Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 112. Vernunftlose. Interdicirte. Juristische Personen. bemerkten Einschränkung gedacht werden muß (u). Er kannkein Testament machen (v). Da er aber augenscheinlich des Dolus fähig ist, so muß er auch durch seine Delicte eben so, wie ein der Pubertät nahe stehender Unmündiger, verpflichtet werden (w). D. Endlich sind alle juristische Personen ihrer Vergleichen wir die hier dargestellten Fälle der Hand- (u) L. 5 § 1 de adqu. her. (29. 2.). "Eum, cui lege bonis interdicitur, heredem institutum posse adire hereditatem con- stat." Nach der gewöhnlichen Meynung ist der Consens des Cu- rators nöthig. Vgl. die ausführ- liche Abhandlung von Reinold. Var. Cap. 1. Betrachtet man die Form der Handlung (die gerade bey dem Erbschaftsantritt so viele Schwierigkeit macht), so ist da- zu der Interdicirte fähig, und wenn er es nicht wäre, so würde von dieser Seite der consensus, der niemals die Kraft einer aucto- ritas hat, Nichts helfen. Aber materiell kann die Handlung un- gültig seyn, wenn die Erbschaft Nachtheil bringt; daß nun dieses nicht der Fall ist, kann durch den Consens des Curators festgestellt werden. (v) L. 18 pr. qui test. (28. 1.), § 2 J. quib. non est perm. (2. 12.), Ulpian. XX. 13. -- Nicht einmal Zeuge bey einem fremden Testament kann er seyn (§ 6 J. de test. ord. 2. 10.), gerade wie jeder Unmündige, auch selbst der pubertati proximus. (w) J. Gothofrfdus l. c.
§. 112. Vernunftloſe. Interdicirte. Juriſtiſche Perſonen. bemerkten Einſchränkung gedacht werden muß (u). Er kannkein Teſtament machen (v). Da er aber augenſcheinlich des Dolus fähig iſt, ſo muß er auch durch ſeine Delicte eben ſo, wie ein der Pubertät nahe ſtehender Unmündiger, verpflichtet werden (w). D. Endlich ſind alle juriſtiſche Perſonen ihrer Vergleichen wir die hier dargeſtellten Fälle der Hand- (u) L. 5 § 1 de adqu. her. (29. 2.). „Eum, cui lege bonis interdicitur, heredem institutum posse adire hereditatem con- stat.” Nach der gewöhnlichen Meynung iſt der Conſens des Cu- rators nöthig. Vgl. die ausführ- liche Abhandlung von Reinold. Var. Cap. 1. Betrachtet man die Form der Handlung (die gerade bey dem Erbſchaftsantritt ſo viele Schwierigkeit macht), ſo iſt da- zu der Interdicirte fähig, und wenn er es nicht wäre, ſo würde von dieſer Seite der consensus, der niemals die Kraft einer aucto- ritas hat, Nichts helfen. Aber materiell kann die Handlung un- gültig ſeyn, wenn die Erbſchaft Nachtheil bringt; daß nun dieſes nicht der Fall iſt, kann durch den Conſens des Curators feſtgeſtellt werden. (v) L. 18 pr. qui test. (28. 1.), § 2 J. quib. non est perm. (2. 12.), Ulpian. XX. 13. — Nicht einmal Zeuge bey einem fremden Teſtament kann er ſeyn (§ 6 J. de test. ord. 2. 10.), gerade wie jeder Unmündige, auch ſelbſt der pubertati proximus. (w) J. Gothofrfdus l. c.
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§. 112. Vernunftloſe. Interdicirte. Juriſtiſche Perſonen.
bemerkten Einſchränkung gedacht werden muß (u). Er kann
kein Teſtament machen (v). Da er aber augenſcheinlich
des Dolus fähig iſt, ſo muß er auch durch ſeine Delicte
eben ſo, wie ein der Pubertät nahe ſtehender Unmündiger,
verpflichtet werden (w).
D. Endlich ſind alle juriſtiſche Perſonen ihrer
Natur nach, und für immer, handlungsunfähig (§ 90. 96),
weil jede Handlung die menſchliche Thätigkeit des Den-
kens und Wollens vorausſetzt, welche in der juriſtiſchen
Perſon, als einer bloßen Fiction, nicht gedacht werden kann.
Vergleichen wir die hier dargeſtellten Fälle der Hand-
lungsunfähigkeit mit einander, ſo findet ſich unter ihnen
folgende Ahnlichkeit und Unähnlichkeit. Die drey erſten
Fälle (unreifes Alter, Wahnſinn und Interdiction) haben
einen zufälligen Character, indem ſie auf individuellen Un-
(u) L. 5 § 1 de adqu. her.
(29. 2.). „Eum, cui lege bonis
interdicitur, heredem institutum
posse adire hereditatem con-
stat.” Nach der gewöhnlichen
Meynung iſt der Conſens des Cu-
rators nöthig. Vgl. die ausführ-
liche Abhandlung von Reinold.
Var. Cap. 1. Betrachtet man die
Form der Handlung (die gerade
bey dem Erbſchaftsantritt ſo viele
Schwierigkeit macht), ſo iſt da-
zu der Interdicirte fähig, und
wenn er es nicht wäre, ſo würde
von dieſer Seite der consensus,
der niemals die Kraft einer aucto-
ritas hat, Nichts helfen. Aber
materiell kann die Handlung un-
gültig ſeyn, wenn die Erbſchaft
Nachtheil bringt; daß nun dieſes
nicht der Fall iſt, kann durch den
Conſens des Curators feſtgeſtellt
werden.
(v) L. 18 pr. qui test. (28. 1.),
§ 2 J. quib. non est perm. (2.
12.), Ulpian. XX. 13. — Nicht
einmal Zeuge bey einem fremden
Teſtament kann er ſeyn (§ 6 J.
de test. ord. 2. 10.), gerade wie
jeder Unmündige, auch ſelbſt der
pubertati proximus.
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