§. 89. Juristische Personen. Entstehung und Untergang.
verstandener Wohlthätigkeit, eine Stiftung von Almosen- spenden machte, wodurch die heilsamen Folgen der öffent- lichen Armenanstalt gestört und geschwächt würden, so hätte wenigstens der Staat keinen Grund, dieser Stiftung, durch Ertheilung der Rechte einer juristischen Person, grö- ßere Consistenz zu geben. Hierzu kommt nun, selbst bey unschädlichen Stiftungen, die Rücksicht auf die vielleicht übertriebene Vermehrung des Vermögens in todter Hand. Allerdings kann eine solche Vermehrung auch in Beziehung auf schon bestehende und genehmigte Stiftungen Statt finden; allein eine Aufsicht darauf wird ganz unmöglich, wenn es unbedingt der Privatwillkühr überlassen bleibt, stets neue zu errichten.
Eben so kann die Auflösung der einmal begründeten ju- ristischen Personen nicht durch die Willkühr der gegenwär- tigen Mitglieder allein, von deren Daseyn ja die juristische Person selbst unabhängig ist (§ 86), bestimmt werden, son- dern es ist auch dazu die Genehmigung der höchsten Ge- walt nöthig. Dagegen können sie durch den einseitigen Willen des Staates, wider den Willen der Mitglieder, aufgehoben werden, wenn sie der Sicherheit oder dem Wohl des Staates nachtheilig werden. Dieses kann ge- schehen bey ganzen Klassen von Corporationen, deren Thä- tigkeit eine gefährliche Richtung genommen hat, also ver- mittelst einer gesetzlich aufgestellten allgemeinen Regel (§ 88): außerdem aber auch durch einen politischen Akt, also in einem einzelnen vorübergehenden Fall, ohne bleibende Re-
§. 89. Juriſtiſche Perſonen. Entſtehung und Untergang.
verſtandener Wohlthätigkeit, eine Stiftung von Almoſen- ſpenden machte, wodurch die heilſamen Folgen der öffent- lichen Armenanſtalt geſtört und geſchwächt würden, ſo hätte wenigſtens der Staat keinen Grund, dieſer Stiftung, durch Ertheilung der Rechte einer juriſtiſchen Perſon, grö- ßere Conſiſtenz zu geben. Hierzu kommt nun, ſelbſt bey unſchädlichen Stiftungen, die Rückſicht auf die vielleicht übertriebene Vermehrung des Vermoͤgens in todter Hand. Allerdings kann eine ſolche Vermehrung auch in Beziehung auf ſchon beſtehende und genehmigte Stiftungen Statt finden; allein eine Aufſicht darauf wird ganz unmöglich, wenn es unbedingt der Privatwillkühr überlaſſen bleibt, ſtets neue zu errichten.
Eben ſo kann die Auflöſung der einmal begründeten ju- riſtiſchen Perſonen nicht durch die Willkühr der gegenwär- tigen Mitglieder allein, von deren Daſeyn ja die juriſtiſche Perſon ſelbſt unabhängig iſt (§ 86), beſtimmt werden, ſon- dern es iſt auch dazu die Genehmigung der höchſten Ge- walt nöthig. Dagegen können ſie durch den einſeitigen Willen des Staates, wider den Willen der Mitglieder, aufgehoben werden, wenn ſie der Sicherheit oder dem Wohl des Staates nachtheilig werden. Dieſes kann ge- ſchehen bey ganzen Klaſſen von Corporationen, deren Thä- tigkeit eine gefährliche Richtung genommen hat, alſo ver- mittelſt einer geſetzlich aufgeſtellten allgemeinen Regel (§ 88): außerdem aber auch durch einen politiſchen Akt, alſo in einem einzelnen vorübergehenden Fall, ohne bleibende Re-
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§. 89. Juriſtiſche Perſonen. Entſtehung und Untergang.
verſtandener Wohlthätigkeit, eine Stiftung von Almoſen-
ſpenden machte, wodurch die heilſamen Folgen der öffent-
lichen Armenanſtalt geſtört und geſchwächt würden, ſo
hätte wenigſtens der Staat keinen Grund, dieſer Stiftung,
durch Ertheilung der Rechte einer juriſtiſchen Perſon, grö-
ßere Conſiſtenz zu geben. Hierzu kommt nun, ſelbſt bey
unſchädlichen Stiftungen, die Rückſicht auf die vielleicht
übertriebene Vermehrung des Vermoͤgens in todter Hand.
Allerdings kann eine ſolche Vermehrung auch in Beziehung
auf ſchon beſtehende und genehmigte Stiftungen Statt
finden; allein eine Aufſicht darauf wird ganz unmöglich,
wenn es unbedingt der Privatwillkühr überlaſſen bleibt,
ſtets neue zu errichten.
Eben ſo kann die Auflöſung der einmal begründeten ju-
riſtiſchen Perſonen nicht durch die Willkühr der gegenwär-
tigen Mitglieder allein, von deren Daſeyn ja die juriſtiſche
Perſon ſelbſt unabhängig iſt (§ 86), beſtimmt werden, ſon-
dern es iſt auch dazu die Genehmigung der höchſten Ge-
walt nöthig. Dagegen können ſie durch den einſeitigen
Willen des Staates, wider den Willen der Mitglieder,
aufgehoben werden, wenn ſie der Sicherheit oder dem
Wohl des Staates nachtheilig werden. Dieſes kann ge-
ſchehen bey ganzen Klaſſen von Corporationen, deren Thä-
tigkeit eine gefährliche Richtung genommen hat, alſo ver-
mittelſt einer geſetzlich aufgeſtellten allgemeinen Regel (§ 88):
außerdem aber auch durch einen politiſchen Akt, alſo in
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/293>, abgerufen am 25.11.2024.
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