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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Vorrede.
ben (§ 32 -- 52) Aufschluß; dennoch werden auch schon
hier einige allgemeine Erklärungen nicht am unrechten
Orte stehen. Oft sind die Juristen darüber verspottet
worden, daß sie sich in ihren Quellencitaten eine große
Verschwendung zu Schuld kommen lassen, indem sie mit
zahlreichen Stellen auch dasjenige zu beweisen suchen,
was ihnen ohnehin Jeder glaubt. Nimmt man frey-
lich solche Citate als bloße Vertheidigungsanstalten ge-
gen gar nicht vorhandene Zweifel und Widersprüche,
so könnte dieser Tadel einigen Grund haben. Allein
es giebt dafür noch eine andere, gewissermaßen umge-
kehrte, Ansicht. Hat nämlich die oben aufgestellte Be-
hauptung Grund, daß wir aus der rechten Betrachtung
der alten Juristen für unser eigenes juristisches Denken
eine Belebung und Bereicherung gewinnen können, wie
sie uns anderwärts nicht dargeboten wird, und ist zu-
gleich diese rechte Betrachtung nicht ohne eigenthümliche
Schwierigkeiten, so muß uns eine planmäßige Anleitung
zu derselben willkommen seyn. Zu einer solchen Anlei-
tung nun soll das vorliegende Werk dienen; von die-
sem Gesichtspunkt aus erscheinen die aus den Quellen
citirten Stellen nicht blos als Beweise der in dem Sy-
stem aufgestellten Sätze, sondern diese Sätze werden zu-
gleich Einleitung und Commentar zu den citirten Stel-

Vorrede.
ben (§ 32 — 52) Aufſchluß; dennoch werden auch ſchon
hier einige allgemeine Erklärungen nicht am unrechten
Orte ſtehen. Oft ſind die Juriſten darüber verſpottet
worden, daß ſie ſich in ihren Quellencitaten eine große
Verſchwendung zu Schuld kommen laſſen, indem ſie mit
zahlreichen Stellen auch dasjenige zu beweiſen ſuchen,
was ihnen ohnehin Jeder glaubt. Nimmt man frey-
lich ſolche Citate als bloße Vertheidigungsanſtalten ge-
gen gar nicht vorhandene Zweifel und Widerſprüche,
ſo könnte dieſer Tadel einigen Grund haben. Allein
es giebt dafür noch eine andere, gewiſſermaßen umge-
kehrte, Anſicht. Hat nämlich die oben aufgeſtellte Be-
hauptung Grund, daß wir aus der rechten Betrachtung
der alten Juriſten für unſer eigenes juriſtiſches Denken
eine Belebung und Bereicherung gewinnen können, wie
ſie uns anderwärts nicht dargeboten wird, und iſt zu-
gleich dieſe rechte Betrachtung nicht ohne eigenthümliche
Schwierigkeiten, ſo muß uns eine planmäßige Anleitung
zu derſelben willkommen ſeyn. Zu einer ſolchen Anlei-
tung nun ſoll das vorliegende Werk dienen; von die-
ſem Geſichtspunkt aus erſcheinen die aus den Quellen
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[XLIV/0050] Vorrede. ben (§ 32 — 52) Aufſchluß; dennoch werden auch ſchon hier einige allgemeine Erklärungen nicht am unrechten Orte ſtehen. Oft ſind die Juriſten darüber verſpottet worden, daß ſie ſich in ihren Quellencitaten eine große Verſchwendung zu Schuld kommen laſſen, indem ſie mit zahlreichen Stellen auch dasjenige zu beweiſen ſuchen, was ihnen ohnehin Jeder glaubt. Nimmt man frey- lich ſolche Citate als bloße Vertheidigungsanſtalten ge- gen gar nicht vorhandene Zweifel und Widerſprüche, ſo könnte dieſer Tadel einigen Grund haben. Allein es giebt dafür noch eine andere, gewiſſermaßen umge- kehrte, Anſicht. Hat nämlich die oben aufgeſtellte Be- hauptung Grund, daß wir aus der rechten Betrachtung der alten Juriſten für unſer eigenes juriſtiſches Denken eine Belebung und Bereicherung gewinnen können, wie ſie uns anderwärts nicht dargeboten wird, und iſt zu- gleich dieſe rechte Betrachtung nicht ohne eigenthümliche Schwierigkeiten, ſo muß uns eine planmäßige Anleitung zu derſelben willkommen ſeyn. Zu einer ſolchen Anlei- tung nun ſoll das vorliegende Werk dienen; von die- ſem Geſichtspunkt aus erſcheinen die aus den Quellen citirten Stellen nicht blos als Beweiſe der in dem Sy- ſtem aufgeſtellten Sätze, ſondern dieſe Sätze werden zu- gleich Einleitung und Commentar zu den citirten Stel-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XLIV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/50>, abgerufen am 25.04.2024.