E. Quae cum in parentis sui potestate non esset, viro mortuo, cum eum mortuum esse sciret, intra id tem- pus, quo elugere virum mo- ris est, nupserit.
Zunächst werde ich diejenigen Verschiedenheiten berüh- ren, die ich für unbedeutend halte, und mich dabey, wie bey der ganzen Erklärung, der Buchstaben bedienen, wo- durch ich die einzelnen Fälle der Infamie von einander abzusondern gesucht habe.
Darauf wird wohl Niemand Werth legen, daß in der ganzen Stelle der Vaticanischen Fragmente, mit Einschluß des im § 321 folgenden Commentars, das Wort Infamia gar nicht vorkommt; das Excerpt fängt erst nach der Er- wähnung der Infamie an, und daß es wirklich aus dem prätorischen Verzeichniß der Infamen hergenommen ist, wird durch die großentheils wörtliche Übereinstimmung mit den Digesten ganz unzweifelhaft.
Eben so halte ich für unbedeutend den Umstand, daß in den Vaticanischen Fragmenten unter A und B Stücke fehlen, die zum Theil ganz unentbehrlich sind, wenn das Edict nicht völlig unsinnige Bestimmungen enthalten haben soll. Diese Stücke sind, wie ich glaube, nicht von den Abschreibern weggelassen worden, sondern von dem Epi- tomator selbst, und zwar nicht sowohl aus Gedankenlosig- keit, als weil er unter A, B und C nur im Allgemeinen
Beylage VII.
E. Quae cum in parentis sui potestate non esset, viro mortuo, cum eum mortuum esse sciret, intra id tem- pus, quo elugere virum mo- ris est, nupserit.
Zunächſt werde ich diejenigen Verſchiedenheiten berüh- ren, die ich für unbedeutend halte, und mich dabey, wie bey der ganzen Erklärung, der Buchſtaben bedienen, wo- durch ich die einzelnen Fälle der Infamie von einander abzuſondern geſucht habe.
Darauf wird wohl Niemand Werth legen, daß in der ganzen Stelle der Vaticaniſchen Fragmente, mit Einſchluß des im § 321 folgenden Commentars, das Wort Infamia gar nicht vorkommt; das Excerpt fängt erſt nach der Er- wähnung der Infamie an, und daß es wirklich aus dem prätoriſchen Verzeichniß der Infamen hergenommen iſt, wird durch die großentheils wörtliche Übereinſtimmung mit den Digeſten ganz unzweifelhaft.
Eben ſo halte ich für unbedeutend den Umſtand, daß in den Vaticaniſchen Fragmenten unter A und B Stücke fehlen, die zum Theil ganz unentbehrlich ſind, wenn das Edict nicht völlig unſinnige Beſtimmungen enthalten haben ſoll. Dieſe Stücke ſind, wie ich glaube, nicht von den Abſchreibern weggelaſſen worden, ſondern von dem Epi- tomator ſelbſt, und zwar nicht ſowohl aus Gedankenloſig- keit, als weil er unter A, B und C nur im Allgemeinen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0554"n="540"/><fwplace="top"type="header">Beylage <hirendition="#aq">VII.</hi></fw><lb/><table><row><cell/><cell><hirendition="#aq"><hirendition="#i">E.</hi> Quae cum in parentis sui<lb/>
potestate non esset, viro<lb/>
mortuo, cum eum mortuum<lb/>
esse sciret, intra id tem-<lb/>
pus, quo elugere virum mo-<lb/>
ris est, nupserit.</hi></cell></row><lb/></table><milestonerendition="#hr"unit="section"/><p>Zunächſt werde ich diejenigen Verſchiedenheiten berüh-<lb/>
ren, die ich für unbedeutend halte, und mich dabey, wie<lb/>
bey der ganzen Erklärung, der Buchſtaben bedienen, wo-<lb/>
durch ich die einzelnen Fälle der Infamie von einander<lb/>
abzuſondern geſucht habe.</p><lb/><p>Darauf wird wohl Niemand Werth legen, daß in der<lb/>
ganzen Stelle der Vaticaniſchen Fragmente, mit Einſchluß<lb/>
des im § 321 folgenden Commentars, das Wort <hirendition="#aq">Infamia</hi><lb/>
gar nicht vorkommt; das Excerpt fängt erſt nach der Er-<lb/>
wähnung der Infamie an, und daß es wirklich aus dem<lb/>
prätoriſchen Verzeichniß der Infamen hergenommen iſt,<lb/>
wird durch die großentheils wörtliche Übereinſtimmung mit<lb/>
den Digeſten ganz unzweifelhaft.</p><lb/><p>Eben ſo halte ich für unbedeutend den Umſtand, daß<lb/>
in den Vaticaniſchen Fragmenten unter <hirendition="#aq">A</hi> und <hirendition="#aq">B</hi> Stücke<lb/>
fehlen, die zum Theil ganz unentbehrlich ſind, wenn das<lb/>
Edict nicht völlig unſinnige Beſtimmungen enthalten haben<lb/>ſoll. Dieſe Stücke ſind, wie ich glaube, nicht von den<lb/>
Abſchreibern weggelaſſen worden, ſondern von dem Epi-<lb/>
tomator ſelbſt, und zwar nicht ſowohl aus Gedankenloſig-<lb/>
keit, als weil er unter <hirendition="#aq">A</hi>, <hirendition="#aq">B</hi> und <hirendition="#aq">C</hi> nur im Allgemeinen<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[540/0554]
Beylage VII.
E. Quae cum in parentis sui
potestate non esset, viro
mortuo, cum eum mortuum
esse sciret, intra id tem-
pus, quo elugere virum mo-
ris est, nupserit.
Zunächſt werde ich diejenigen Verſchiedenheiten berüh-
ren, die ich für unbedeutend halte, und mich dabey, wie
bey der ganzen Erklärung, der Buchſtaben bedienen, wo-
durch ich die einzelnen Fälle der Infamie von einander
abzuſondern geſucht habe.
Darauf wird wohl Niemand Werth legen, daß in der
ganzen Stelle der Vaticaniſchen Fragmente, mit Einſchluß
des im § 321 folgenden Commentars, das Wort Infamia
gar nicht vorkommt; das Excerpt fängt erſt nach der Er-
wähnung der Infamie an, und daß es wirklich aus dem
prätoriſchen Verzeichniß der Infamen hergenommen iſt,
wird durch die großentheils wörtliche Übereinſtimmung mit
den Digeſten ganz unzweifelhaft.
Eben ſo halte ich für unbedeutend den Umſtand, daß
in den Vaticaniſchen Fragmenten unter A und B Stücke
fehlen, die zum Theil ganz unentbehrlich ſind, wenn das
Edict nicht völlig unſinnige Beſtimmungen enthalten haben
ſoll. Dieſe Stücke ſind, wie ich glaube, nicht von den
Abſchreibern weggelaſſen worden, ſondern von dem Epi-
tomator ſelbſt, und zwar nicht ſowohl aus Gedankenloſig-
keit, als weil er unter A, B und C nur im Allgemeinen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/554>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.