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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 116. Bedingung. Begriff.
daß der Erbe den Testator überlebt; Erbeinsetzung eines
extraneus unter der Bedingung, wenn er Erbe seyn will;
Legat unter der Bedingung, daß der eingesetzte Erbe die
Erbschaft antrete; Legat der Früchte eines Landguts, wenn
solche entstehen sollten; Legat unter derselben Bedingung,
woran auch schon die ganze Erbeinsetzung geknüpft ist
(weil durch deren Nichterfüllung die Erbeinsetzung, mit
dieser das Testament, und mit diesem das Legat, ohnehin
zerfällt); Versprechen einer Dos unter der Bedingung, daß
die Ehe zu Stande kommen wird. -- Im Allgemeinen sind
solche Bedingungen blos überflüssige Wiederholungen Des-
jenigen, was ohnehin gilt, also unschädlich, aber auch
unnütz und wirkungslos (e). In den meisten Anwendungen
wird dabey nicht einmal ein Zweifel möglich seyn. Von
Erheblichkeit ist der Satz nur bey Legaten, bey welchen
der Zeitpunkt wichtig ist, den der Legatar erlebt haben
muß, damit das Legat auf seine Erben übergehen könne
(dies legati cedit). Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der
Tod des Testators, bey bedingten Legaten aber die Er-
füllung der Bedingung (f). Da jedoch die hier erwähnten
Bedingungen gar nicht wahre Bedingungen sind, so wird
durch sie das Legat nicht zu einem bedingten, so daß un-
geachtet derselben der unwiderrufliche Erwerb schon mit
dem Todestag des Testators eintritt (g). Darin liegt also

(e) "frustra adduntur." L. 12
de cond. inst. (28. 7.), L. 47 de
cond.
(35. 1.).
(f) L. 1 § 1. 8 C. de caducis
toll.
(6. 51.).
(g) L. 99. 107 de cond. (35.
1.), L. 21 § 1 L. 22 § 1 L. 25
§ 1 quando dies
(36. 2.). -- An-

§. 116. Bedingung. Begriff.
daß der Erbe den Teſtator überlebt; Erbeinſetzung eines
extraneus unter der Bedingung, wenn er Erbe ſeyn will;
Legat unter der Bedingung, daß der eingeſetzte Erbe die
Erbſchaft antrete; Legat der Früchte eines Landguts, wenn
ſolche entſtehen ſollten; Legat unter derſelben Bedingung,
woran auch ſchon die ganze Erbeinſetzung geknüpft iſt
(weil durch deren Nichterfüllung die Erbeinſetzung, mit
dieſer das Teſtament, und mit dieſem das Legat, ohnehin
zerfällt); Verſprechen einer Dos unter der Bedingung, daß
die Ehe zu Stande kommen wird. — Im Allgemeinen ſind
ſolche Bedingungen blos überflüſſige Wiederholungen Des-
jenigen, was ohnehin gilt, alſo unſchädlich, aber auch
unnütz und wirkungslos (e). In den meiſten Anwendungen
wird dabey nicht einmal ein Zweifel möglich ſeyn. Von
Erheblichkeit iſt der Satz nur bey Legaten, bey welchen
der Zeitpunkt wichtig iſt, den der Legatar erlebt haben
muß, damit das Legat auf ſeine Erben übergehen könne
(dies legati cedit). Dieſer Zeitpunkt iſt in der Regel der
Tod des Teſtators, bey bedingten Legaten aber die Er-
füllung der Bedingung (f). Da jedoch die hier erwähnten
Bedingungen gar nicht wahre Bedingungen ſind, ſo wird
durch ſie das Legat nicht zu einem bedingten, ſo daß un-
geachtet derſelben der unwiderrufliche Erwerb ſchon mit
dem Todestag des Teſtators eintritt (g). Darin liegt alſo

(e) „frustra adduntur.” L. 12
de cond. inst. (28. 7.), L. 47 de
cond.
(35. 1.).
(f) L. 1 § 1. 8 C. de caducis
toll.
(6. 51.).
(g) L. 99. 107 de cond. (35.
1.), L. 21 § 1 L. 22 § 1 L. 25
§ 1 quando dies
(36. 2.). — An-
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[123/0135] §. 116. Bedingung. Begriff. daß der Erbe den Teſtator überlebt; Erbeinſetzung eines extraneus unter der Bedingung, wenn er Erbe ſeyn will; Legat unter der Bedingung, daß der eingeſetzte Erbe die Erbſchaft antrete; Legat der Früchte eines Landguts, wenn ſolche entſtehen ſollten; Legat unter derſelben Bedingung, woran auch ſchon die ganze Erbeinſetzung geknüpft iſt (weil durch deren Nichterfüllung die Erbeinſetzung, mit dieſer das Teſtament, und mit dieſem das Legat, ohnehin zerfällt); Verſprechen einer Dos unter der Bedingung, daß die Ehe zu Stande kommen wird. — Im Allgemeinen ſind ſolche Bedingungen blos überflüſſige Wiederholungen Des- jenigen, was ohnehin gilt, alſo unſchädlich, aber auch unnütz und wirkungslos (e). In den meiſten Anwendungen wird dabey nicht einmal ein Zweifel möglich ſeyn. Von Erheblichkeit iſt der Satz nur bey Legaten, bey welchen der Zeitpunkt wichtig iſt, den der Legatar erlebt haben muß, damit das Legat auf ſeine Erben übergehen könne (dies legati cedit). Dieſer Zeitpunkt iſt in der Regel der Tod des Teſtators, bey bedingten Legaten aber die Er- füllung der Bedingung (f). Da jedoch die hier erwähnten Bedingungen gar nicht wahre Bedingungen ſind, ſo wird durch ſie das Legat nicht zu einem bedingten, ſo daß un- geachtet derſelben der unwiderrufliche Erwerb ſchon mit dem Todestag des Teſtators eintritt (g). Darin liegt alſo (e) „frustra adduntur.” L. 12 de cond. inst. (28. 7.), L. 47 de cond. (35. 1.). (f) L. 1 § 1. 8 C. de caducis toll. (6. 51.). (g) L. 99. 107 de cond. (35. 1.), L. 21 § 1 L. 22 § 1 L. 25 § 1 quando dies (36. 2.). — An-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/135>, abgerufen am 02.05.2024.