Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
Tod knüpfe. Seine Ehe hat in Ham fortgedauert, es
sind ihm Kinder geboren worden, und so kann dieser Fall
vorzüglich dazu dienen, die ganze hier dargelegte Verwerf-
lichkeit des Französischen Gesetzes über den bürgerlichen
Tod anschaulich zu machen.

Im Jahr 1831 wurde eine Commission niedergesetzt
zur Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetz-
buchs, und durch sie sind in der That manche Modifica-
tionen herbeygeführt worden. Von dieser Commission
wurde die Verwerflichkeit des Gesetzes über den bürgerli-
chen Tod anerkannt, und in den stärksten Ausdrücken ge-
schildert. Sie enthielt sich nur deswegen des Antrags auf
Abschaffung, weil sie mit Recht annahm, daß diese Ände-
rung nicht ohne gleichzeitige neue Bestimmungen über
manche verwandte Stücke des Privatrechts erfolgen dürfe,
die außer dem Auftrag der Commission lagen (v). In
diesem Zustand ist die Sache bis jetzt geblieben.



Indem aber hier die der Französischen Gesetzgebung
zum Grund liegenden Irrthümer über den bürgerlichen
Tod im Einzelnen dargelegt worden sind, wird dadurch
zugleich zu einer umfassenderen Betrachtung dieses Gegen-
standes, in Beziehung auf mögliche und räthliche heutige
Anwendung, der Weg gebahnt seyn. Für überflüssig wird

(v) Der Bericht der Commis-
sion wurde in der Sitzung der
Deputirtenkammer vom 11. No-
vember 1831 erstattet. Vgl. Mo-
niteur
1831 vom 12. November.
11*

§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
Tod knüpfe. Seine Ehe hat in Ham fortgedauert, es
ſind ihm Kinder geboren worden, und ſo kann dieſer Fall
vorzüglich dazu dienen, die ganze hier dargelegte Verwerf-
lichkeit des Franzöſiſchen Geſetzes über den bürgerlichen
Tod anſchaulich zu machen.

Im Jahr 1831 wurde eine Commiſſion niedergeſetzt
zur Abänderung einiger Beſtimmungen des Strafgeſetz-
buchs, und durch ſie ſind in der That manche Modifica-
tionen herbeygeführt worden. Von dieſer Commiſſion
wurde die Verwerflichkeit des Geſetzes über den bürgerli-
chen Tod anerkannt, und in den ſtärkſten Ausdrücken ge-
ſchildert. Sie enthielt ſich nur deswegen des Antrags auf
Abſchaffung, weil ſie mit Recht annahm, daß dieſe Ände-
rung nicht ohne gleichzeitige neue Beſtimmungen über
manche verwandte Stücke des Privatrechts erfolgen dürfe,
die außer dem Auftrag der Commiſſion lagen (v). In
dieſem Zuſtand iſt die Sache bis jetzt geblieben.



Indem aber hier die der Franzoͤſiſchen Geſetzgebung
zum Grund liegenden Irrthümer über den bürgerlichen
Tod im Einzelnen dargelegt worden ſind, wird dadurch
zugleich zu einer umfaſſenderen Betrachtung dieſes Gegen-
ſtandes, in Beziehung auf mögliche und räthliche heutige
Anwendung, der Weg gebahnt ſeyn. Für überflüſſig wird

(v) Der Bericht der Commiſ-
ſion wurde in der Sitzung der
Deputirtenkammer vom 11. No-
vember 1831 erſtattet. Vgl. Mo-
niteur
1831 vom 12. November.
11*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0177" n="163"/><fw place="top" type="header">§. 75. Rechtsfähigkeit u. <hi rendition="#aq">cap. deminutio.</hi> Heutige Anwendung.</fw><lb/>
Tod knüpfe. Seine Ehe hat in Ham fortgedauert, es<lb/>
&#x017F;ind ihm Kinder geboren worden, und &#x017F;o kann die&#x017F;er Fall<lb/>
vorzüglich dazu dienen, die ganze hier dargelegte Verwerf-<lb/>
lichkeit des Franzö&#x017F;i&#x017F;chen Ge&#x017F;etzes über den bürgerlichen<lb/>
Tod an&#x017F;chaulich zu machen.</p><lb/>
            <p>Im Jahr 1831 wurde eine Commi&#x017F;&#x017F;ion niederge&#x017F;etzt<lb/>
zur Abänderung einiger Be&#x017F;timmungen des Strafge&#x017F;etz-<lb/>
buchs, und durch &#x017F;ie &#x017F;ind in der That manche Modifica-<lb/>
tionen herbeygeführt worden. Von die&#x017F;er Commi&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
wurde die Verwerflichkeit des Ge&#x017F;etzes über den bürgerli-<lb/>
chen Tod anerkannt, und in den &#x017F;tärk&#x017F;ten Ausdrücken ge-<lb/>
&#x017F;childert. Sie enthielt &#x017F;ich nur deswegen des Antrags auf<lb/>
Ab&#x017F;chaffung, weil &#x017F;ie mit Recht annahm, daß die&#x017F;e Ände-<lb/>
rung nicht ohne gleichzeitige neue Be&#x017F;timmungen über<lb/>
manche verwandte Stücke des Privatrechts erfolgen dürfe,<lb/>
die außer dem Auftrag der Commi&#x017F;&#x017F;ion lagen <note place="foot" n="(v)">Der Bericht der Commi&#x017F;-<lb/>
&#x017F;ion wurde in der Sitzung der<lb/>
Deputirtenkammer vom 11. No-<lb/>
vember 1831 er&#x017F;tattet. Vgl. <hi rendition="#aq">Mo-<lb/>
niteur</hi> 1831 vom 12. November.</note>. In<lb/>
die&#x017F;em Zu&#x017F;tand i&#x017F;t die Sache bis jetzt geblieben.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Indem aber hier die der Franzo&#x0364;&#x017F;i&#x017F;chen Ge&#x017F;etzgebung<lb/>
zum Grund liegenden Irrthümer über den bürgerlichen<lb/>
Tod im Einzelnen dargelegt worden &#x017F;ind, wird dadurch<lb/>
zugleich zu einer umfa&#x017F;&#x017F;enderen Betrachtung die&#x017F;es Gegen-<lb/>
&#x017F;tandes, in Beziehung auf mögliche und räthliche heutige<lb/>
Anwendung, der Weg gebahnt &#x017F;eyn. Für überflü&#x017F;&#x017F;ig wird<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">11*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[163/0177] §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. Tod knüpfe. Seine Ehe hat in Ham fortgedauert, es ſind ihm Kinder geboren worden, und ſo kann dieſer Fall vorzüglich dazu dienen, die ganze hier dargelegte Verwerf- lichkeit des Franzöſiſchen Geſetzes über den bürgerlichen Tod anſchaulich zu machen. Im Jahr 1831 wurde eine Commiſſion niedergeſetzt zur Abänderung einiger Beſtimmungen des Strafgeſetz- buchs, und durch ſie ſind in der That manche Modifica- tionen herbeygeführt worden. Von dieſer Commiſſion wurde die Verwerflichkeit des Geſetzes über den bürgerli- chen Tod anerkannt, und in den ſtärkſten Ausdrücken ge- ſchildert. Sie enthielt ſich nur deswegen des Antrags auf Abſchaffung, weil ſie mit Recht annahm, daß dieſe Ände- rung nicht ohne gleichzeitige neue Beſtimmungen über manche verwandte Stücke des Privatrechts erfolgen dürfe, die außer dem Auftrag der Commiſſion lagen (v). In dieſem Zuſtand iſt die Sache bis jetzt geblieben. Indem aber hier die der Franzoͤſiſchen Geſetzgebung zum Grund liegenden Irrthümer über den bürgerlichen Tod im Einzelnen dargelegt worden ſind, wird dadurch zugleich zu einer umfaſſenderen Betrachtung dieſes Gegen- ſtandes, in Beziehung auf mögliche und räthliche heutige Anwendung, der Weg gebahnt ſeyn. Für überflüſſig wird (v) Der Bericht der Commiſ- ſion wurde in der Sitzung der Deputirtenkammer vom 11. No- vember 1831 erſtattet. Vgl. Mo- niteur 1831 vom 12. November. 11*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/177
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/177>, abgerufen am 28.11.2024.