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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 117. Bedingung. Arten.
diese Absicht nicht vorzugsweise auf eine Bedrohung des
Erben gieng, so war die von dem Willen des Erben ab-
hängige Bedingung auch schon nach dem älteren Rechte
gültig (p).

3) Beruht endlich die Erfüllung der Bedingung auf
der freyen Handlung eines Dritten, so sind die Verträge
von den Testamenten zu unterscheiden.

Die Gültigkeit eines Vertrags von der bloßen Ein-
willigung eines Dritten abhängig zu machen, hat nicht
das geringste Bedenken, da Derselbe ein mögliches Interesse
haben kann, den Vertrag zu verhindern, welches beide
Theile zu schonen geneigt seyn möchten.

Anders bey Erbeinsetzungen und Legaten, in welchen
der Testator gewissermaßen als Gesetzgeber auftritt (q).
Dieser soll aus eigner Ueberzeugung von der Würdigkeit
der durch ihn bedachten Personen verfügen, und nicht frem-
den Willen walten lassen. Daher ist die Erbeinsetzung und
das Legat ungültig, wenn dieselben von dem bloßen Wil-
len eines Dritten abhängig gemacht werden (r). Bey Fi-
deicommissen fällt jener, in der formellen Stellung des
Testators liegende Grund weg, und daher können sie auch

(p) L. 3 de leg. 2 (31. un.),
in welcher daher keine Interpo-
lation vorauszusetzen ist, wie denn
auch keine Spur einer solchen er-
scheint.
(q) Ulpian. XXI. und XXIV. 1.
(r) L. 68 de her. inst. (28. 5.),
L. 52 de cond.
(35. 1.). -- Man-
che glauben, diese Regel sey auf-
gehoben in C. 13 X. de test. (3.
26.). Diese Meynung ist aber
gründlich widerlegt in der Anmer-
kung von Böhmer zu dieser
Stelle. Vergl. Sell Versu-
che II. 290.

§. 117. Bedingung. Arten.
dieſe Abſicht nicht vorzugsweiſe auf eine Bedrohung des
Erben gieng, ſo war die von dem Willen des Erben ab-
hängige Bedingung auch ſchon nach dem älteren Rechte
gültig (p).

3) Beruht endlich die Erfüllung der Bedingung auf
der freyen Handlung eines Dritten, ſo ſind die Verträge
von den Teſtamenten zu unterſcheiden.

Die Gültigkeit eines Vertrags von der bloßen Ein-
willigung eines Dritten abhängig zu machen, hat nicht
das geringſte Bedenken, da Derſelbe ein mögliches Intereſſe
haben kann, den Vertrag zu verhindern, welches beide
Theile zu ſchonen geneigt ſeyn möchten.

Anders bey Erbeinſetzungen und Legaten, in welchen
der Teſtator gewiſſermaßen als Geſetzgeber auftritt (q).
Dieſer ſoll aus eigner Ueberzeugung von der Würdigkeit
der durch ihn bedachten Perſonen verfügen, und nicht frem-
den Willen walten laſſen. Daher iſt die Erbeinſetzung und
das Legat ungültig, wenn dieſelben von dem bloßen Wil-
len eines Dritten abhängig gemacht werden (r). Bey Fi-
deicommiſſen fällt jener, in der formellen Stellung des
Teſtators liegende Grund weg, und daher koͤnnen ſie auch

(p) L. 3 de leg. 2 (31. un.),
in welcher daher keine Interpo-
lation vorauszuſetzen iſt, wie denn
auch keine Spur einer ſolchen er-
ſcheint.
(q) Ulpian. XXI. und XXIV. 1.
(r) L. 68 de her. inst. (28. 5.),
L. 52 de cond.
(35. 1.). — Man-
che glauben, dieſe Regel ſey auf-
gehoben in C. 13 X. de test. (3.
26.). Dieſe Meynung iſt aber
gründlich widerlegt in der Anmer-
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Stelle. Vergl. Sell Verſu-
che II. 290.
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[133/0145] §. 117. Bedingung. Arten. dieſe Abſicht nicht vorzugsweiſe auf eine Bedrohung des Erben gieng, ſo war die von dem Willen des Erben ab- hängige Bedingung auch ſchon nach dem älteren Rechte gültig (p). 3) Beruht endlich die Erfüllung der Bedingung auf der freyen Handlung eines Dritten, ſo ſind die Verträge von den Teſtamenten zu unterſcheiden. Die Gültigkeit eines Vertrags von der bloßen Ein- willigung eines Dritten abhängig zu machen, hat nicht das geringſte Bedenken, da Derſelbe ein mögliches Intereſſe haben kann, den Vertrag zu verhindern, welches beide Theile zu ſchonen geneigt ſeyn möchten. Anders bey Erbeinſetzungen und Legaten, in welchen der Teſtator gewiſſermaßen als Geſetzgeber auftritt (q). Dieſer ſoll aus eigner Ueberzeugung von der Würdigkeit der durch ihn bedachten Perſonen verfügen, und nicht frem- den Willen walten laſſen. Daher iſt die Erbeinſetzung und das Legat ungültig, wenn dieſelben von dem bloßen Wil- len eines Dritten abhängig gemacht werden (r). Bey Fi- deicommiſſen fällt jener, in der formellen Stellung des Teſtators liegende Grund weg, und daher koͤnnen ſie auch (p) L. 3 de leg. 2 (31. un.), in welcher daher keine Interpo- lation vorauszuſetzen iſt, wie denn auch keine Spur einer ſolchen er- ſcheint. (q) Ulpian. XXI. und XXIV. 1. (r) L. 68 de her. inst. (28. 5.), L. 52 de cond. (35. 1.). — Man- che glauben, dieſe Regel ſey auf- gehoben in C. 13 X. de test. (3. 26.). Dieſe Meynung iſt aber gründlich widerlegt in der Anmer- kung von Böhmer zu dieſer Stelle. Vergl. Sell Verſu- che II. 290.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/145>, abgerufen am 24.11.2024.