
non magis quam legatum.
(c) Ulpian. XXIV. § 20, Ga-
jus
II.
§ 271.
(d) Gajus II. § 271.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0231" n="219"/><fw place="top" type="header">§. 127. Zeitbe&#x017F;timmung. (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
Suspen&#x017F;ivbedingung, oder nach einer be&#x017F;timmten Zeit, an<lb/>
den Inte&#x017F;taterben zu re&#x017F;tituiren.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich-<lb/>
falls unmöglich, das Ende des Rechts durch Re&#x017F;olutivbe-<lb/>
dingung oder durch Zeitbe&#x017F;timmung herbeyzuführen, und<lb/>
die&#x017F;er Satz konnte auf zweyerley Wei&#x017F;e zur Anwendung<lb/>
kommen:</p><lb/>
            <p>1) Wenn innerhalb der be&#x017F;timmten Zeit der Legatar<lb/>
(auf ein <hi rendition="#aq">damnationis legatum</hi>) nicht geklagt hatte, &#x017F;o &#x017F;ollte<lb/>
dennoch die Verpflichtung des Erben nicht (wie durch eine<lb/>
Art von Verjährung) erlo&#x017F;chen &#x017F;eyn <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 55 <hi rendition="#i">de leg.</hi> 1 (30. un.)<lb/>
&#x201E;.. nec tempore .. aut condi-<lb/>
tione <hi rendition="#i">finiri obligatio heredis</hi><lb/>
legatorum nomine potest.&#x201D; &#x2014;<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 44 § 1 <hi rendition="#i">de O. et A.</hi> (44. 7.)<lb/>
&#x201E;.. Placet enim ad tempus obli-<lb/>
gationem constitui non posse:<lb/><hi rendition="#i">non magis quam legatum.</hi>&#x201D;</hi></note>. Schon zur Zeit<lb/>
der kla&#x017F;&#x017F;i&#x017F;chen Juri&#x017F;ten aber wurde ohne Zweifel der Klage<lb/>
eine <hi rendition="#aq">doli exceptio</hi> entgegenge&#x017F;tellt, eben &#x017F;o wie es bey der<lb/>
Stipulation ausdrücklich bezeugt wird (Note <hi rendition="#aq">f</hi>).</p><lb/>
            <p>2) War das <hi rendition="#aq">damnationis legatum</hi> bereits erfüllt, oder<lb/>
war es ein <hi rendition="#aq">vindicationis legatum,</hi> &#x017F;o &#x017F;ollte nicht etwa das<lb/>
Legat, durch den Eintritt der Bedingung oder des Tages,<lb/>
an den Erben zurück fallen. Die&#x017F;er Satz beruhte nicht<lb/>
blos auf einer vom Te&#x017F;tator verfehlten Form, denn es<lb/>
konnte gar nicht der Legatar mit der Entrichtung eines<lb/>
neuen Legats (welches in die&#x017F;er Rückgabe enthalten gewe-<lb/>
&#x017F;en wäre) onerirt werden <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XXIV. § 20, <hi rendition="#k">Ga-<lb/>
jus</hi> II.</hi> § 271.</note>. Durch die Einführung der<lb/>
Fideicommi&#x017F;&#x017F;e fiel die&#x017F;e letzte Be&#x017F;chränkung hinweg <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> II.</hi> § 271.</note>, und<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[219/0231] §. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.) Suspenſivbedingung, oder nach einer beſtimmten Zeit, an den Inteſtaterben zu reſtituiren. B. Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich- falls unmöglich, das Ende des Rechts durch Reſolutivbe- dingung oder durch Zeitbeſtimmung herbeyzuführen, und dieſer Satz konnte auf zweyerley Weiſe zur Anwendung kommen: 1) Wenn innerhalb der beſtimmten Zeit der Legatar (auf ein damnationis legatum) nicht geklagt hatte, ſo ſollte dennoch die Verpflichtung des Erben nicht (wie durch eine Art von Verjährung) erloſchen ſeyn (b). Schon zur Zeit der klaſſiſchen Juriſten aber wurde ohne Zweifel der Klage eine doli exceptio entgegengeſtellt, eben ſo wie es bey der Stipulation ausdrücklich bezeugt wird (Note f). 2) War das damnationis legatum bereits erfüllt, oder war es ein vindicationis legatum, ſo ſollte nicht etwa das Legat, durch den Eintritt der Bedingung oder des Tages, an den Erben zurück fallen. Dieſer Satz beruhte nicht blos auf einer vom Teſtator verfehlten Form, denn es konnte gar nicht der Legatar mit der Entrichtung eines neuen Legats (welches in dieſer Rückgabe enthalten gewe- ſen wäre) onerirt werden (c). Durch die Einführung der Fideicommiſſe fiel dieſe letzte Beſchränkung hinweg (d), und (b) L. 55 de leg. 1 (30. un.) „.. nec tempore .. aut condi- tione finiri obligatio heredis legatorum nomine potest.” — L. 44 § 1 de O. et A. (44. 7.) „.. Placet enim ad tempus obli- gationem constitui non posse: non magis quam legatum.” (c) Ulpian. XXIV. § 20, Ga- jus II. § 271. (d) Gajus II. § 271.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/231
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/231>, abgerufen am 24.11.2024.