geschäfte, welche (so wie der Kauf) aus gegenseitigem Geben und Nehmen bestehen; ferner nicht auf gerichtliche Geschäfte aller Art; endlich nicht auf die obere Leitung der Geschäfte, sondern nur auf ihre Vollziehung im Ein- zelnen. Dennoch war diese Art der Vertretung von gro- ßer Wichtigkeit, weil dadurch von jeher der unmittelbare Erwerb des Eigenthums durch feyerliche Rechtsgeschäfte bewirkt werden konnte, welcher außerdem für diesen Fall ganz unmöglich geblieben wäre.
Bey der ungemeinen Verschiedenheit der juristischen Personen unter einander, würde es ein ganz fruchtloses Unternehmen seyn, positive Grundsätze der Verfassung auf- stellen zu wollen, die für sie gemeinschaftlich anwendbar wären. Nur dieses läßt sich allgemein behaupten, daß dem Staate über sie alle, aus gleichem Grunde wie bey den Unmündigen, Schutz und Aufsicht zukommt. Für manche derselben beschränkt sich hierauf der Einfluß des Staats, da außerdem ihr Daseyn dem Staate nicht wich- tiger ist, als das Daseyn jeder Vermögen habenden na- türlichen Person; bey vielen aber tritt ein höheres und unmittelbares Staatsinteresse hinzu, weil sie für dauernde allgemeine Zwecke zu wirken bestimmt sind, oder wohl gar (wie die Gemeinden) die Grundbestandtheile des Staates selbst bilden. Dieser zwiefache Einfluß des Staates auf die juristischen Personen ist aber entschiedener und mannich- faltiger in neuerer Zeit, als im Römischen Recht, seitdem sich überhaupt die centrale Gewalt mehr entwickelt und
§. 96. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung.
geſchäfte, welche (ſo wie der Kauf) aus gegenſeitigem Geben und Nehmen beſtehen; ferner nicht auf gerichtliche Geſchäfte aller Art; endlich nicht auf die obere Leitung der Geſchäfte, ſondern nur auf ihre Vollziehung im Ein- zelnen. Dennoch war dieſe Art der Vertretung von gro- ßer Wichtigkeit, weil dadurch von jeher der unmittelbare Erwerb des Eigenthums durch feyerliche Rechtsgeſchäfte bewirkt werden konnte, welcher außerdem für dieſen Fall ganz unmöglich geblieben wäre.
Bey der ungemeinen Verſchiedenheit der juriſtiſchen Perſonen unter einander, würde es ein ganz fruchtloſes Unternehmen ſeyn, poſitive Grundſätze der Verfaſſung auf- ſtellen zu wollen, die für ſie gemeinſchaftlich anwendbar wären. Nur dieſes läßt ſich allgemein behaupten, daß dem Staate über ſie alle, aus gleichem Grunde wie bey den Unmündigen, Schutz und Aufſicht zukommt. Für manche derſelben beſchränkt ſich hierauf der Einfluß des Staats, da außerdem ihr Daſeyn dem Staate nicht wich- tiger iſt, als das Daſeyn jeder Vermögen habenden na- türlichen Perſon; bey vielen aber tritt ein hoͤheres und unmittelbares Staatsintereſſe hinzu, weil ſie für dauernde allgemeine Zwecke zu wirken beſtimmt ſind, oder wohl gar (wie die Gemeinden) die Grundbeſtandtheile des Staates ſelbſt bilden. Dieſer zwiefache Einfluß des Staates auf die juriſtiſchen Perſonen iſt aber entſchiedener und mannich- faltiger in neuerer Zeit, als im Römiſchen Recht, ſeitdem ſich überhaupt die centrale Gewalt mehr entwickelt und
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§. 96. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung.
geſchäfte, welche (ſo wie der Kauf) aus gegenſeitigem
Geben und Nehmen beſtehen; ferner nicht auf gerichtliche
Geſchäfte aller Art; endlich nicht auf die obere Leitung
der Geſchäfte, ſondern nur auf ihre Vollziehung im Ein-
zelnen. Dennoch war dieſe Art der Vertretung von gro-
ßer Wichtigkeit, weil dadurch von jeher der unmittelbare
Erwerb des Eigenthums durch feyerliche Rechtsgeſchäfte
bewirkt werden konnte, welcher außerdem für dieſen Fall
ganz unmöglich geblieben wäre.
Bey der ungemeinen Verſchiedenheit der juriſtiſchen
Perſonen unter einander, würde es ein ganz fruchtloſes
Unternehmen ſeyn, poſitive Grundſätze der Verfaſſung auf-
ſtellen zu wollen, die für ſie gemeinſchaftlich anwendbar
wären. Nur dieſes läßt ſich allgemein behaupten, daß
dem Staate über ſie alle, aus gleichem Grunde wie bey
den Unmündigen, Schutz und Aufſicht zukommt. Für
manche derſelben beſchränkt ſich hierauf der Einfluß des
Staats, da außerdem ihr Daſeyn dem Staate nicht wich-
tiger iſt, als das Daſeyn jeder Vermögen habenden na-
türlichen Perſon; bey vielen aber tritt ein hoͤheres und
unmittelbares Staatsintereſſe hinzu, weil ſie für dauernde
allgemeine Zwecke zu wirken beſtimmt ſind, oder wohl gar
(wie die Gemeinden) die Grundbeſtandtheile des Staates
ſelbſt bilden. Dieſer zwiefache Einfluß des Staates auf
die juriſtiſchen Perſonen iſt aber entſchiedener und mannich-
faltiger in neuerer Zeit, als im Römiſchen Recht, ſeitdem
ſich überhaupt die centrale Gewalt mehr entwickelt und
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/339>, abgerufen am 22.11.2024.
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