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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 13. Gesetzgebung.
Seiten als in der Rechtsbildung ausgezeichnet ist. Dazu
kommen die zahlreichen Bestimmungen, in deren Natur ein
gewisser Spielraum der Willkühr gegründet ist, wie z. B.
alle diejenigen, welche einen bestimmten Zeitraum als Be-
dingung enthalten. In allen Fällen dieser Art ist eine
Ergänzung des Volksrechts nöthig, und obgleich dieselbe,
wie oben erwähnt, durch Gewohnheit gegeben werden
kann, so wird sie doch schneller und sicherer, also besser,
durch Gesetzgebung bewirkt.

Noch wichtiger aber, als auf die ursprüngliche Rechts-
bildung, ist der Einfluß der Gesetzgebung auf das Fort-
schreiten des Rechts. Wenn nämlich durch veränderte
Sitten, Ansichten, Bedürfnisse, eine Veränderung in dem
bestehenden Recht nothwendig wird, oder wenn im Fort-
gang der Zeit ganz neue Rechtsinstitute zum Bedürfniß
werden, so können zwar dem bestehenden Recht diese neuen
Elemente durch dieselbe innere, unsichtbare Kraft eingefügt
werden, welche ursprünglich das Recht erzeugte. Allein
gerade hier ist es, wo der Einfluß der Gesetzgebung äußerst
heilsam, ja selbst unentbehrlich werden kann. Denn da
jene wirkenden Ursachen nur allmälig eintreten, so entsteht
nothwendig eine Zwischenzeit von ungewissem Recht, welche
Ungewißheit durch den Ausspruch des Gesetzes zu been-
digen ist. Ferner stehen alle Rechtsinstitute unter ein-
ander in Zusammenhang und Wechselwirkung, so daß
durch jeden neu gebildeten Rechtssatz unbemerkt ein Wi-
derspruch mit anderen, in sich unveränderten Rechtssätzen

§. 13. Geſetzgebung.
Seiten als in der Rechtsbildung ausgezeichnet iſt. Dazu
kommen die zahlreichen Beſtimmungen, in deren Natur ein
gewiſſer Spielraum der Willkühr gegründet iſt, wie z. B.
alle diejenigen, welche einen beſtimmten Zeitraum als Be-
dingung enthalten. In allen Fällen dieſer Art iſt eine
Ergänzung des Volksrechts nöthig, und obgleich dieſelbe,
wie oben erwähnt, durch Gewohnheit gegeben werden
kann, ſo wird ſie doch ſchneller und ſicherer, alſo beſſer,
durch Geſetzgebung bewirkt.

Noch wichtiger aber, als auf die urſprüngliche Rechts-
bildung, iſt der Einfluß der Geſetzgebung auf das Fort-
ſchreiten des Rechts. Wenn nämlich durch veränderte
Sitten, Anſichten, Bedürfniſſe, eine Veränderung in dem
beſtehenden Recht nothwendig wird, oder wenn im Fort-
gang der Zeit ganz neue Rechtsinſtitute zum Bedürfniß
werden, ſo können zwar dem beſtehenden Recht dieſe neuen
Elemente durch dieſelbe innere, unſichtbare Kraft eingefügt
werden, welche urſprünglich das Recht erzeugte. Allein
gerade hier iſt es, wo der Einfluß der Geſetzgebung äußerſt
heilſam, ja ſelbſt unentbehrlich werden kann. Denn da
jene wirkenden Urſachen nur allmälig eintreten, ſo entſteht
nothwendig eine Zwiſchenzeit von ungewiſſem Recht, welche
Ungewißheit durch den Ausſpruch des Geſetzes zu been-
digen iſt. Ferner ſtehen alle Rechtsinſtitute unter ein-
ander in Zuſammenhang und Wechſelwirkung, ſo daß
durch jeden neu gebildeten Rechtsſatz unbemerkt ein Wi-
derſpruch mit anderen, in ſich unveränderten Rechtsſätzen

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[41/0097] §. 13. Geſetzgebung. Seiten als in der Rechtsbildung ausgezeichnet iſt. Dazu kommen die zahlreichen Beſtimmungen, in deren Natur ein gewiſſer Spielraum der Willkühr gegründet iſt, wie z. B. alle diejenigen, welche einen beſtimmten Zeitraum als Be- dingung enthalten. In allen Fällen dieſer Art iſt eine Ergänzung des Volksrechts nöthig, und obgleich dieſelbe, wie oben erwähnt, durch Gewohnheit gegeben werden kann, ſo wird ſie doch ſchneller und ſicherer, alſo beſſer, durch Geſetzgebung bewirkt. Noch wichtiger aber, als auf die urſprüngliche Rechts- bildung, iſt der Einfluß der Geſetzgebung auf das Fort- ſchreiten des Rechts. Wenn nämlich durch veränderte Sitten, Anſichten, Bedürfniſſe, eine Veränderung in dem beſtehenden Recht nothwendig wird, oder wenn im Fort- gang der Zeit ganz neue Rechtsinſtitute zum Bedürfniß werden, ſo können zwar dem beſtehenden Recht dieſe neuen Elemente durch dieſelbe innere, unſichtbare Kraft eingefügt werden, welche urſprünglich das Recht erzeugte. Allein gerade hier iſt es, wo der Einfluß der Geſetzgebung äußerſt heilſam, ja ſelbſt unentbehrlich werden kann. Denn da jene wirkenden Urſachen nur allmälig eintreten, ſo entſteht nothwendig eine Zwiſchenzeit von ungewiſſem Recht, welche Ungewißheit durch den Ausſpruch des Geſetzes zu been- digen iſt. Ferner ſtehen alle Rechtsinſtitute unter ein- ander in Zuſammenhang und Wechſelwirkung, ſo daß durch jeden neu gebildeten Rechtsſatz unbemerkt ein Wi- derſpruch mit anderen, in ſich unveränderten Rechtsſätzen

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/97>, abgerufen am 24.11.2024.