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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Latinität von Vespasian an ganz Spanien gegeben (Note l),
welches ohne Zweifel die ausgedehnteste und bleibendste
Anwendung überhaupt war: weit früher aber wurde die-
ses Rechtsverhältniß auf diejenigen Freygelassenen ange-
wendet, deren Freylassung aus verschiedenen Gründen
keine volle Wirkung haben konnte (n).



Die Natur der drey Stände der Römischen Reichsge-
nossen ist hier blos nach ihren privatrechtlichen Eigenschaf-
ten bestimmt worden, ohne Rücksicht auf das Staatsrecht,
welches zur Zeit der freyen Republik die Theilnahme an
der Volksversammlung und die Fähigkeit zu Römischen
Magistraturen (suffragium et honores), dem Civis bey-
legte, dem Latinen und Peregrinen aber versagte. Diese
Rechte waren nun ohne Zweifel die vornehmsten unter
allen, und das Streben nach ihnen war hauptsächlich die
Veranlassung des blutigen Bundesgenossenkrieges. Hier-
nach scheint es, daß diese Rechte vorzüglich dem Begriff
der Civität zum Grunde gelegt werden müßten. Dennoch

(n) Es sind dieses die Latini
Juniani,
welchen aber die wich-
tigsten einzelnen Bestandtheile der
regelmäßigen Rechtsfähigkeit der
Latinen durch besondere Bestim-
mungen derselben Lex Junia, die
sie zu Latinen erhob, wieder ent-
zogen waren. Dennoch war es
kein leeres Spiel, daß man sie
Latinen nannte, denn jene ano-
malische Einschränkungen ihres
Rechts betrafen blos ihre Per-
son: ihre Nachkommen genossen
die regelmäßige Rechtsfähigkeit
der Latinen unbeschränkt. -- Die
Latini Juniani und ihre Nach-
kommen waren nun wieder un-
ter den Latinen etwas Ähnliches
wie unter den Unfreyen die servi
sine domino,
und unter den Pe-
regrinen die Deportirten und die
Dediticiorum numero (Note e).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Latinität von Veſpaſian an ganz Spanien gegeben (Note l),
welches ohne Zweifel die ausgedehnteſte und bleibendſte
Anwendung überhaupt war: weit früher aber wurde die-
ſes Rechtsverhältniß auf diejenigen Freygelaſſenen ange-
wendet, deren Freylaſſung aus verſchiedenen Gründen
keine volle Wirkung haben konnte (n).



Die Natur der drey Stände der Römiſchen Reichsge-
noſſen iſt hier blos nach ihren privatrechtlichen Eigenſchaf-
ten beſtimmt worden, ohne Rückſicht auf das Staatsrecht,
welches zur Zeit der freyen Republik die Theilnahme an
der Volksverſammlung und die Fähigkeit zu Römiſchen
Magiſtraturen (suffragium et honores), dem Civis bey-
legte, dem Latinen und Peregrinen aber verſagte. Dieſe
Rechte waren nun ohne Zweifel die vornehmſten unter
allen, und das Streben nach ihnen war hauptſächlich die
Veranlaſſung des blutigen Bundesgenoſſenkrieges. Hier-
nach ſcheint es, daß dieſe Rechte vorzüglich dem Begriff
der Civität zum Grunde gelegt werden müßten. Dennoch

(n) Es ſind dieſes die Latini
Juniani,
welchen aber die wich-
tigſten einzelnen Beſtandtheile der
regelmäßigen Rechtsfähigkeit der
Latinen durch beſondere Beſtim-
mungen derſelben Lex Junia, die
ſie zu Latinen erhob, wieder ent-
zogen waren. Dennoch war es
kein leeres Spiel, daß man ſie
Latinen nannte, denn jene ano-
maliſche Einſchränkungen ihres
Rechts betrafen blos ihre Per-
ſon: ihre Nachkommen genoſſen
die regelmäßige Rechtsfähigkeit
der Latinen unbeſchränkt. — Die
Latini Juniani und ihre Nach-
kommen waren nun wieder un-
ter den Latinen etwas Ähnliches
wie unter den Unfreyen die servi
sine domino,
und unter den Pe-
regrinen die Deportirten und die
Dediticiorum numero (Note e).
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[46/0060] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Latinität von Veſpaſian an ganz Spanien gegeben (Note l), welches ohne Zweifel die ausgedehnteſte und bleibendſte Anwendung überhaupt war: weit früher aber wurde die- ſes Rechtsverhältniß auf diejenigen Freygelaſſenen ange- wendet, deren Freylaſſung aus verſchiedenen Gründen keine volle Wirkung haben konnte (n). Die Natur der drey Stände der Römiſchen Reichsge- noſſen iſt hier blos nach ihren privatrechtlichen Eigenſchaf- ten beſtimmt worden, ohne Rückſicht auf das Staatsrecht, welches zur Zeit der freyen Republik die Theilnahme an der Volksverſammlung und die Fähigkeit zu Römiſchen Magiſtraturen (suffragium et honores), dem Civis bey- legte, dem Latinen und Peregrinen aber verſagte. Dieſe Rechte waren nun ohne Zweifel die vornehmſten unter allen, und das Streben nach ihnen war hauptſächlich die Veranlaſſung des blutigen Bundesgenoſſenkrieges. Hier- nach ſcheint es, daß dieſe Rechte vorzüglich dem Begriff der Civität zum Grunde gelegt werden müßten. Dennoch (n) Es ſind dieſes die Latini Juniani, welchen aber die wich- tigſten einzelnen Beſtandtheile der regelmäßigen Rechtsfähigkeit der Latinen durch beſondere Beſtim- mungen derſelben Lex Junia, die ſie zu Latinen erhob, wieder ent- zogen waren. Dennoch war es kein leeres Spiel, daß man ſie Latinen nannte, denn jene ano- maliſche Einſchränkungen ihres Rechts betrafen blos ihre Per- ſon: ihre Nachkommen genoſſen die regelmäßige Rechtsfähigkeit der Latinen unbeſchränkt. — Die Latini Juniani und ihre Nach- kommen waren nun wieder un- ter den Latinen etwas Ähnliches wie unter den Unfreyen die servi sine domino, und unter den Pe- regrinen die Deportirten und die Dediticiorum numero (Note e).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/60>, abgerufen am 25.11.2024.