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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.

Über die Zeit und Art der Einführung dieser Mittel-
stufe, wodurch die neuere Eintheilung an die Stelle der
älteren getreten ist, fehlt es an unmittelbaren Zeugnissen,
und daher findet sich hierüber bey den Neueren keine über-
einstimmende, meist überhaupt keine bestimmte Meynung.
In dem langen Zeitraum von Roms Anfang bis zur ent-
schiedenen Herrschaft über Italien waren die Rechtsver-
hältnisse zwischen Rom und den Italienischen Staaten eben
so mannichfaltig, als abwechslend: namentlich war der
Rechtszustand, welchen Rom den Bürgern der Latinischen
Nation einräumte, bald höher, bald geringer, wie es in
jeder Zeit das wechselnde Kriegsglück mit sich brachte. Es
gab also damals mancherley Mittelstufen zwischen der Ci-
vität und dem Stand der Peregrinen, die aber weder auf
einen gemeinsamen Grundsatz zurückgeführt werden konn-
ten, noch eine feste Dauer hatten. Bald nach dem Bun-
desgenossenkriege verschwanden diese Unterschiede in ganz
Italien nach dem alten Sinn dieses Namens (das heißt
mit Ausschluß der Lombardey, welche Gallia cisalpina
hieß), indem zuerst der Latinischen Nation, dann den übri-
gen Italienern, die Civität ertheilt wurde. Von jetzt an
bezeichnete also der Name der Latinen nur noch den Volks-
stamm, nicht mehr ein besonderes Recht. Zu derselben
Zeit aber wurde für die nördliche Hälfte der Lombardey
(Gallia transpadana) eine neue Organisation nach einem
ganz neuen Rechtsverhältniß nöthig gefunden, während
die südliche Hälfte (cispadana) die Civität erhielt. Man

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.

Über die Zeit und Art der Einführung dieſer Mittel-
ſtufe, wodurch die neuere Eintheilung an die Stelle der
älteren getreten iſt, fehlt es an unmittelbaren Zeugniſſen,
und daher findet ſich hierüber bey den Neueren keine über-
einſtimmende, meiſt überhaupt keine beſtimmte Meynung.
In dem langen Zeitraum von Roms Anfang bis zur ent-
ſchiedenen Herrſchaft über Italien waren die Rechtsver-
hältniſſe zwiſchen Rom und den Italieniſchen Staaten eben
ſo mannichfaltig, als abwechslend: namentlich war der
Rechtszuſtand, welchen Rom den Bürgern der Latiniſchen
Nation einräumte, bald hoͤher, bald geringer, wie es in
jeder Zeit das wechſelnde Kriegsglück mit ſich brachte. Es
gab alſo damals mancherley Mittelſtufen zwiſchen der Ci-
vität und dem Stand der Peregrinen, die aber weder auf
einen gemeinſamen Grundſatz zurückgeführt werden konn-
ten, noch eine feſte Dauer hatten. Bald nach dem Bun-
desgenoſſenkriege verſchwanden dieſe Unterſchiede in ganz
Italien nach dem alten Sinn dieſes Namens (das heißt
mit Ausſchluß der Lombardey, welche Gallia cisalpina
hieß), indem zuerſt der Latiniſchen Nation, dann den übri-
gen Italienern, die Civität ertheilt wurde. Von jetzt an
bezeichnete alſo der Name der Latinen nur noch den Volks-
ſtamm, nicht mehr ein beſonderes Recht. Zu derſelben
Zeit aber wurde für die noͤrdliche Hälfte der Lombardey
(Gallia transpadana) eine neue Organiſation nach einem
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[44/0058] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Über die Zeit und Art der Einführung dieſer Mittel- ſtufe, wodurch die neuere Eintheilung an die Stelle der älteren getreten iſt, fehlt es an unmittelbaren Zeugniſſen, und daher findet ſich hierüber bey den Neueren keine über- einſtimmende, meiſt überhaupt keine beſtimmte Meynung. In dem langen Zeitraum von Roms Anfang bis zur ent- ſchiedenen Herrſchaft über Italien waren die Rechtsver- hältniſſe zwiſchen Rom und den Italieniſchen Staaten eben ſo mannichfaltig, als abwechslend: namentlich war der Rechtszuſtand, welchen Rom den Bürgern der Latiniſchen Nation einräumte, bald hoͤher, bald geringer, wie es in jeder Zeit das wechſelnde Kriegsglück mit ſich brachte. Es gab alſo damals mancherley Mittelſtufen zwiſchen der Ci- vität und dem Stand der Peregrinen, die aber weder auf einen gemeinſamen Grundſatz zurückgeführt werden konn- ten, noch eine feſte Dauer hatten. Bald nach dem Bun- desgenoſſenkriege verſchwanden dieſe Unterſchiede in ganz Italien nach dem alten Sinn dieſes Namens (das heißt mit Ausſchluß der Lombardey, welche Gallia cisalpina hieß), indem zuerſt der Latiniſchen Nation, dann den übri- gen Italienern, die Civität ertheilt wurde. Von jetzt an bezeichnete alſo der Name der Latinen nur noch den Volks- ſtamm, nicht mehr ein beſonderes Recht. Zu derſelben Zeit aber wurde für die noͤrdliche Hälfte der Lombardey (Gallia transpadana) eine neue Organiſation nach einem ganz neuen Rechtsverhältniß nöthig gefunden, während die ſüdliche Hälfte (cispadana) die Civität erhielt. Man

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/58>, abgerufen am 24.11.2024.