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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 114. Zwang und Irrthum.
von einem Anderen nachgemachten Unterschrift, gar keine
Einwilligung, sondern höchstens der täuschende Schein ei-
ner solchen. -- Negativ freylich kann diese Art des Zwangs
bey Willenserklärungen wohl vorkommen, nämlich um die-
selben unmöglich zu machen; wenn z. B. Einer durch Ein-
sperren verhindert wird, einen Vertrag zu schließen, oder
ein Testament zu machen. -- Die Neueren nennen diese
Art der Gewalt vis absoluta.

2) Einwirkung auf den Willen des Handelnden durch
Drohung, also durch die zu diesem Zweck in ihm absicht-
lich erregte Furcht, bey den Neueren vis compulsiva ge-
nannt (a). Von dieser allein, als von einer Einwirkung
auf den Willen des Andern, kann hier die Rede seyn.
Eigentlich wäre es daher besser, in dieser Untersuchung
nur von Furcht, nicht von Zwang zu sprechen, wie es
auch bey den Römern in der That geschieht (b); dennoch
ist hier der Ausdruck Zwang gebraucht worden, theils
weil er bey neueren Schriftstellern der üblichere ist, theils
weil aus ihm allein der Schein begreiflich wird, als ob
gar kein Wille vorhanden wäre: dieser Schein aber ist es,

(a) Der Gegensatz beider Ar-
ten der Gewalt wird besonders
anschaulich bey dem Verlust des
Besitzes; dieser kann sowohl durch
absolute Gewalt bewirkt werden,
als durch compulsive; im ersten
Fall ist es eine Dejection, im
zweyten eine erzwungene Tradi-
tion; im ersten Fall ist das in-
terdictum de vi
begründet, im
zweyten die actio quod metus
causa.
Vgl. L. 9 pr. quod me-
tus
(4. 2.), L. 5 de vi (43. 16.)
(b) Das Edict lautete ursprüng-
lich so: quod vi metusque causa
gestum erit,
späterhin wurde die
Erwähnung der vis weggelassen,
so daß es nun blos heißt: quod
metus causa gestum erit. L. 1
quod metus (4. 2.).

§. 114. Zwang und Irrthum.
von einem Anderen nachgemachten Unterſchrift, gar keine
Einwilligung, ſondern höchſtens der täuſchende Schein ei-
ner ſolchen. — Negativ freylich kann dieſe Art des Zwangs
bey Willenserklärungen wohl vorkommen, nämlich um die-
ſelben unmöglich zu machen; wenn z. B. Einer durch Ein-
ſperren verhindert wird, einen Vertrag zu ſchließen, oder
ein Teſtament zu machen. — Die Neueren nennen dieſe
Art der Gewalt vis absoluta.

2) Einwirkung auf den Willen des Handelnden durch
Drohung, alſo durch die zu dieſem Zweck in ihm abſicht-
lich erregte Furcht, bey den Neueren vis compulsiva ge-
nannt (a). Von dieſer allein, als von einer Einwirkung
auf den Willen des Andern, kann hier die Rede ſeyn.
Eigentlich wäre es daher beſſer, in dieſer Unterſuchung
nur von Furcht, nicht von Zwang zu ſprechen, wie es
auch bey den Römern in der That geſchieht (b); dennoch
iſt hier der Ausdruck Zwang gebraucht worden, theils
weil er bey neueren Schriftſtellern der üblichere iſt, theils
weil aus ihm allein der Schein begreiflich wird, als ob
gar kein Wille vorhanden wäre: dieſer Schein aber iſt es,

(a) Der Gegenſatz beider Ar-
ten der Gewalt wird beſonders
anſchaulich bey dem Verluſt des
Beſitzes; dieſer kann ſowohl durch
abſolute Gewalt bewirkt werden,
als durch compulſive; im erſten
Fall iſt es eine Dejection, im
zweyten eine erzwungene Tradi-
tion; im erſten Fall iſt das in-
terdictum de vi
begründet, im
zweyten die actio quod metus
causa.
Vgl. L. 9 pr. quod me-
tus
(4. 2.), L. 5 de vi (43. 16.)
(b) Das Edict lautete urſprüng-
lich ſo: quod vi metusque causa
gestum erit,
ſpäterhin wurde die
Erwähnung der vis weggelaſſen,
ſo daß es nun blos heißt: quod
metus causa gestum erit. L. 1
quod metus (4. 2.).
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[101/0113] §. 114. Zwang und Irrthum. von einem Anderen nachgemachten Unterſchrift, gar keine Einwilligung, ſondern höchſtens der täuſchende Schein ei- ner ſolchen. — Negativ freylich kann dieſe Art des Zwangs bey Willenserklärungen wohl vorkommen, nämlich um die- ſelben unmöglich zu machen; wenn z. B. Einer durch Ein- ſperren verhindert wird, einen Vertrag zu ſchließen, oder ein Teſtament zu machen. — Die Neueren nennen dieſe Art der Gewalt vis absoluta. 2) Einwirkung auf den Willen des Handelnden durch Drohung, alſo durch die zu dieſem Zweck in ihm abſicht- lich erregte Furcht, bey den Neueren vis compulsiva ge- nannt (a). Von dieſer allein, als von einer Einwirkung auf den Willen des Andern, kann hier die Rede ſeyn. Eigentlich wäre es daher beſſer, in dieſer Unterſuchung nur von Furcht, nicht von Zwang zu ſprechen, wie es auch bey den Römern in der That geſchieht (b); dennoch iſt hier der Ausdruck Zwang gebraucht worden, theils weil er bey neueren Schriftſtellern der üblichere iſt, theils weil aus ihm allein der Schein begreiflich wird, als ob gar kein Wille vorhanden wäre: dieſer Schein aber iſt es, (a) Der Gegenſatz beider Ar- ten der Gewalt wird beſonders anſchaulich bey dem Verluſt des Beſitzes; dieſer kann ſowohl durch abſolute Gewalt bewirkt werden, als durch compulſive; im erſten Fall iſt es eine Dejection, im zweyten eine erzwungene Tradi- tion; im erſten Fall iſt das in- terdictum de vi begründet, im zweyten die actio quod metus causa. Vgl. L. 9 pr. quod me- tus (4. 2.), L. 5 de vi (43. 16.) (b) Das Edict lautete urſprüng- lich ſo: quod vi metusque causa gestum erit, ſpäterhin wurde die Erwähnung der vis weggelaſſen, ſo daß es nun blos heißt: quod metus causa gestum erit. L. 1 quod metus (4. 2.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/113>, abgerufen am 01.05.2024.