stimmt, eine gewisse Betrachtungsweise besonders her- vorzuheben, die er dann aber auch vorzugsweise frucht- bar zu machen im Stande seyn wird.
Viele fordern von einer systematischen Darstellung, daß in derselben Nichts vorkomme, was nicht in dem Vorhergehenden seine vollständige Begründung gefun- den habe, daß also auf keine Weise in den Inhalt spä- ter folgender Theile hinüber gegriffen werde. Diesen muß das vorliegende Werk den größten Anstoß erre- gen, da ich jene Forderung, für ein Werk wie dieses, nicht einmal als ein annäherungsweise zu befolgendes Gesetz anerkennen kann. Bey jener Forderung liegt zum Grunde die Voraussetzung, daß dem Leser der Stoff fremd sey und jetzt erst bekannt werden solle, und darum ist sie auch richtig, wenn sie für die Einrichtung des er- sten Unterrichts aufgestellt wird. Allein nicht leicht wird Jemand auf den Gedanken kommen, durch ein ausführ- liches Werk, wie das gegenwärtige, die Rechtswissen- schaft zuerst erlernen zu wollen. Vielmehr werden es Diejenigen, denen der Stoff aus Vorlesungen und ande- ren Büchern bekannt ist, dazu benutzen, die schon er- worbene Kenntniß zu prüfen, zu reinigen, tiefer zu be- gründen, zu erweitern. Diesen aber kann wohl auf je- dem Punkte der Darstellung angemuthet werden, Das
Vorrede.
ſtimmt, eine gewiſſe Betrachtungsweiſe beſonders her- vorzuheben, die er dann aber auch vorzugsweiſe frucht- bar zu machen im Stande ſeyn wird.
Viele fordern von einer ſyſtematiſchen Darſtellung, daß in derſelben Nichts vorkomme, was nicht in dem Vorhergehenden ſeine vollſtändige Begründung gefun- den habe, daß alſo auf keine Weiſe in den Inhalt ſpä- ter folgender Theile hinüber gegriffen werde. Dieſen muß das vorliegende Werk den größten Anſtoß erre- gen, da ich jene Forderung, für ein Werk wie dieſes, nicht einmal als ein annäherungsweiſe zu befolgendes Geſetz anerkennen kann. Bey jener Forderung liegt zum Grunde die Vorausſetzung, daß dem Leſer der Stoff fremd ſey und jetzt erſt bekannt werden ſolle, und darum iſt ſie auch richtig, wenn ſie für die Einrichtung des er- ſten Unterrichts aufgeſtellt wird. Allein nicht leicht wird Jemand auf den Gedanken kommen, durch ein ausführ- liches Werk, wie das gegenwärtige, die Rechtswiſſen- ſchaft zuerſt erlernen zu wollen. Vielmehr werden es Diejenigen, denen der Stoff aus Vorleſungen und ande- ren Büchern bekannt iſt, dazu benutzen, die ſchon er- worbene Kenntniß zu prüfen, zu reinigen, tiefer zu be- gründen, zu erweitern. Dieſen aber kann wohl auf je- dem Punkte der Darſtellung angemuthet werden, Das
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[XXXVIII/0044]
Vorrede.
ſtimmt, eine gewiſſe Betrachtungsweiſe beſonders her-
vorzuheben, die er dann aber auch vorzugsweiſe frucht-
bar zu machen im Stande ſeyn wird.
Viele fordern von einer ſyſtematiſchen Darſtellung,
daß in derſelben Nichts vorkomme, was nicht in dem
Vorhergehenden ſeine vollſtändige Begründung gefun-
den habe, daß alſo auf keine Weiſe in den Inhalt ſpä-
ter folgender Theile hinüber gegriffen werde. Dieſen
muß das vorliegende Werk den größten Anſtoß erre-
gen, da ich jene Forderung, für ein Werk wie dieſes,
nicht einmal als ein annäherungsweiſe zu befolgendes
Geſetz anerkennen kann. Bey jener Forderung liegt
zum Grunde die Vorausſetzung, daß dem Leſer der Stoff
fremd ſey und jetzt erſt bekannt werden ſolle, und darum
iſt ſie auch richtig, wenn ſie für die Einrichtung des er-
ſten Unterrichts aufgeſtellt wird. Allein nicht leicht wird
Jemand auf den Gedanken kommen, durch ein ausführ-
liches Werk, wie das gegenwärtige, die Rechtswiſſen-
ſchaft zuerſt erlernen zu wollen. Vielmehr werden es
Diejenigen, denen der Stoff aus Vorleſungen und ande-
ren Büchern bekannt iſt, dazu benutzen, die ſchon er-
worbene Kenntniß zu prüfen, zu reinigen, tiefer zu be-
gründen, zu erweitern. Dieſen aber kann wohl auf je-
dem Punkte der Darſtellung angemuthet werden, Das
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XXXVIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/44>, abgerufen am 21.11.2024.
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