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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 82. Infamie. Nebenwirkungen.
Procurator, also durch den Buchstaben des Edicts aus-
geschlossen sey (e).

Endlich folgte daraus auch die Unfähigkeit der Ehr-
losen, reine Popularklagen anzustellen, das heißt solche
Klagen, wodurch zwar eine Geldstrafe eingefordert wird,
aber lediglich um einem öffentlichen Interesse durch diese
Strafe Gewicht und Schutz zu verschaffen. Denn in sol-
chen Klagen stellte der Kläger lediglich einen Procurator
des Staats vor (f). Hatte dagegen der Kläger zugleich
ein eigenes Interesse zu verfolgen, so erhielt dadurch die
Klage eine gemischte Natur, und der Infame war dann
von der Anstellung derselben nicht ausgeschlossen (g).

Diese ganze Einschränkung war zunächst auf die Würde
des Prätors gegründet, welchem nicht ohne Noth und aus
bloßer Willkühr ehrlose Menschen vor Augen gestellt wer-
den sollten, und darum konnte, wie Paulus ausdrücklich
sagt, selbst die Einwilligung des Gegners hierin Nichts
ändern (Note a). Aber auch der Gegner im Prozeß sollte
in der Regel nicht gezwungen seyn, mit einem ehrlosen

(e) L. 9 C. de her. vel act.
vend
. (4. 39.) "utiliter eam mo-
vere suo nomine conceditur."

Nämlich insofern suo nomine, als
er nun nicht die besonderen Rechte
und Einschränkungen eines Pro-
curators hatte; dem Beklagten
gegenüber war es freylich noch
immer die alte Klage des Ceden-
ten, also auch allen früheren Ex-
ceptionen unterworfen.
(f) L. 4 de pop. act. (47. 23.).
"Popularis actio integrae per-
sonae permittitur: hoc est, cui
per Edictum postulare licet."

Eben so waren auch Frauen aus-
geschlossen. L. 6 eod. -- Vergl.
über diese Klagen § 73 lit. H.
(g) Ausdrücklich gesagt wird
dieses nur von den Frauen. L. 6
de pop. act.
(47. 23.). Es ist
aber unbedenklich auch auf die
Ehrlosen anzuwenden.

§. 82. Infamie. Nebenwirkungen.
Procurator, alſo durch den Buchſtaben des Edicts aus-
geſchloſſen ſey (e).

Endlich folgte daraus auch die Unfähigkeit der Ehr-
loſen, reine Popularklagen anzuſtellen, das heißt ſolche
Klagen, wodurch zwar eine Geldſtrafe eingefordert wird,
aber lediglich um einem öffentlichen Intereſſe durch dieſe
Strafe Gewicht und Schutz zu verſchaffen. Denn in ſol-
chen Klagen ſtellte der Kläger lediglich einen Procurator
des Staats vor (f). Hatte dagegen der Kläger zugleich
ein eigenes Intereſſe zu verfolgen, ſo erhielt dadurch die
Klage eine gemiſchte Natur, und der Infame war dann
von der Anſtellung derſelben nicht ausgeſchloſſen (g).

Dieſe ganze Einſchränkung war zunächſt auf die Würde
des Prätors gegründet, welchem nicht ohne Noth und aus
bloßer Willkühr ehrloſe Menſchen vor Augen geſtellt wer-
den ſollten, und darum konnte, wie Paulus ausdrücklich
ſagt, ſelbſt die Einwilligung des Gegners hierin Nichts
ändern (Note a). Aber auch der Gegner im Prozeß ſollte
in der Regel nicht gezwungen ſeyn, mit einem ehrloſen

(e) L. 9 C. de her. vel act.
vend
. (4. 39.) „utiliter eam mo-
vere suo nomine conceditur.”

Nämlich inſofern suo nomine, als
er nun nicht die beſonderen Rechte
und Einſchränkungen eines Pro-
curators hatte; dem Beklagten
gegenüber war es freylich noch
immer die alte Klage des Ceden-
ten, alſo auch allen früheren Ex-
ceptionen unterworfen.
(f) L. 4 de pop. act. (47. 23.).
„Popularis actio integrae per-
sonae permittitur: hoc est, cui
per Edictum postulare licet.”

Eben ſo waren auch Frauen aus-
geſchloſſen. L. 6 eod. — Vergl.
über dieſe Klagen § 73 lit. H.
(g) Ausdrücklich geſagt wird
dieſes nur von den Frauen. L. 6
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aber unbedenklich auch auf die
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[217/0231] §. 82. Infamie. Nebenwirkungen. Procurator, alſo durch den Buchſtaben des Edicts aus- geſchloſſen ſey (e). Endlich folgte daraus auch die Unfähigkeit der Ehr- loſen, reine Popularklagen anzuſtellen, das heißt ſolche Klagen, wodurch zwar eine Geldſtrafe eingefordert wird, aber lediglich um einem öffentlichen Intereſſe durch dieſe Strafe Gewicht und Schutz zu verſchaffen. Denn in ſol- chen Klagen ſtellte der Kläger lediglich einen Procurator des Staats vor (f). Hatte dagegen der Kläger zugleich ein eigenes Intereſſe zu verfolgen, ſo erhielt dadurch die Klage eine gemiſchte Natur, und der Infame war dann von der Anſtellung derſelben nicht ausgeſchloſſen (g). Dieſe ganze Einſchränkung war zunächſt auf die Würde des Prätors gegründet, welchem nicht ohne Noth und aus bloßer Willkühr ehrloſe Menſchen vor Augen geſtellt wer- den ſollten, und darum konnte, wie Paulus ausdrücklich ſagt, ſelbſt die Einwilligung des Gegners hierin Nichts ändern (Note a). Aber auch der Gegner im Prozeß ſollte in der Regel nicht gezwungen ſeyn, mit einem ehrloſen (e) L. 9 C. de her. vel act. vend. (4. 39.) „utiliter eam mo- vere suo nomine conceditur.” Nämlich inſofern suo nomine, als er nun nicht die beſonderen Rechte und Einſchränkungen eines Pro- curators hatte; dem Beklagten gegenüber war es freylich noch immer die alte Klage des Ceden- ten, alſo auch allen früheren Ex- ceptionen unterworfen. (f) L. 4 de pop. act. (47. 23.). „Popularis actio integrae per- sonae permittitur: hoc est, cui per Edictum postulare licet.” Eben ſo waren auch Frauen aus- geſchloſſen. L. 6 eod. — Vergl. über dieſe Klagen § 73 lit. H. (g) Ausdrücklich geſagt wird dieſes nur von den Frauen. L. 6 de pop. act. (47. 23.). Es iſt aber unbedenklich auch auf die Ehrloſen anzuwenden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/231>, abgerufen am 25.11.2024.