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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten.

Diese allgemeine Characteristik des Familienrechts wird
nun noch anschaulicher werden durch die Angabe des wah-
ren juristischen Inhalts seiner einzelnen Institute. Er be-
steht bey jedem derselben in den Bedingungen seines Da-
seyns und seiner Anerkennung, wozu folgende einzelne
Stücke gehören: die Voraussetzungen der Möglichkeit ei-
nes solches Rechtsverhältnisses, die Entstehungsarten des-
selben, und die Gründe seiner Auflösung. So bey der
Ehe, der väterlichen Gewalt, der Verwandtschaft. Auch
beschränkt sich hierauf der juristische Inhalt, insoweit er
diese Rechtsverhältnisse für sich selbst betrifft. Es tritt
aber noch bey jedem hinzu der wichtige Einfluß, den das-
selbe außer seinen eigenen Gränzen auf andere Rechtsver-
hältnisse ausübt; dieser soll nunmehr für jedes der drey
Rechtsverhältnisse besonders angegeben werden.

Die Ehe hat folgende Wirkungen auf andere Rechts-
verhältnisse:

1) Die Entstehung der väterlichen Gewalt über die in
der Ehe erzeugten Kinder. Dieses ist nämlich wiederum
ein selbstständiges Familienverhältniß, worin durchaus keine
neue Bestimmung für das wechselseitige Verhältniß der
Ehegatten selbst enthalten ist.

2) Schutz gegen Verletzung ihrer sittlichen Würde durch
Anstalten des Criminalrechts.

3) Mannichfaltige Bestimmungen im Vermögensrecht,
als: dos, donatio propter nuptias u. s. w. Die meisten
und wichtigsten dieser Institute sind nicht unmittelbare und

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.

Dieſe allgemeine Characteriſtik des Familienrechts wird
nun noch anſchaulicher werden durch die Angabe des wah-
ren juriſtiſchen Inhalts ſeiner einzelnen Inſtitute. Er be-
ſteht bey jedem derſelben in den Bedingungen ſeines Da-
ſeyns und ſeiner Anerkennung, wozu folgende einzelne
Stücke gehören: die Vorausſetzungen der Möglichkeit ei-
nes ſolches Rechtsverhältniſſes, die Entſtehungsarten deſ-
ſelben, und die Gründe ſeiner Auflöſung. So bey der
Ehe, der väterlichen Gewalt, der Verwandtſchaft. Auch
beſchränkt ſich hierauf der juriſtiſche Inhalt, inſoweit er
dieſe Rechtsverhältniſſe für ſich ſelbſt betrifft. Es tritt
aber noch bey jedem hinzu der wichtige Einfluß, den daſ-
ſelbe außer ſeinen eigenen Gränzen auf andere Rechtsver-
hältniſſe ausübt; dieſer ſoll nunmehr für jedes der drey
Rechtsverhältniſſe beſonders angegeben werden.

Die Ehe hat folgende Wirkungen auf andere Rechts-
verhältniſſe:

1) Die Entſtehung der vaͤterlichen Gewalt über die in
der Ehe erzeugten Kinder. Dieſes iſt nämlich wiederum
ein ſelbſtſtändiges Familienverhältniß, worin durchaus keine
neue Beſtimmung für das wechſelſeitige Verhältniß der
Ehegatten ſelbſt enthalten iſt.

2) Schutz gegen Verletzung ihrer ſittlichen Würde durch
Anſtalten des Criminalrechts.

3) Mannichfaltige Beſtimmungen im Vermögensrecht,
als: dos, donatio propter nuptias u. ſ. w. Die meiſten
und wichtigſten dieſer Inſtitute ſind nicht unmittelbare und

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[352/0408] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. Dieſe allgemeine Characteriſtik des Familienrechts wird nun noch anſchaulicher werden durch die Angabe des wah- ren juriſtiſchen Inhalts ſeiner einzelnen Inſtitute. Er be- ſteht bey jedem derſelben in den Bedingungen ſeines Da- ſeyns und ſeiner Anerkennung, wozu folgende einzelne Stücke gehören: die Vorausſetzungen der Möglichkeit ei- nes ſolches Rechtsverhältniſſes, die Entſtehungsarten deſ- ſelben, und die Gründe ſeiner Auflöſung. So bey der Ehe, der väterlichen Gewalt, der Verwandtſchaft. Auch beſchränkt ſich hierauf der juriſtiſche Inhalt, inſoweit er dieſe Rechtsverhältniſſe für ſich ſelbſt betrifft. Es tritt aber noch bey jedem hinzu der wichtige Einfluß, den daſ- ſelbe außer ſeinen eigenen Gränzen auf andere Rechtsver- hältniſſe ausübt; dieſer ſoll nunmehr für jedes der drey Rechtsverhältniſſe beſonders angegeben werden. Die Ehe hat folgende Wirkungen auf andere Rechts- verhältniſſe: 1) Die Entſtehung der vaͤterlichen Gewalt über die in der Ehe erzeugten Kinder. Dieſes iſt nämlich wiederum ein ſelbſtſtändiges Familienverhältniß, worin durchaus keine neue Beſtimmung für das wechſelſeitige Verhältniß der Ehegatten ſelbſt enthalten iſt. 2) Schutz gegen Verletzung ihrer ſittlichen Würde durch Anſtalten des Criminalrechts. 3) Mannichfaltige Beſtimmungen im Vermögensrecht, als: dos, donatio propter nuptias u. ſ. w. Die meiſten und wichtigſten dieſer Inſtitute ſind nicht unmittelbare und

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/408>, abgerufen am 15.08.2024.