Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 77. Infamie. Einzelne Fälle. §. 77. Einzelne Fälle der Infamie. Die einzelnen Fälle der Infamie, wie sie in unseren I. Verurtheilung wegen eines Criminalverbrechens. Dieser Fall wurde erst nach und nach zu einer allge- (a) L. 1 pr. ad L. Juliam de vi priv. (48. 7.). (b) L. 1 § 6. 9 de postulando (3. 1.). Marezoll S. 127. (c) L. 7 de publ. jud. (48. 1.).
L. 56 pro socio (17. 2.). Coll. LL. Mos. Tit. 4 § 3 vergl. mit § 12. In der tab. Heracl. lin. §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. §. 77. Einzelne Fälle der Infamie. Die einzelnen Fälle der Infamie, wie ſie in unſeren I. Verurtheilung wegen eines Criminalverbrechens. Dieſer Fall wurde erſt nach und nach zu einer allge- (a) L. 1 pr. ad L. Juliam de vi priv. (48. 7.). (b) L. 1 § 6. 9 de postulando (3. 1.). Marezoll S. 127. (c) L. 7 de publ. jud. (48. 1.).
L. 56 pro socio (17. 2.). Coll. LL. Mos. Tit. 4 § 3 vergl. mit § 12. In der tab. Heracl. lin. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0187" n="173"/> <fw place="top" type="header">§. 77. Infamie. Einzelne Fälle.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 77.<lb/><hi rendition="#g">Einzelne Fälle der Infamie</hi>.</head><lb/> <p>Die einzelnen Fälle der Infamie, wie ſie in unſeren<lb/> Rechtsquellen aufgeſtellt werden, laſſen ſich auf fünf Klaſſen<lb/> zurückführen.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">I.</hi> Verurtheilung wegen eines Criminalverbrechens.</hi> </p><lb/> <p>Dieſer Fall wurde erſt nach und nach zu einer allge-<lb/> meinen Regel ausgebildet. Das Edict ſelbſt knüpfte die<lb/> Infamie nur allein an die in einem Criminalprozeß began-<lb/> gene <hi rendition="#aq">calumnia</hi> oder <hi rendition="#aq">praevaricatio,</hi> und dieſer Fall ſteht<lb/> auch in der Tafel von Heraklea (<hi rendition="#aq">lin.</hi> 120. 122). — Ein<lb/> Senatsſchluß verordnete ſie als Folge eines einzelnen Ver-<lb/> brechens, der <hi rendition="#aq">vis privata</hi> <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. ad L. Juliam de<lb/> vi priv.</hi></hi> (48. 7.).</note>. — Dann ließ man ſie auf<lb/> jede Kapitalſtrafe folgen; das war nicht wichtig, denn ſo<lb/> lange dieſe Strafe (alſo wenigſtens der Verluſt der Civität)<lb/> wirkte, war die Infamie ohne Bedeutung; ſie wurde alſo<lb/> erſt fühlbar, wenn der Verurtheilte Erlaß der Strafe er-<lb/> halten hatte und nicht zugleich Erlaß der Infamie, welcher<lb/> in dieſem Fall überhaupt nicht ertheilt zu werden pflegte <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 6. 9 <hi rendition="#i">de postulando</hi></hi><lb/> (3. 1.). <hi rendition="#g">Marezoll</hi> S. 127.</note>.<lb/> — Endlich aber wurde die allgemeine Regel aufgeſtellt,<lb/> daß jede Verurtheilung in einem <hi rendition="#aq">publicum judicium</hi> infa-<lb/> mire <note xml:id="seg2pn_34_1" next="#seg2pn_34_2" place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">de publ. jud.</hi> (48. 1.).<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 56 <hi rendition="#i">pro socio</hi> (17. 2.). <hi rendition="#k">Coll</hi>.<lb/> LL. Mos. Tit.</hi> 4 § 3 vergl. mit<lb/> § 12. In der <hi rendition="#aq">tab. Heracl. lin.</hi></note>. Damit war alſo ausgeſchloſſen die Verurtheilung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [173/0187]
§. 77. Infamie. Einzelne Fälle.
§. 77.
Einzelne Fälle der Infamie.
Die einzelnen Fälle der Infamie, wie ſie in unſeren
Rechtsquellen aufgeſtellt werden, laſſen ſich auf fünf Klaſſen
zurückführen.
I. Verurtheilung wegen eines Criminalverbrechens.
Dieſer Fall wurde erſt nach und nach zu einer allge-
meinen Regel ausgebildet. Das Edict ſelbſt knüpfte die
Infamie nur allein an die in einem Criminalprozeß began-
gene calumnia oder praevaricatio, und dieſer Fall ſteht
auch in der Tafel von Heraklea (lin. 120. 122). — Ein
Senatsſchluß verordnete ſie als Folge eines einzelnen Ver-
brechens, der vis privata (a). — Dann ließ man ſie auf
jede Kapitalſtrafe folgen; das war nicht wichtig, denn ſo
lange dieſe Strafe (alſo wenigſtens der Verluſt der Civität)
wirkte, war die Infamie ohne Bedeutung; ſie wurde alſo
erſt fühlbar, wenn der Verurtheilte Erlaß der Strafe er-
halten hatte und nicht zugleich Erlaß der Infamie, welcher
in dieſem Fall überhaupt nicht ertheilt zu werden pflegte (b).
— Endlich aber wurde die allgemeine Regel aufgeſtellt,
daß jede Verurtheilung in einem publicum judicium infa-
mire (c). Damit war alſo ausgeſchloſſen die Verurtheilung
(a) L. 1 pr. ad L. Juliam de
vi priv. (48. 7.).
(b) L. 1 § 6. 9 de postulando
(3. 1.). Marezoll S. 127.
(c) L. 7 de publ. jud. (48. 1.).
L. 56 pro socio (17. 2.). Coll.
LL. Mos. Tit. 4 § 3 vergl. mit
§ 12. In der tab. Heracl. lin.
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