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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Infamie.
Controverse sehr wohl entstehen; denn da die Excusation
ein auf Willkühr beruhendes Privilegium war, so konnte
man ohne Inconsequenz die Behauptung aufstellen, daß
die Excusation nicht auf Kinder aus einer von der L. Julia
misbilligten (wenngleich gültigen) Ehe gegründet wer-
den könne.

3) Die Wittwe, welche innerhalb des Trauerjahrs
eine neue Ehe schließt, wird dadurch ehrlos (§ 77. y).
Allen ehrlosen Frauen war durch die L. Julia und deren
Interpretation die Ehe mit jedem freygebornen Mann ver-
boten (Num. II.). Hätte nun dieses Verbot die Nichtig-
keit der Ehe zwischen dem Freygebornen und der infamen
Frau bezweckt, so wäre auch die voreilige zweyte Ehe
jener Wittwe gar keine Ehe gewesen, also auch die darin
gegebene Dos keine Dos (Note d). Allein gerade die Kai-
sergesetze, welche die Strafen einer solchen übereilten Ehe
bestimmen, setzen die Gültigkeit derselben, und insbeson-
dere das juristische Daseyn einer wahren Dos so bestimmt
voraus (e), daß ein vollkommener Widerspruch nur ver-
hütet werden kann, indem man (so wie es hier geschehen
ist) das Verbot gewisser Ehen in der L. Julia anders als
von der Nichtigkeit dieser Ehen versteht.


(e) L. 1 C. de sec. nupt. (5.
9.). -- Man darf nicht glauben,
diesen Einwurf durch die Annah-
me beseitigen zu können, die an-
fangs nichtige Ehe sey nach Ab-
lauf des Trauerjahrs von selbst
gültig geworden. Die Infamie
der Frau war, wie jede Infamie,
lebenslänglich; machte also über-
haupt die Infamie einer Frau die
Ehe mit einem Freygebornen un-
möglich, so konnte dieser Grund
ihrer Unfähigkeit durch keinen
Zeitablauf weggeräumt werden.

Infamie.
Controverſe ſehr wohl entſtehen; denn da die Excuſation
ein auf Willkühr beruhendes Privilegium war, ſo konnte
man ohne Inconſequenz die Behauptung aufſtellen, daß
die Excuſation nicht auf Kinder aus einer von der L. Julia
misbilligten (wenngleich gültigen) Ehe gegründet wer-
den könne.

3) Die Wittwe, welche innerhalb des Trauerjahrs
eine neue Ehe ſchließt, wird dadurch ehrlos (§ 77. y).
Allen ehrloſen Frauen war durch die L. Julia und deren
Interpretation die Ehe mit jedem freygebornen Mann ver-
boten (Num. II.). Hätte nun dieſes Verbot die Nichtig-
keit der Ehe zwiſchen dem Freygebornen und der infamen
Frau bezweckt, ſo wäre auch die voreilige zweyte Ehe
jener Wittwe gar keine Ehe geweſen, alſo auch die darin
gegebene Dos keine Dos (Note d). Allein gerade die Kai-
ſergeſetze, welche die Strafen einer ſolchen übereilten Ehe
beſtimmen, ſetzen die Gültigkeit derſelben, und insbeſon-
dere das juriſtiſche Daſeyn einer wahren Dos ſo beſtimmt
voraus (e), daß ein vollkommener Widerſpruch nur ver-
hütet werden kann, indem man (ſo wie es hier geſchehen
iſt) das Verbot gewiſſer Ehen in der L. Julia anders als
von der Nichtigkeit dieſer Ehen verſteht.


(e) L. 1 C. de sec. nupt. (5.
9.). — Man darf nicht glauben,
dieſen Einwurf durch die Annah-
me beſeitigen zu können, die an-
fangs nichtige Ehe ſey nach Ab-
lauf des Trauerjahrs von ſelbſt
gültig geworden. Die Infamie
der Frau war, wie jede Infamie,
lebenslänglich; machte alſo über-
haupt die Infamie einer Frau die
Ehe mit einem Freygebornen un-
möglich, ſo konnte dieſer Grund
ihrer Unfähigkeit durch keinen
Zeitablauf weggeräumt werden.
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[525/0539] Infamie. Controverſe ſehr wohl entſtehen; denn da die Excuſation ein auf Willkühr beruhendes Privilegium war, ſo konnte man ohne Inconſequenz die Behauptung aufſtellen, daß die Excuſation nicht auf Kinder aus einer von der L. Julia misbilligten (wenngleich gültigen) Ehe gegründet wer- den könne. 3) Die Wittwe, welche innerhalb des Trauerjahrs eine neue Ehe ſchließt, wird dadurch ehrlos (§ 77. y). Allen ehrloſen Frauen war durch die L. Julia und deren Interpretation die Ehe mit jedem freygebornen Mann ver- boten (Num. II.). Hätte nun dieſes Verbot die Nichtig- keit der Ehe zwiſchen dem Freygebornen und der infamen Frau bezweckt, ſo wäre auch die voreilige zweyte Ehe jener Wittwe gar keine Ehe geweſen, alſo auch die darin gegebene Dos keine Dos (Note d). Allein gerade die Kai- ſergeſetze, welche die Strafen einer ſolchen übereilten Ehe beſtimmen, ſetzen die Gültigkeit derſelben, und insbeſon- dere das juriſtiſche Daſeyn einer wahren Dos ſo beſtimmt voraus (e), daß ein vollkommener Widerſpruch nur ver- hütet werden kann, indem man (ſo wie es hier geſchehen iſt) das Verbot gewiſſer Ehen in der L. Julia anders als von der Nichtigkeit dieſer Ehen verſteht. (e) L. 1 C. de sec. nupt. (5. 9.). — Man darf nicht glauben, dieſen Einwurf durch die Annah- me beſeitigen zu können, die an- fangs nichtige Ehe ſey nach Ab- lauf des Trauerjahrs von ſelbſt gültig geworden. Die Infamie der Frau war, wie jede Infamie, lebenslänglich; machte alſo über- haupt die Infamie einer Frau die Ehe mit einem Freygebornen un- möglich, ſo konnte dieſer Grund ihrer Unfähigkeit durch keinen Zeitablauf weggeräumt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/539>, abgerufen am 22.11.2024.