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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 126. Zeitbestimmung. (Fortsetzung.)
wird, bleibt das gewisse Element überwiegend, die Neben-
bestimmung kommt als dies (was sie ihrem Begriff nach
in der That ist) rein zur Ausführung, und der Vertrag
ist unbedingt.

A. Bey der Erbeinsetzung also wird eine Zeitbestimmung
solcher Art verwandelt in die Bedingung, "wenn der ein-
gesetzte Erbe den Eintritt des Ereignisses erleben sollte" (d).

B. Ganz eben so wird in der Regel auch ein dergestalt
gegebenes Legat behandelt. Es ist also bedingt dadurch,
daß der Legatar das Ereigniß erlebe, und stirbt er früher,
so geht davon auf seine Erben Nichts über (e). -- Nur
in einem Fall ist es anders, wenn das Ereigniß von der
Art ist, daß es der Legatar nothwendig erleben muß. Die-
ses gilt von dem Legat auf die Todeszeit des Legatars
(cum ipse morietur); denn dieses ist gemeynt von der
Zeit unmittelbar vor dem Tode (§ 125), welche jeder
Mensch gewiß erlebt. Daher ist ein solches Legat purum,
und das Recht darauf wird unwiderruflich erworben mit

(d) L. 9 C. de her. inst. (6. 24.).
(e) So z. B. heres cum mo-
rietur dato. L. 1 § 2, L. 79 § 1
de cond. (35. 1.), L. 12 § 1 de
leg.
2 (31. un.), L. 4 pr. L. 13
in f. quando dies
(36. 2.). In
der ersten und dritten der hier
angeführten Stellen heißt wieder
ein solcher Tag incertus. -- Eben
so ist es unzweifelhaft, wenn das
Legat auf den Tod eines Dritten
gestellt wird. -- Anders wenn
der Testator sagt: cum ipse mo-
riar.
Ein solches Legat ist ganz
ungültig, weil Niemand durch
Testament Etwas bewirken kann,
das vor seinem Tod geschehen
müßte, sondern nur post mor-
tem;
nur die Freylassung wurde
in einem solchen Fall durch be-
sondere Begünstigung aufrecht er-
halten. L. 18 § 1 de man. test.
(40. 4.). Im Sinn des Justi-
nianischen Rechts ist es aber un-
streitig, auch bey dem Legat den
ungeschickten Ausdruck zu beseiti-
gen, und es so anzusehen, als ob
es hieße post mortem meam.

§. 126. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
wird, bleibt das gewiſſe Element überwiegend, die Neben-
beſtimmung kommt als dies (was ſie ihrem Begriff nach
in der That iſt) rein zur Ausführung, und der Vertrag
iſt unbedingt.

A. Bey der Erbeinſetzung alſo wird eine Zeitbeſtimmung
ſolcher Art verwandelt in die Bedingung, „wenn der ein-
geſetzte Erbe den Eintritt des Ereigniſſes erleben ſollte“ (d).

B. Ganz eben ſo wird in der Regel auch ein dergeſtalt
gegebenes Legat behandelt. Es iſt alſo bedingt dadurch,
daß der Legatar das Ereigniß erlebe, und ſtirbt er früher,
ſo geht davon auf ſeine Erben Nichts über (e). — Nur
in einem Fall iſt es anders, wenn das Ereigniß von der
Art iſt, daß es der Legatar nothwendig erleben muß. Die-
ſes gilt von dem Legat auf die Todeszeit des Legatars
(cum ipse morietur); denn dieſes iſt gemeynt von der
Zeit unmittelbar vor dem Tode (§ 125), welche jeder
Menſch gewiß erlebt. Daher iſt ein ſolches Legat purum,
und das Recht darauf wird unwiderruflich erworben mit

(d) L. 9 C. de her. inst. (6. 24.).
(e) So z. B. heres cum mo-
rietur dato. L. 1 § 2, L. 79 § 1
de cond. (35. 1.), L. 12 § 1 de
leg.
2 (31. un.), L. 4 pr. L. 13
in f. quando dies
(36. 2.). In
der erſten und dritten der hier
angeführten Stellen heißt wieder
ein ſolcher Tag incertus. — Eben
ſo iſt es unzweifelhaft, wenn das
Legat auf den Tod eines Dritten
geſtellt wird. — Anders wenn
der Teſtator ſagt: cum ipse mo-
riar.
Ein ſolches Legat iſt ganz
ungültig, weil Niemand durch
Teſtament Etwas bewirken kann,
das vor ſeinem Tod geſchehen
müßte, ſondern nur post mor-
tem;
nur die Freylaſſung wurde
in einem ſolchen Fall durch be-
ſondere Begünſtigung aufrecht er-
halten. L. 18 § 1 de man. test.
(40. 4.). Im Sinn des Juſti-
nianiſchen Rechts iſt es aber un-
ſtreitig, auch bey dem Legat den
ungeſchickten Ausdruck zu beſeiti-
gen, und es ſo anzuſehen, als ob
es hieße post mortem meam.
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[213/0225] §. 126. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.) wird, bleibt das gewiſſe Element überwiegend, die Neben- beſtimmung kommt als dies (was ſie ihrem Begriff nach in der That iſt) rein zur Ausführung, und der Vertrag iſt unbedingt. A. Bey der Erbeinſetzung alſo wird eine Zeitbeſtimmung ſolcher Art verwandelt in die Bedingung, „wenn der ein- geſetzte Erbe den Eintritt des Ereigniſſes erleben ſollte“ (d). B. Ganz eben ſo wird in der Regel auch ein dergeſtalt gegebenes Legat behandelt. Es iſt alſo bedingt dadurch, daß der Legatar das Ereigniß erlebe, und ſtirbt er früher, ſo geht davon auf ſeine Erben Nichts über (e). — Nur in einem Fall iſt es anders, wenn das Ereigniß von der Art iſt, daß es der Legatar nothwendig erleben muß. Die- ſes gilt von dem Legat auf die Todeszeit des Legatars (cum ipse morietur); denn dieſes iſt gemeynt von der Zeit unmittelbar vor dem Tode (§ 125), welche jeder Menſch gewiß erlebt. Daher iſt ein ſolches Legat purum, und das Recht darauf wird unwiderruflich erworben mit (d) L. 9 C. de her. inst. (6. 24.). (e) So z. B. heres cum mo- rietur dato. L. 1 § 2, L. 79 § 1 de cond. (35. 1.), L. 12 § 1 de leg. 2 (31. un.), L. 4 pr. L. 13 in f. quando dies (36. 2.). In der erſten und dritten der hier angeführten Stellen heißt wieder ein ſolcher Tag incertus. — Eben ſo iſt es unzweifelhaft, wenn das Legat auf den Tod eines Dritten geſtellt wird. — Anders wenn der Teſtator ſagt: cum ipse mo- riar. Ein ſolches Legat iſt ganz ungültig, weil Niemand durch Teſtament Etwas bewirken kann, das vor ſeinem Tod geſchehen müßte, ſondern nur post mor- tem; nur die Freylaſſung wurde in einem ſolchen Fall durch be- ſondere Begünſtigung aufrecht er- halten. L. 18 § 1 de man. test. (40. 4.). Im Sinn des Juſti- nianiſchen Rechts iſt es aber un- ſtreitig, auch bey dem Legat den ungeſchickten Ausdruck zu beſeiti- gen, und es ſo anzuſehen, als ob es hieße post mortem meam.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/225>, abgerufen am 06.05.2024.