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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Vorrede.
nas sie schon wissen in ihr Bewußtseyn zurück zu ru-
fen, auch wenn es in diesem Werk erst später für sich
dargestellt wird. Will man dieses Verfahren vermei-
den, so ist man genöthigt, die Darstellung der wich-
tigsten und fruchtbarsten Verwandtschaften der Rechts-
institute entweder ganz aufzugeben, oder doch an solche
Stellen zu verlegen, an welchen sie weit weniger an-
schaulich und wirksam werden muß. Wird daher nur
in der That der Vortheil lebendiger Anschaulichkeit durch
die gewählte Anordnung erreicht, so bedarf diese Wahl
einer anderen Rechtfertigung nicht. -- Diejenigen aber,
die sich durch diese Gründe nicht bestimmen lassen möch-
ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, sind daran zu er-
innern, daß sie sich in ausführlichen Monographieen eine
Menge von Voraussetzungen gefallen lassen, die in dem-
selben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum
sollte nun der Verfasser eines umfassenden Systems
hierin geringeres Recht haben, als der Verfasser einer
Monographie?

Indem aber hier, zur Beseitigung eines vorauszu-
sehenden Einwurfs, der Monographieen gedacht worden
ist, die um so wichtiger sind, als in ihnen in neuerer
Zeit der wichtigste Fortschritt unsrer Wissenschaft zu su-
chen ist, muß zugleich einem Misverständniß begegnet

Vorrede.
nas ſie ſchon wiſſen in ihr Bewußtſeyn zurück zu ru-
fen, auch wenn es in dieſem Werk erſt ſpäter für ſich
dargeſtellt wird. Will man dieſes Verfahren vermei-
den, ſo iſt man genöthigt, die Darſtellung der wich-
tigſten und fruchtbarſten Verwandtſchaften der Rechts-
inſtitute entweder ganz aufzugeben, oder doch an ſolche
Stellen zu verlegen, an welchen ſie weit weniger an-
ſchaulich und wirkſam werden muß. Wird daher nur
in der That der Vortheil lebendiger Anſchaulichkeit durch
die gewählte Anordnung erreicht, ſo bedarf dieſe Wahl
einer anderen Rechtfertigung nicht. — Diejenigen aber,
die ſich durch dieſe Gründe nicht beſtimmen laſſen möch-
ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, ſind daran zu er-
innern, daß ſie ſich in ausführlichen Monographieen eine
Menge von Vorausſetzungen gefallen laſſen, die in dem-
ſelben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum
ſollte nun der Verfaſſer eines umfaſſenden Syſtems
hierin geringeres Recht haben, als der Verfaſſer einer
Monographie?

Indem aber hier, zur Beſeitigung eines vorauszu-
ſehenden Einwurfs, der Monographieen gedacht worden
iſt, die um ſo wichtiger ſind, als in ihnen in neuerer
Zeit der wichtigſte Fortſchritt unſrer Wiſſenſchaft zu ſu-
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[XXXIX/0045] Vorrede. nas ſie ſchon wiſſen in ihr Bewußtſeyn zurück zu ru- fen, auch wenn es in dieſem Werk erſt ſpäter für ſich dargeſtellt wird. Will man dieſes Verfahren vermei- den, ſo iſt man genöthigt, die Darſtellung der wich- tigſten und fruchtbarſten Verwandtſchaften der Rechts- inſtitute entweder ganz aufzugeben, oder doch an ſolche Stellen zu verlegen, an welchen ſie weit weniger an- ſchaulich und wirkſam werden muß. Wird daher nur in der That der Vortheil lebendiger Anſchaulichkeit durch die gewählte Anordnung erreicht, ſo bedarf dieſe Wahl einer anderen Rechtfertigung nicht. — Diejenigen aber, die ſich durch dieſe Gründe nicht beſtimmen laſſen möch- ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, ſind daran zu er- innern, daß ſie ſich in ausführlichen Monographieen eine Menge von Vorausſetzungen gefallen laſſen, die in dem- ſelben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum ſollte nun der Verfaſſer eines umfaſſenden Syſtems hierin geringeres Recht haben, als der Verfaſſer einer Monographie? Indem aber hier, zur Beſeitigung eines vorauszu- ſehenden Einwurfs, der Monographieen gedacht worden iſt, die um ſo wichtiger ſind, als in ihnen in neuerer Zeit der wichtigſte Fortſchritt unſrer Wiſſenſchaft zu ſu- chen iſt, muß zugleich einem Misverſtändniß begegnet

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XXXIX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/45>, abgerufen am 20.04.2024.