ten erscheinen, häufig genug vorgekommen seyn; hier war es von praktischem Interesse, Rechtsregeln auszubilden, und deren vollständige Behandlung führte dann weiter zu- rück auf die unmöglichen.
Betrachten wir also nun den Fall der unsittlichen Be- dingungen an sich, noch ganz absehend von der Fiction der Unmöglichkeit unsittlicher Handlungen. Das erste und unzweifelhafteste bey ihnen ist Dieses, daß der Bedingung keine Folge gegeben werden darf, weil sonst das Schlechte gefördert werden würde. Diesen ersten Zweck nun kön- nen wir auf zwey entgegengesetzten Wegen erreichen, ent- weder indem wir das ganze Rechtsgeschäft vernichten, oder indem wir die Bedingung als nicht vorhanden ansehen, und das Geschäft als unbedingt behandeln. Das Justi- nianische Recht (übereinstimmend mit den Sabinianern) entscheidet für den ersten Weg bey Verträgen, für den zweyten bey Testamenten, und wir haben die Gründe die- ser Verschiedenheit aufzusuchen.
Bey Verträgen liegt der Grund darin, daß eine Tren- nung der Bedingung von dem Versprechen in den meisten Fällen augenscheinlich gegen die Absicht der Parteyen seyn würde. Verspricht Einer Hundert für die Begehung eines Verbrechens, und wollten wir aus dem Vertrag nur diese Bedingung hinwegnehmen, so würden wir den ganzen Ver- trag völlig willkührlich und gegen die unzweifelhafte Ab- sicht in eine reine Schenkung verwandeln. Diese Behand- lung wäre aber nicht nur dem Willen der Parteyen wi-
ten erſcheinen, häufig genug vorgekommen ſeyn; hier war es von praktiſchem Intereſſe, Rechtsregeln auszubilden, und deren vollſtändige Behandlung führte dann weiter zu- rück auf die unmöglichen.
Betrachten wir alſo nun den Fall der unſittlichen Be- dingungen an ſich, noch ganz abſehend von der Fiction der Unmoͤglichkeit unſittlicher Handlungen. Das erſte und unzweifelhafteſte bey ihnen iſt Dieſes, daß der Bedingung keine Folge gegeben werden darf, weil ſonſt das Schlechte gefördert werden würde. Dieſen erſten Zweck nun kön- nen wir auf zwey entgegengeſetzten Wegen erreichen, ent- weder indem wir das ganze Rechtsgeſchäft vernichten, oder indem wir die Bedingung als nicht vorhanden anſehen, und das Geſchäft als unbedingt behandeln. Das Juſti- nianiſche Recht (übereinſtimmend mit den Sabinianern) entſcheidet für den erſten Weg bey Verträgen, für den zweyten bey Teſtamenten, und wir haben die Gründe die- ſer Verſchiedenheit aufzuſuchen.
Bey Verträgen liegt der Grund darin, daß eine Tren- nung der Bedingung von dem Verſprechen in den meiſten Fällen augenſcheinlich gegen die Abſicht der Parteyen ſeyn würde. Verſpricht Einer Hundert für die Begehung eines Verbrechens, und wollten wir aus dem Vertrag nur dieſe Bedingung hinwegnehmen, ſo würden wir den ganzen Ver- trag voͤllig willkührlich und gegen die unzweifelhafte Ab- ſicht in eine reine Schenkung verwandeln. Dieſe Behand- lung wäre aber nicht nur dem Willen der Parteyen wi-
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§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)
ten erſcheinen, häufig genug vorgekommen ſeyn; hier war
es von praktiſchem Intereſſe, Rechtsregeln auszubilden,
und deren vollſtändige Behandlung führte dann weiter zu-
rück auf die unmöglichen.
Betrachten wir alſo nun den Fall der unſittlichen Be-
dingungen an ſich, noch ganz abſehend von der Fiction
der Unmoͤglichkeit unſittlicher Handlungen. Das erſte und
unzweifelhafteſte bey ihnen iſt Dieſes, daß der Bedingung
keine Folge gegeben werden darf, weil ſonſt das Schlechte
gefördert werden würde. Dieſen erſten Zweck nun kön-
nen wir auf zwey entgegengeſetzten Wegen erreichen, ent-
weder indem wir das ganze Rechtsgeſchäft vernichten, oder
indem wir die Bedingung als nicht vorhanden anſehen,
und das Geſchäft als unbedingt behandeln. Das Juſti-
nianiſche Recht (übereinſtimmend mit den Sabinianern)
entſcheidet für den erſten Weg bey Verträgen, für den
zweyten bey Teſtamenten, und wir haben die Gründe die-
ſer Verſchiedenheit aufzuſuchen.
Bey Verträgen liegt der Grund darin, daß eine Tren-
nung der Bedingung von dem Verſprechen in den meiſten
Fällen augenſcheinlich gegen die Abſicht der Parteyen ſeyn
würde. Verſpricht Einer Hundert für die Begehung eines
Verbrechens, und wollten wir aus dem Vertrag nur dieſe
Bedingung hinwegnehmen, ſo würden wir den ganzen Ver-
trag voͤllig willkührlich und gegen die unzweifelhafte Ab-
ſicht in eine reine Schenkung verwandeln. Dieſe Behand-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/209>, abgerufen am 25.11.2024.
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