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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
§. 75.
Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Rechtsfä-
higkeit und der capitis deminutio.

Es bleibt nun noch zu untersuchen übrig, welche Be-
deutung der hier dargestellten Lehre von der Rechtsfähig-
keit und der capitis deminutio (§ 64 -- 74) in unsrem heu-
tigen Recht übrig geblieben ist.

Wir haben von der Römischen Unfreyheit Nichts übrig,
also kann auch nicht mehr die Rede seyn von der Rechts-
unfähigkeit der Römischen Sklaven.

Eben so wenig besteht unter uns ein Stand der Civi-
tät oder Latinität, mit ihrem Gegensatz in dem Stand
der Peregrinen; also hat auch bey uns die beschränkte
Rechtsfähigkeit der Peregrinen aufgehört: die der Latinen
war ohnehin schon durch Justinians Gesetzgebung ver-
schwunden.

Dagegen besteht in unsrem heutigen Recht allerdings
noch die Abhängigkeit von väterlicher Gewalt. Auch die
hierauf gegründete beschränkte Rechtsfähigkeit ist zum Theil
unverändert geblieben; und selbst da, wo sie durch die
Gesetze der christlichen Kaiser starke Modificationen erhal-
ten hat, ist sie doch nur in Verbindung mit dem älteren
Recht zu verstehen und anzuwenden möglich.

Ich gehe über zur capitis deminutio. Haben wir keine
Sklaven und Peregrinen mehr, so ist auch eine maxima

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 75.
Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Rechtsfä-
higkeit und der capitis deminutio.

Es bleibt nun noch zu unterſuchen übrig, welche Be-
deutung der hier dargeſtellten Lehre von der Rechtsfähig-
keit und der capitis deminutio (§ 64 — 74) in unſrem heu-
tigen Recht übrig geblieben iſt.

Wir haben von der Römiſchen Unfreyheit Nichts übrig,
alſo kann auch nicht mehr die Rede ſeyn von der Rechts-
unfähigkeit der Roͤmiſchen Sklaven.

Eben ſo wenig beſteht unter uns ein Stand der Civi-
tät oder Latinität, mit ihrem Gegenſatz in dem Stand
der Peregrinen; alſo hat auch bey uns die beſchränkte
Rechtsfähigkeit der Peregrinen aufgehört: die der Latinen
war ohnehin ſchon durch Juſtinians Geſetzgebung ver-
ſchwunden.

Dagegen beſteht in unſrem heutigen Recht allerdings
noch die Abhängigkeit von väterlicher Gewalt. Auch die
hierauf gegründete beſchränkte Rechtsfähigkeit iſt zum Theil
unverändert geblieben; und ſelbſt da, wo ſie durch die
Geſetze der chriſtlichen Kaiſer ſtarke Modificationen erhal-
ten hat, iſt ſie doch nur in Verbindung mit dem älteren
Recht zu verſtehen und anzuwenden möglich.

Ich gehe über zur capitis deminutio. Haben wir keine
Sklaven und Peregrinen mehr, ſo iſt auch eine maxima

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[148/0162] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 75. Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Rechtsfä- higkeit und der capitis deminutio. Es bleibt nun noch zu unterſuchen übrig, welche Be- deutung der hier dargeſtellten Lehre von der Rechtsfähig- keit und der capitis deminutio (§ 64 — 74) in unſrem heu- tigen Recht übrig geblieben iſt. Wir haben von der Römiſchen Unfreyheit Nichts übrig, alſo kann auch nicht mehr die Rede ſeyn von der Rechts- unfähigkeit der Roͤmiſchen Sklaven. Eben ſo wenig beſteht unter uns ein Stand der Civi- tät oder Latinität, mit ihrem Gegenſatz in dem Stand der Peregrinen; alſo hat auch bey uns die beſchränkte Rechtsfähigkeit der Peregrinen aufgehört: die der Latinen war ohnehin ſchon durch Juſtinians Geſetzgebung ver- ſchwunden. Dagegen beſteht in unſrem heutigen Recht allerdings noch die Abhängigkeit von väterlicher Gewalt. Auch die hierauf gegründete beſchränkte Rechtsfähigkeit iſt zum Theil unverändert geblieben; und ſelbſt da, wo ſie durch die Geſetze der chriſtlichen Kaiſer ſtarke Modificationen erhal- ten hat, iſt ſie doch nur in Verbindung mit dem älteren Recht zu verſtehen und anzuwenden möglich. Ich gehe über zur capitis deminutio. Haben wir keine Sklaven und Peregrinen mehr, ſo iſt auch eine maxima

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/162>, abgerufen am 30.11.2024.