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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 117. Bedingung. Arten.
velit in der That eine unbedingte (§ 116); eben so die
Stipulation mit dem Zusatz cum petiero, da es sich ohne-
hin von selbst versteht, daß es von der Willkühr des
Stipulators abhängt, sein Recht geltend zu machen oder
nicht (b).

Anders ist es bey solchen Rechten, die außerdem ihrer
Natur nach ohne Willenserklärung erworben werden, und
deren Erwerbung daher durch die Bedingung si velit aller-
dings modificirt wird; dahin gehört die Erwerbung von
Legaten (§ 116. g.), so wie die Erwerbung der Erbschaft
von Seiten eines eingesetzten unfreywilligen Erben, z. B.
eines Suus (c).

Eben so ist es anders, ohne Unterschied der Rechte
und ihrer regelmäßigen Erwerbung, wenn die Bedingung
nicht auf den bloßen Willen an sich selbst (si velit) gestellt
ist, sondern auf irgend eine äußere Handlung, z. B. si
Capitolium ascenderit.
Denn wenngleich diese Handlung
ganz von dem Willen abhängig seyn kann, auch vielleicht
als ganz gleichgültig erscheint, so daß man geneigt seyn
könnte, sie blos als einen veränderten Ausdruck des si
velit
anzusehen, so ist dabey doch immer ein materielles

(b) L. 48 de verb. oblig. (45.
1.). Es ist, den Worten nach,
ein dies, der nur der Ungewiß-
heit wegen zu einer Bedingung
wird (§ 125). Hier hat ihn aber
der Stipulator nicht als Bedin-
gung gemeynt, sondern er wollte
die augenblickliche Leistung, so-
bald nur gefordert würde, ein-
schärfen. Wäre es eine auf die
persönliche Handlung des Stipu-
lators gestellte Bedingung, so
würde diese durch den Tod des
Stipulators vereitelt werden, wel-
ches nun nicht geschieht. Vergl.
§ 116. g.
(c) L. 86 de her. inst. (28. 5.),
L. 12 de cond. inst.
(28. 7.).
III. 9

§. 117. Bedingung. Arten.
velit in der That eine unbedingte (§ 116); eben ſo die
Stipulation mit dem Zuſatz cum petiero, da es ſich ohne-
hin von ſelbſt verſteht, daß es von der Willkühr des
Stipulators abhängt, ſein Recht geltend zu machen oder
nicht (b).

Anders iſt es bey ſolchen Rechten, die außerdem ihrer
Natur nach ohne Willenserklärung erworben werden, und
deren Erwerbung daher durch die Bedingung si velit aller-
dings modificirt wird; dahin gehört die Erwerbung von
Legaten (§ 116. g.), ſo wie die Erwerbung der Erbſchaft
von Seiten eines eingeſetzten unfreywilligen Erben, z. B.
eines Suus (c).

Eben ſo iſt es anders, ohne Unterſchied der Rechte
und ihrer regelmäßigen Erwerbung, wenn die Bedingung
nicht auf den bloßen Willen an ſich ſelbſt (si velit) geſtellt
iſt, ſondern auf irgend eine äußere Handlung, z. B. si
Capitolium ascenderit.
Denn wenngleich dieſe Handlung
ganz von dem Willen abhängig ſeyn kann, auch vielleicht
als ganz gleichgültig erſcheint, ſo daß man geneigt ſeyn
könnte, ſie blos als einen veränderten Ausdruck des si
velit
anzuſehen, ſo iſt dabey doch immer ein materielles

(b) L. 48 de verb. oblig. (45.
1.). Es iſt, den Worten nach,
ein dies, der nur der Ungewiß-
heit wegen zu einer Bedingung
wird (§ 125). Hier hat ihn aber
der Stipulator nicht als Bedin-
gung gemeynt, ſondern er wollte
die augenblickliche Leiſtung, ſo-
bald nur gefordert würde, ein-
ſchärfen. Wäre es eine auf die
perſönliche Handlung des Stipu-
lators geſtellte Bedingung, ſo
würde dieſe durch den Tod des
Stipulators vereitelt werden, wel-
ches nun nicht geſchieht. Vergl.
§ 116. g.
(c) L. 86 de her. inst. (28. 5.),
L. 12 de cond. inst.
(28. 7.).
III. 9
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[129/0141] §. 117. Bedingung. Arten. velit in der That eine unbedingte (§ 116); eben ſo die Stipulation mit dem Zuſatz cum petiero, da es ſich ohne- hin von ſelbſt verſteht, daß es von der Willkühr des Stipulators abhängt, ſein Recht geltend zu machen oder nicht (b). Anders iſt es bey ſolchen Rechten, die außerdem ihrer Natur nach ohne Willenserklärung erworben werden, und deren Erwerbung daher durch die Bedingung si velit aller- dings modificirt wird; dahin gehört die Erwerbung von Legaten (§ 116. g.), ſo wie die Erwerbung der Erbſchaft von Seiten eines eingeſetzten unfreywilligen Erben, z. B. eines Suus (c). Eben ſo iſt es anders, ohne Unterſchied der Rechte und ihrer regelmäßigen Erwerbung, wenn die Bedingung nicht auf den bloßen Willen an ſich ſelbſt (si velit) geſtellt iſt, ſondern auf irgend eine äußere Handlung, z. B. si Capitolium ascenderit. Denn wenngleich dieſe Handlung ganz von dem Willen abhängig ſeyn kann, auch vielleicht als ganz gleichgültig erſcheint, ſo daß man geneigt ſeyn könnte, ſie blos als einen veränderten Ausdruck des si velit anzuſehen, ſo iſt dabey doch immer ein materielles (b) L. 48 de verb. oblig. (45. 1.). Es iſt, den Worten nach, ein dies, der nur der Ungewiß- heit wegen zu einer Bedingung wird (§ 125). Hier hat ihn aber der Stipulator nicht als Bedin- gung gemeynt, ſondern er wollte die augenblickliche Leiſtung, ſo- bald nur gefordert würde, ein- ſchärfen. Wäre es eine auf die perſönliche Handlung des Stipu- lators geſtellte Bedingung, ſo würde dieſe durch den Tod des Stipulators vereitelt werden, wel- ches nun nicht geſchieht. Vergl. § 116. g. (c) L. 86 de her. inst. (28. 5.), L. 12 de cond. inst. (28. 7.). III. 9

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/141>, abgerufen am 25.11.2024.