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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
desgleichen eine media, in dem Verlust des Bürgerrechts
eines einzelnen deutschen Staats, oder auch des allgemei-
nen deutschen Bürgerrechts. Er fügt aber hinzu, die Rö-
mischen Rechtssätze könnten darauf nicht angewendet wer-
den. Gerade davon aber ist hier allein die Rede, und
insbesondere von der aufgehobenen oder verminderten
Rechtsfähigkeit im Römischen Sinn. Daß zu allen Zeiten
mancherley Veränderungen in dem Zustand der Menschen
vorkommen, wird Niemand bezweifeln; will man aber diese
als capitis deminutiones behandeln und bezeichnen, so kann
das nur zu einem leeren, verwirrenden Spiel mit Wor-
ten führen.

So verhält es sich nun insbesondere auch mit dem
bürgerlichen Tod; unsre Schriftsteller geben wohl den Rö-
mischen Begriff an (b), aber nicht um damit eine prakti-
sche Anwendung desselben zu behaupten. Anders hat sich
die Sache seit langer Zeit in Frankreich gestaltet, und ob-
gleich dieser Gegenstand nicht in den Gränzen unsrer Auf-
gabe liegt, so will ich ihn dennoch anhangsweise darstel-
len, weil er ein warnendes Beyspiel darbietet, wie weit
die ungeschickte Anwendung misverstandener historischer
Rechtsbegriffe führen kann.

Domat spricht von der mort civile in wenigen Zei-
len, die ihm jedoch zu zwey großen Irrthümern Raum
lassen: Mort civile, sagt er, war der Zustand des zum
Tod oder zu irgend einer Strafe mit Vermögensconfisca-

(b) So z. B. Mühlenbruch T. 1 § 184.

§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
desgleichen eine media, in dem Verluſt des Bürgerrechts
eines einzelnen deutſchen Staats, oder auch des allgemei-
nen deutſchen Bürgerrechts. Er fügt aber hinzu, die Rö-
miſchen Rechtsſätze könnten darauf nicht angewendet wer-
den. Gerade davon aber iſt hier allein die Rede, und
insbeſondere von der aufgehobenen oder verminderten
Rechtsfähigkeit im Römiſchen Sinn. Daß zu allen Zeiten
mancherley Veränderungen in dem Zuſtand der Menſchen
vorkommen, wird Niemand bezweifeln; will man aber dieſe
als capitis deminutiones behandeln und bezeichnen, ſo kann
das nur zu einem leeren, verwirrenden Spiel mit Wor-
ten führen.

So verhält es ſich nun insbeſondere auch mit dem
bürgerlichen Tod; unſre Schriftſteller geben wohl den Rö-
miſchen Begriff an (b), aber nicht um damit eine prakti-
ſche Anwendung deſſelben zu behaupten. Anders hat ſich
die Sache ſeit langer Zeit in Frankreich geſtaltet, und ob-
gleich dieſer Gegenſtand nicht in den Gränzen unſrer Auf-
gabe liegt, ſo will ich ihn dennoch anhangsweiſe darſtel-
len, weil er ein warnendes Beyſpiel darbietet, wie weit
die ungeſchickte Anwendung misverſtandener hiſtoriſcher
Rechtsbegriffe führen kann.

Domat ſpricht von der mort civile in wenigen Zei-
len, die ihm jedoch zu zwey großen Irrthümern Raum
laſſen: Mort civile, ſagt er, war der Zuſtand des zum
Tod oder zu irgend einer Strafe mit Vermögensconfisca-

(b) So z. B. Mühlenbruch T. 1 § 184.
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[151/0165] §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. desgleichen eine media, in dem Verluſt des Bürgerrechts eines einzelnen deutſchen Staats, oder auch des allgemei- nen deutſchen Bürgerrechts. Er fügt aber hinzu, die Rö- miſchen Rechtsſätze könnten darauf nicht angewendet wer- den. Gerade davon aber iſt hier allein die Rede, und insbeſondere von der aufgehobenen oder verminderten Rechtsfähigkeit im Römiſchen Sinn. Daß zu allen Zeiten mancherley Veränderungen in dem Zuſtand der Menſchen vorkommen, wird Niemand bezweifeln; will man aber dieſe als capitis deminutiones behandeln und bezeichnen, ſo kann das nur zu einem leeren, verwirrenden Spiel mit Wor- ten führen. So verhält es ſich nun insbeſondere auch mit dem bürgerlichen Tod; unſre Schriftſteller geben wohl den Rö- miſchen Begriff an (b), aber nicht um damit eine prakti- ſche Anwendung deſſelben zu behaupten. Anders hat ſich die Sache ſeit langer Zeit in Frankreich geſtaltet, und ob- gleich dieſer Gegenſtand nicht in den Gränzen unſrer Auf- gabe liegt, ſo will ich ihn dennoch anhangsweiſe darſtel- len, weil er ein warnendes Beyſpiel darbietet, wie weit die ungeſchickte Anwendung misverſtandener hiſtoriſcher Rechtsbegriffe führen kann. Domat ſpricht von der mort civile in wenigen Zei- len, die ihm jedoch zu zwey großen Irrthümern Raum laſſen: Mort civile, ſagt er, war der Zuſtand des zum Tod oder zu irgend einer Strafe mit Vermögensconfisca- (b) So z. B. Mühlenbruch T. 1 § 184.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/165>, abgerufen am 30.11.2024.