Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 56. Vermögensrecht. publicus der ältesten Zeit; eben so, in heutigen Corpora-tionen, bey dem was wir Bürgervermögen nennen. 3) Privatgut und Privatgenuß, abhängig von den im Eine noch außer dem Eigenthum liegende Herrschaft Das Obligationenrecht hat zum Stoff die partielle (a) Diese Terminologie ist hier nur im allgemeinen, um Misver- ständnissen vorzubeugen, angege- ben worden. Die genauere Fest- stellung derselben, eben so wie die Angabe der einzelnen jura in re, bleibt der besonderen Lehre des Sachenrechts vorbehalten. 24
§. 56. Vermögensrecht. publicus der älteſten Zeit; eben ſo, in heutigen Corpora-tionen, bey dem was wir Bürgervermögen nennen. 3) Privatgut und Privatgenuß, abhängig von den im Eine noch außer dem Eigenthum liegende Herrſchaft Das Obligationenrecht hat zum Stoff die partielle (a) Dieſe Terminologie iſt hier nur im allgemeinen, um Misver- ſtändniſſen vorzubeugen, angege- ben worden. Die genauere Feſt- ſtellung derſelben, eben ſo wie die Angabe der einzelnen jura in re, bleibt der beſonderen Lehre des Sachenrechts vorbehalten. 24
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§. 56. Vermögensrecht.
publicus der älteſten Zeit; eben ſo, in heutigen Corpora-
tionen, bey dem was wir Bürgervermögen nennen.
3) Privatgut und Privatgenuß, abhängig von den im
poſitiven Recht anerkannten freyen Handlungen oder Na-
turereigniſſen. Dieſe, überall vorherrſchende, Form iſt die
einzige, mit welcher wir im Privatrecht zu thun haben.
Hierin liegt der Begriff des Eigenthums, deſſen vollſtän-
dige Anerkennung auf die Möglichkeit des Reichthums und
der Armuth, beides ohne alle Einſchränkung, führt.
Eine noch außer dem Eigenthum liegende Herrſchaft
des einzelnen Menſchen über die unfreye Natur iſt nicht
denkbar; wohl aber läßt ſich eine mannichfaltig begränzte
Herrſchaft innerhalb des Eigenthums denken, woraus dann,
je nach den Beſtimmungen jedes poſitiven Rechts, meh-
rere einzelne jura in re, als beſondere Rechtsinſtitute, ge-
bildet werden können. Alle mögliche Rechte an Sachen —
Eigenthum und jura in re — faſſen wir unter dem gemein-
ſamen Namen der dinglichen Rechte zuſammen (a).
Das Obligationenrecht hat zum Stoff die partielle
Herrſchaft über fremde Handlungen, wodurch dasje-
nige bedingt iſt und gebildet wird, was wir, im Gan-
zen zuſammen faſſend, als den Verkehr bezeichnen. Je-
doch eignen ſich nicht alle Handlungen zu Gegenſtänden
von Obligationen, ſondern nur diejenigen, welche durch
(a) Dieſe Terminologie iſt hier
nur im allgemeinen, um Misver-
ſtändniſſen vorzubeugen, angege-
ben worden. Die genauere Feſt-
ſtellung derſelben, eben ſo wie die
Angabe der einzelnen jura in re,
bleibt der beſonderen Lehre des
Sachenrechts vorbehalten.
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