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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
§. 61.
Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. I. Anfang.

Der Anfang der natürlichen Rechtsfähigkeit ist bedingt
durch die Geburt, das heißt durch die vollständige Tren-
nung eines lebenden Menschen von der Mutter.

Diese wird von uns gegenwärtig betrachtet in ihrer
wichtigsten Beziehung, nämlich als Bedingung anfangen-
der Rechtsfähigkeit für den gebornen Menschen selbst. Die
bedeutendsten Anwendungen, wodurch sich dieser Anfang
im Privatrecht augenblicklich wirksam zeigt, auch wenn
das Leben gleich nachher wieder aufhört, sind diese: 1) das
frühere Testament des Vaters, worin dieses Kind nicht
berücksichtigt ist, wird durch die Geburt vernichtet; 2) die
Intestaterbschaft des vor der Geburt verstorbenen Vaters
wird dem Kinde im Augenblick der Geburt erworben. Um
dieser beiden Wirkungen willen ist es besonders wichtig,
die wirkliche, vollständige Geburt von der blos scheinba-
ren genau zu unterscheiden. Andere juristische Ereignisse
werden für den Neugebornen nicht leicht in diesen ersten
Augenblicken seines Daseyns eintreten, sondern erst in ir-
gend einer späteren Zeit, worin ohnehin an dem wahren
menschlichen Daseyn jenes Gebornen nicht mehr gezweifelt
werden kann. -- Aber nicht blos für die eigene Rechts-
fähigkeit des Gebornen war im früheren Römischen Recht
jene genaue Unterscheidung wahrer und scheinbarer Ge-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 61.
Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. I. Anfang.

Der Anfang der natürlichen Rechtsfähigkeit iſt bedingt
durch die Geburt, das heißt durch die vollſtändige Tren-
nung eines lebenden Menſchen von der Mutter.

Dieſe wird von uns gegenwärtig betrachtet in ihrer
wichtigſten Beziehung, nämlich als Bedingung anfangen-
der Rechtsfähigkeit für den gebornen Menſchen ſelbſt. Die
bedeutendſten Anwendungen, wodurch ſich dieſer Anfang
im Privatrecht augenblicklich wirkſam zeigt, auch wenn
das Leben gleich nachher wieder aufhört, ſind dieſe: 1) das
frühere Teſtament des Vaters, worin dieſes Kind nicht
berückſichtigt iſt, wird durch die Geburt vernichtet; 2) die
Inteſtaterbſchaft des vor der Geburt verſtorbenen Vaters
wird dem Kinde im Augenblick der Geburt erworben. Um
dieſer beiden Wirkungen willen iſt es beſonders wichtig,
die wirkliche, vollſtändige Geburt von der blos ſcheinba-
ren genau zu unterſcheiden. Andere juriſtiſche Ereigniſſe
werden für den Neugebornen nicht leicht in dieſen erſten
Augenblicken ſeines Daſeyns eintreten, ſondern erſt in ir-
gend einer ſpäteren Zeit, worin ohnehin an dem wahren
menſchlichen Daſeyn jenes Gebornen nicht mehr gezweifelt
werden kann. — Aber nicht blos für die eigene Rechts-
fähigkeit des Gebornen war im früheren Römiſchen Recht
jene genaue Unterſcheidung wahrer und ſcheinbarer Ge-

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[4/0018] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 61. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. I. Anfang. Der Anfang der natürlichen Rechtsfähigkeit iſt bedingt durch die Geburt, das heißt durch die vollſtändige Tren- nung eines lebenden Menſchen von der Mutter. Dieſe wird von uns gegenwärtig betrachtet in ihrer wichtigſten Beziehung, nämlich als Bedingung anfangen- der Rechtsfähigkeit für den gebornen Menſchen ſelbſt. Die bedeutendſten Anwendungen, wodurch ſich dieſer Anfang im Privatrecht augenblicklich wirkſam zeigt, auch wenn das Leben gleich nachher wieder aufhört, ſind dieſe: 1) das frühere Teſtament des Vaters, worin dieſes Kind nicht berückſichtigt iſt, wird durch die Geburt vernichtet; 2) die Inteſtaterbſchaft des vor der Geburt verſtorbenen Vaters wird dem Kinde im Augenblick der Geburt erworben. Um dieſer beiden Wirkungen willen iſt es beſonders wichtig, die wirkliche, vollſtändige Geburt von der blos ſcheinba- ren genau zu unterſcheiden. Andere juriſtiſche Ereigniſſe werden für den Neugebornen nicht leicht in dieſen erſten Augenblicken ſeines Daſeyns eintreten, ſondern erſt in ir- gend einer ſpäteren Zeit, worin ohnehin an dem wahren menſchlichen Daſeyn jenes Gebornen nicht mehr gezweifelt werden kann. — Aber nicht blos für die eigene Rechts- fähigkeit des Gebornen war im früheren Römiſchen Recht jene genaue Unterſcheidung wahrer und ſcheinbarer Ge-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/18>, abgerufen am 23.11.2024.