Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. b) Die freye Vertretung kann auf zweyerley Weise In der Regel geschieht es durch den Willen Desjeni- Ist aber Dieser selbst handlungsunfähig, so geschieht Was ist nun von diesem Justinianischen System der §. 114. III. Willenserklärungen. -- Zwang und Irrthum. Unter Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften sind von selbst, daß dazu der Sohn,
eben so wie jeder Fremde, als Mittelsperson dienen kann; ge- rade so, wie er auch zu Veräu- ßerungen vom Vater als Mit- telsperson gebraucht werden darf. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. b) Die freye Vertretung kann auf zweyerley Weiſe In der Regel geſchieht es durch den Willen Desjeni- Iſt aber Dieſer ſelbſt handlungsunfähig, ſo geſchieht Was iſt nun von dieſem Juſtinianiſchen Syſtem der §. 114. III. Willenserklärungen. — Zwang und Irrthum. Unter Willenserklärungen oder Rechtsgeſchäften ſind von ſelbſt, daß dazu der Sohn,
eben ſo wie jeder Fremde, als Mittelsperſon dienen kann; ge- rade ſo, wie er auch zu Veräu- ßerungen vom Vater als Mit- telsperſon gebraucht werden darf. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0110" n="98"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die freye Vertretung kann auf zweyerley Weiſe<lb/> begründet werden.</p><lb/> <p>In der Regel geſchieht es durch den Willen Desjeni-<lb/> gen, deſſen Rechte entſtehen oder untergehen ſollen.</p><lb/> <p>Iſt aber Dieſer ſelbſt handlungsunfähig, ſo geſchieht<lb/> es durch ein allgemeines, jenen Willen erſetzendes, Rechts-<lb/> verhältniß: in den Fällen des unreifen Alters, des Wahn-<lb/> ſinns, und der Interdiction, durch die Vormundſchaft;<lb/> bey juriſtiſchen Perſonen durch die in ihrer beſonderen<lb/> Verfaſſung dazu beſtimmten Perſonen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Was iſt nun von dieſem Juſtinianiſchen Syſtem der<lb/> Vertretung noch übrig in unſrem heutigen Recht? Wir<lb/> haben keine Stipulationen und keine Sklaven mehr. Da-<lb/> her beſteht für uns nur noch:<lb/><hi rendition="#et">die unbeſchränkte Zulaſſung der freyen Vertretung,</hi><lb/> indem in unſrem Recht alle Handlungen naturale ſind,<lb/> und indem die nothwendige Vertretung durch Sklaven<lb/> nicht mehr vorkommen kann.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 114.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. — Zwang und Irrthum</hi>.</head><lb/> <p>Unter Willenserklärungen oder Rechtsgeſchäften ſind<lb/> diejenigen juriſtiſchen Thatſachen zu verſtehen, die nicht<lb/><note xml:id="seg2pn_14_2" prev="#seg2pn_14_1" place="foot" n="(q)">von ſelbſt, daß dazu der Sohn,<lb/> eben ſo wie jeder Fremde, als<lb/> Mittelsperſon dienen kann; ge-<lb/> rade ſo, wie er auch zu Veräu-<lb/> ßerungen vom Vater als Mit-<lb/> telsperſon gebraucht werden darf.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [98/0110]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
b) Die freye Vertretung kann auf zweyerley Weiſe
begründet werden.
In der Regel geſchieht es durch den Willen Desjeni-
gen, deſſen Rechte entſtehen oder untergehen ſollen.
Iſt aber Dieſer ſelbſt handlungsunfähig, ſo geſchieht
es durch ein allgemeines, jenen Willen erſetzendes, Rechts-
verhältniß: in den Fällen des unreifen Alters, des Wahn-
ſinns, und der Interdiction, durch die Vormundſchaft;
bey juriſtiſchen Perſonen durch die in ihrer beſonderen
Verfaſſung dazu beſtimmten Perſonen.
Was iſt nun von dieſem Juſtinianiſchen Syſtem der
Vertretung noch übrig in unſrem heutigen Recht? Wir
haben keine Stipulationen und keine Sklaven mehr. Da-
her beſteht für uns nur noch:
die unbeſchränkte Zulaſſung der freyen Vertretung,
indem in unſrem Recht alle Handlungen naturale ſind,
und indem die nothwendige Vertretung durch Sklaven
nicht mehr vorkommen kann.
§. 114.
III. Willenserklärungen. — Zwang und Irrthum.
Unter Willenserklärungen oder Rechtsgeſchäften ſind
diejenigen juriſtiſchen Thatſachen zu verſtehen, die nicht
(q)
(q) von ſelbſt, daß dazu der Sohn,
eben ſo wie jeder Fremde, als
Mittelsperſon dienen kann; ge-
rade ſo, wie er auch zu Veräu-
ßerungen vom Vater als Mit-
telsperſon gebraucht werden darf.
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