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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 82. Infamie. Nebenwirkungen.
Procurator zu ernennen, welche Beschränkung gleichfalls
Justinian aufhebt. Das mag seinen Grund etwa darin
gehabt haben, daß der Beklagte die Unzuverlässigkeit des
ehrlosen Klägers mit mehr Erfolg für sich geltend machen
konnte, wenn dieser persönlich vor Gericht erschien. Die
Amtswürde der Obrigkeit hatte dabey kein Interesse, und
es war ihr daher nicht, wie bey der vorhergehenden Ein-
schränkung, überlassen, den von einem Infamen ernann-
ten Procurator von Amtswegen zurück zu weisen. Daher
mußte denn mit der Aufhebung dieser zweyten procurato-
ria exceptio
zugleich auch der ganze ihr zum Grund lie-
gende Rechtssatz völlig verschwinden: hierin liegt der na-
türliche Grund, warum sich in den übrigen Theilen der
Justinianischen Rechtsbücher keine Spur dieser zweyten
Einschränkung erhalten hat. Sehr wichtig war dieselbe
im älteren Recht, indem dadurch der Infame verhindert
wurde, irgend eine ihm zustehende Schuldforderung zu
veräußern, welches damals nur durch eine förmliche Ces-
sion, also nur durch die Bestellung eines Procurators oder
Cognitors, geschehen konnte.

2) Die zweyte privatrechtliche Wirkung der Infamie
bestand in einer Beschränkung der Fähigkeit zur Ehe. Dem
älteren Recht war dieselbe fremd, die Lex Julia legte dazu
den Grund, aber erst die Interpretation der Juristen
brachte sie zur Ausbildung (i). Der Entwicklungsgang
dieses Rechtssatzes war aber folgender.


(i) Die vollständige Darstellung dieser Sätze, durch Quellenzeug-

§. 82. Infamie. Nebenwirkungen.
Procurator zu ernennen, welche Beſchränkung gleichfalls
Juſtinian aufhebt. Das mag ſeinen Grund etwa darin
gehabt haben, daß der Beklagte die Unzuverläſſigkeit des
ehrloſen Klägers mit mehr Erfolg für ſich geltend machen
konnte, wenn dieſer perſönlich vor Gericht erſchien. Die
Amtswürde der Obrigkeit hatte dabey kein Intereſſe, und
es war ihr daher nicht, wie bey der vorhergehenden Ein-
ſchränkung, überlaſſen, den von einem Infamen ernann-
ten Procurator von Amtswegen zurück zu weiſen. Daher
mußte denn mit der Aufhebung dieſer zweyten procurato-
ria exceptio
zugleich auch der ganze ihr zum Grund lie-
gende Rechtsſatz völlig verſchwinden: hierin liegt der na-
türliche Grund, warum ſich in den übrigen Theilen der
Juſtinianiſchen Rechtsbücher keine Spur dieſer zweyten
Einſchränkung erhalten hat. Sehr wichtig war dieſelbe
im älteren Recht, indem dadurch der Infame verhindert
wurde, irgend eine ihm zuſtehende Schuldforderung zu
veräußern, welches damals nur durch eine foͤrmliche Ceſ-
ſion, alſo nur durch die Beſtellung eines Procurators oder
Cognitors, geſchehen konnte.

2) Die zweyte privatrechtliche Wirkung der Infamie
beſtand in einer Beſchränkung der Fähigkeit zur Ehe. Dem
älteren Recht war dieſelbe fremd, die Lex Julia legte dazu
den Grund, aber erſt die Interpretation der Juriſten
brachte ſie zur Ausbildung (i). Der Entwicklungsgang
dieſes Rechtsſatzes war aber folgender.


(i) Die vollſtändige Darſtellung dieſer Sätze, durch Quellenzeug-
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[219/0233] §. 82. Infamie. Nebenwirkungen. Procurator zu ernennen, welche Beſchränkung gleichfalls Juſtinian aufhebt. Das mag ſeinen Grund etwa darin gehabt haben, daß der Beklagte die Unzuverläſſigkeit des ehrloſen Klägers mit mehr Erfolg für ſich geltend machen konnte, wenn dieſer perſönlich vor Gericht erſchien. Die Amtswürde der Obrigkeit hatte dabey kein Intereſſe, und es war ihr daher nicht, wie bey der vorhergehenden Ein- ſchränkung, überlaſſen, den von einem Infamen ernann- ten Procurator von Amtswegen zurück zu weiſen. Daher mußte denn mit der Aufhebung dieſer zweyten procurato- ria exceptio zugleich auch der ganze ihr zum Grund lie- gende Rechtsſatz völlig verſchwinden: hierin liegt der na- türliche Grund, warum ſich in den übrigen Theilen der Juſtinianiſchen Rechtsbücher keine Spur dieſer zweyten Einſchränkung erhalten hat. Sehr wichtig war dieſelbe im älteren Recht, indem dadurch der Infame verhindert wurde, irgend eine ihm zuſtehende Schuldforderung zu veräußern, welches damals nur durch eine foͤrmliche Ceſ- ſion, alſo nur durch die Beſtellung eines Procurators oder Cognitors, geſchehen konnte. 2) Die zweyte privatrechtliche Wirkung der Infamie beſtand in einer Beſchränkung der Fähigkeit zur Ehe. Dem älteren Recht war dieſelbe fremd, die Lex Julia legte dazu den Grund, aber erſt die Interpretation der Juriſten brachte ſie zur Ausbildung (i). Der Entwicklungsgang dieſes Rechtsſatzes war aber folgender. (i) Die vollſtändige Darſtellung dieſer Sätze, durch Quellenzeug-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/233>, abgerufen am 24.11.2024.