nur politische Handlungen des Reichs gegen seine einzel- nen Glieder angekündigt, wenngleich diese Handlungen, nach der eigenthümlichen Verfassung des deutschen Reichs, die Form wirklicher Criminalstrafen annahmen, und von den Reichsgerichten als Strafen ausgesprochen wurden. Auch in diesen Gesetzen also ist über die Straffähigkeit der Cor- porationen überhaupt, abgesehen von jenem besonderen politischen Verhältniß, kein Ausspruch enthalten.
Zu einer entschiedenen Praxis endlich über die hier er- örterte Frage ist es in Deutschland niemals gekommen. Die meisten und wichtigsten Fälle, welche in dieser Art vorgekommen sind, tragen augenscheinlich einen mehr po- litischen als criminalrechtlichen Character an sich, und be- stätigen ganz das, was so eben über den Inhalt der hier einschlagenden Reichsgesetze gesagt worden ist (m).
(m) Fälle aus der Praxis finden sich zusammengestellt bey Sintenis p. 60 sq.
nur politiſche Handlungen des Reichs gegen ſeine einzel- nen Glieder angekündigt, wenngleich dieſe Handlungen, nach der eigenthümlichen Verfaſſung des deutſchen Reichs, die Form wirklicher Criminalſtrafen annahmen, und von den Reichsgerichten als Strafen ausgeſprochen wurden. Auch in dieſen Geſetzen alſo iſt über die Straffähigkeit der Cor- porationen überhaupt, abgeſehen von jenem beſonderen politiſchen Verhältniß, kein Ausſpruch enthalten.
Zu einer entſchiedenen Praxis endlich über die hier er- örterte Frage iſt es in Deutſchland niemals gekommen. Die meiſten und wichtigſten Fälle, welche in dieſer Art vorgekommen ſind, tragen augenſcheinlich einen mehr po- litiſchen als criminalrechtlichen Character an ſich, und be- ſtätigen ganz das, was ſo eben über den Inhalt der hier einſchlagenden Reichsgeſetze geſagt worden iſt (m).
(m) Fälle aus der Praxis finden ſich zuſammengeſtellt bey Sintenis p. 60 sq.
21*
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0337"n="323"/><fwplace="top"type="header">§. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)</fw><lb/>
nur politiſche Handlungen des Reichs gegen ſeine einzel-<lb/>
nen Glieder angekündigt, wenngleich dieſe Handlungen, nach<lb/>
der eigenthümlichen Verfaſſung des deutſchen Reichs, die<lb/>
Form wirklicher Criminalſtrafen annahmen, und von den<lb/>
Reichsgerichten als Strafen ausgeſprochen wurden. Auch<lb/>
in dieſen Geſetzen alſo iſt über die Straffähigkeit der Cor-<lb/>
porationen überhaupt, abgeſehen von jenem beſonderen<lb/>
politiſchen Verhältniß, kein Ausſpruch enthalten.</p><lb/><p>Zu einer entſchiedenen Praxis endlich über die hier er-<lb/>
örterte Frage iſt es in Deutſchland niemals gekommen.<lb/>
Die meiſten und wichtigſten Fälle, welche in dieſer Art<lb/>
vorgekommen ſind, tragen augenſcheinlich einen mehr po-<lb/>
litiſchen als criminalrechtlichen Character an ſich, und be-<lb/>ſtätigen ganz das, was ſo eben über den Inhalt der hier<lb/>
einſchlagenden Reichsgeſetze geſagt worden iſt <noteplace="foot"n="(m)">Fälle aus der Praxis finden ſich zuſammengeſtellt bey <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Sintenis</hi><lb/>
p. 60 sq.</hi></note>.</p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><fwplace="bottom"type="sig">21*</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[323/0337]
§. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
nur politiſche Handlungen des Reichs gegen ſeine einzel-
nen Glieder angekündigt, wenngleich dieſe Handlungen, nach
der eigenthümlichen Verfaſſung des deutſchen Reichs, die
Form wirklicher Criminalſtrafen annahmen, und von den
Reichsgerichten als Strafen ausgeſprochen wurden. Auch
in dieſen Geſetzen alſo iſt über die Straffähigkeit der Cor-
porationen überhaupt, abgeſehen von jenem beſonderen
politiſchen Verhältniß, kein Ausſpruch enthalten.
Zu einer entſchiedenen Praxis endlich über die hier er-
örterte Frage iſt es in Deutſchland niemals gekommen.
Die meiſten und wichtigſten Fälle, welche in dieſer Art
vorgekommen ſind, tragen augenſcheinlich einen mehr po-
litiſchen als criminalrechtlichen Character an ſich, und be-
ſtätigen ganz das, was ſo eben über den Inhalt der hier
einſchlagenden Reichsgeſetze geſagt worden iſt (m).
(m) Fälle aus der Praxis finden ſich zuſammengeſtellt bey Sintenis
p. 60 sq.
21*
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/337>, abgerufen am 26.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.