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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Greise, Kinder überhaupt, Waisenkinder insbesondere, ge-
hören (Note z). Sobald hier Grund vorhanden ist, die
Natur einer juristischen Person anzunehmen, ist jede ein-
zelne Anstalt dieser Art als eine solche Person zu betrach-
ten, wie es auch in der That von den christlichen Kai-
sern geschieht. Jedes Hospital also u. s. w. ist Inhaber
eines selbständigen Vermögens, so gut als der einzelne
Mensch oder eine Corporation, und es ist unrichtig, wenn
manche Neuere das Vermögen jener Anstalten dem Staat,
oder einer Stadtgemeinde, oder einer Kirche zuschreiben.
Der allgemeinste Grund jener Verwechslung liegt aber in
Folgendem. Wenn der Einzelne Almosen giebt, oder der
Staat bey großer Theurung mit seinen Kassen und Ma-
gazinen zu Hülfe kommt, so ist das auch eine Thätigkeit
zu jenen Zwecken, allein schon das Einzelne und Vorüber-
gehende der Handlung schließt den Gedanken an eine ju-
ristische Person völlig aus. Wenn der Staat oder eine
Stadt bleibende Maaßregeln dieser Art trifft, so haben
diese vielleicht einen blos administrativen, gar nicht juri-
stischen, Character; dann ist immer nur von dem Ver-
mögen des Staats oder der Stadt die Rede, von wel-
chem ein Theil zu solchen Zwecken willkührlich verwendet
wird, welches eben so willkührlich wieder abgeändert wer-
den kann. Es kann ferner auch ein Rechtsgeschäft zur
Grundlage solcher Zwecke gemacht werden, ohne daß des-
halb eine juristische Person entsteht; wenn z. B. ein Te-
stator seinem Erben die Verpflichtung auflegt, so lange

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Greiſe, Kinder überhaupt, Waiſenkinder insbeſondere, ge-
hören (Note z). Sobald hier Grund vorhanden iſt, die
Natur einer juriſtiſchen Perſon anzunehmen, iſt jede ein-
zelne Anſtalt dieſer Art als eine ſolche Perſon zu betrach-
ten, wie es auch in der That von den chriſtlichen Kai-
ſern geſchieht. Jedes Hoſpital alſo u. ſ. w. iſt Inhaber
eines ſelbſtändigen Vermögens, ſo gut als der einzelne
Menſch oder eine Corporation, und es iſt unrichtig, wenn
manche Neuere das Vermoͤgen jener Anſtalten dem Staat,
oder einer Stadtgemeinde, oder einer Kirche zuſchreiben.
Der allgemeinſte Grund jener Verwechslung liegt aber in
Folgendem. Wenn der Einzelne Almoſen giebt, oder der
Staat bey großer Theurung mit ſeinen Kaſſen und Ma-
gazinen zu Hülfe kommt, ſo iſt das auch eine Thätigkeit
zu jenen Zwecken, allein ſchon das Einzelne und Vorüber-
gehende der Handlung ſchließt den Gedanken an eine ju-
riſtiſche Perſon völlig aus. Wenn der Staat oder eine
Stadt bleibende Maaßregeln dieſer Art trifft, ſo haben
dieſe vielleicht einen blos adminiſtrativen, gar nicht juri-
ſtiſchen, Character; dann iſt immer nur von dem Ver-
mögen des Staats oder der Stadt die Rede, von wel-
chem ein Theil zu ſolchen Zwecken willkührlich verwendet
wird, welches eben ſo willkührlich wieder abgeändert wer-
den kann. Es kann ferner auch ein Rechtsgeſchäft zur
Grundlage ſolcher Zwecke gemacht werden, ohne daß des-
halb eine juriſtiſche Perſon entſteht; wenn z. B. ein Te-
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[268/0282] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Greiſe, Kinder überhaupt, Waiſenkinder insbeſondere, ge- hören (Note z). Sobald hier Grund vorhanden iſt, die Natur einer juriſtiſchen Perſon anzunehmen, iſt jede ein- zelne Anſtalt dieſer Art als eine ſolche Perſon zu betrach- ten, wie es auch in der That von den chriſtlichen Kai- ſern geſchieht. Jedes Hoſpital alſo u. ſ. w. iſt Inhaber eines ſelbſtändigen Vermögens, ſo gut als der einzelne Menſch oder eine Corporation, und es iſt unrichtig, wenn manche Neuere das Vermoͤgen jener Anſtalten dem Staat, oder einer Stadtgemeinde, oder einer Kirche zuſchreiben. Der allgemeinſte Grund jener Verwechslung liegt aber in Folgendem. Wenn der Einzelne Almoſen giebt, oder der Staat bey großer Theurung mit ſeinen Kaſſen und Ma- gazinen zu Hülfe kommt, ſo iſt das auch eine Thätigkeit zu jenen Zwecken, allein ſchon das Einzelne und Vorüber- gehende der Handlung ſchließt den Gedanken an eine ju- riſtiſche Perſon völlig aus. Wenn der Staat oder eine Stadt bleibende Maaßregeln dieſer Art trifft, ſo haben dieſe vielleicht einen blos adminiſtrativen, gar nicht juri- ſtiſchen, Character; dann iſt immer nur von dem Ver- mögen des Staats oder der Stadt die Rede, von wel- chem ein Theil zu ſolchen Zwecken willkührlich verwendet wird, welches eben ſo willkührlich wieder abgeändert wer- den kann. Es kann ferner auch ein Rechtsgeſchäft zur Grundlage ſolcher Zwecke gemacht werden, ohne daß des- halb eine juriſtiſche Perſon entſteht; wenn z. B. ein Te- ſtator ſeinem Erben die Verpflichtung auflegt, ſo lange

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/282>, abgerufen am 22.11.2024.