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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
gel (f). -- Bey solchen Stiftungen, welche die Natur von
Staatsanstalten haben (§ 88), kann die Aufhebung noch
weit mehr nach freyem Ermessen geschehen; nämlich nicht
blos weil sich etwa die bestehende Anstalt gefährlich oder
schädlich erwiesen hat, sondern schon deshalb, weil der
allgemeine Zweck in der Form einer neuen Anstalt voll-
ständiger erreicht werden kann.

Aus der oben aufgestellten Regel, daß jede Corporation
auch in einem einzigen Mitglied fortdauern könne (Note b),
folgern Manche ganz irrig, daß der Tod aller Mitglieder
die Corporation nothwendig auflösen müsse; wo ihr ein
dauernder Zweck, von öffentlichem Interesse, zum Grund
liegt (§ 88), muß dieses durchaus verneint werden. Wenn
z. B. in einer Stadt durch Seuchen alle Mitglieder einer
Handwerkszunft kurz nach einander hinsterben, so wäre es
sehr irrig, die Zunft für erloschen, und ihr Vermögen für
herrenlos oder für Staatsgut zu halten.

Allerdings sind die hier aufgestellten Regeln über den
Anfang und das Ende einzelner juristischer Personen nicht
ganz ausreichend, allein diese Unvollständigkeit ist in der
Natur des Gegenstandes selbst gegründet. Alles was mehr
in das Einzelne eingeht, hängt mit der Verfassung und
den Verwaltungsformen der einzelnen Staaten zusammen,
und liegt also außer den Gränzen des bloßen Privatrechts.


(f) L. 21 quib. modis ususfr.
(7. 4.) "Si ususfructus civitati
legetur, et aratrum in eam
inducatur, civitas esse desinit,
ut passa est Carthago:
ideo-
que quasi morte desinit habere
usumfructum."

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
gel (f). — Bey ſolchen Stiftungen, welche die Natur von
Staatsanſtalten haben (§ 88), kann die Aufhebung noch
weit mehr nach freyem Ermeſſen geſchehen; nämlich nicht
blos weil ſich etwa die beſtehende Anſtalt gefährlich oder
ſchädlich erwieſen hat, ſondern ſchon deshalb, weil der
allgemeine Zweck in der Form einer neuen Anſtalt voll-
ſtändiger erreicht werden kann.

Aus der oben aufgeſtellten Regel, daß jede Corporation
auch in einem einzigen Mitglied fortdauern könne (Note b),
folgern Manche ganz irrig, daß der Tod aller Mitglieder
die Corporation nothwendig auflöſen müſſe; wo ihr ein
dauernder Zweck, von öffentlichem Intereſſe, zum Grund
liegt (§ 88), muß dieſes durchaus verneint werden. Wenn
z. B. in einer Stadt durch Seuchen alle Mitglieder einer
Handwerkszunft kurz nach einander hinſterben, ſo wäre es
ſehr irrig, die Zunft für erloſchen, und ihr Vermögen für
herrenlos oder für Staatsgut zu halten.

Allerdings ſind die hier aufgeſtellten Regeln über den
Anfang und das Ende einzelner juriſtiſcher Perſonen nicht
ganz ausreichend, allein dieſe Unvollſtändigkeit iſt in der
Natur des Gegenſtandes ſelbſt gegründet. Alles was mehr
in das Einzelne eingeht, hängt mit der Verfaſſung und
den Verwaltungsformen der einzelnen Staaten zuſammen,
und liegt alſo außer den Gränzen des bloßen Privatrechts.


(f) L. 21 quib. modis ususfr.
(7. 4.) „Si ususfructus civitati
legetur, et aratrum in eam
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[280/0294] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. gel (f). — Bey ſolchen Stiftungen, welche die Natur von Staatsanſtalten haben (§ 88), kann die Aufhebung noch weit mehr nach freyem Ermeſſen geſchehen; nämlich nicht blos weil ſich etwa die beſtehende Anſtalt gefährlich oder ſchädlich erwieſen hat, ſondern ſchon deshalb, weil der allgemeine Zweck in der Form einer neuen Anſtalt voll- ſtändiger erreicht werden kann. Aus der oben aufgeſtellten Regel, daß jede Corporation auch in einem einzigen Mitglied fortdauern könne (Note b), folgern Manche ganz irrig, daß der Tod aller Mitglieder die Corporation nothwendig auflöſen müſſe; wo ihr ein dauernder Zweck, von öffentlichem Intereſſe, zum Grund liegt (§ 88), muß dieſes durchaus verneint werden. Wenn z. B. in einer Stadt durch Seuchen alle Mitglieder einer Handwerkszunft kurz nach einander hinſterben, ſo wäre es ſehr irrig, die Zunft für erloſchen, und ihr Vermögen für herrenlos oder für Staatsgut zu halten. Allerdings ſind die hier aufgeſtellten Regeln über den Anfang und das Ende einzelner juriſtiſcher Perſonen nicht ganz ausreichend, allein dieſe Unvollſtändigkeit iſt in der Natur des Gegenſtandes ſelbſt gegründet. Alles was mehr in das Einzelne eingeht, hängt mit der Verfaſſung und den Verwaltungsformen der einzelnen Staaten zuſammen, und liegt alſo außer den Gränzen des bloßen Privatrechts. (f) L. 21 quib. modis ususfr. (7. 4.) „Si ususfructus civitati legetur, et aratrum in eam inducatur, civitas esse desinit, ut passa est Carthago: ideo- que quasi morte desinit habere usumfructum.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/294>, abgerufen am 25.11.2024.