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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 44. Rechtsquellen als Ganzes. Widerspruch. Fortsetzung.
die geschichtliche Entwicklung darstellen (n), was sie auch
in manchen Lehren mit großer Vollständigkeit leisten (o).
Dadurch wird Alles klar: die verschwundenen Institute,
wie die Mancipation und die strenge Ehe, sollten nicht
berührt werden, aber die geschichtliche Ausbildung der
noch bestehenden sollte nicht fehlen, weil ohne diese auch
deren neueste Gestalt nicht verstanden werden konnte. Was
nun hier bey den Institutionen so klar vor unsern Augen
liegt, ja was auch an sich so natürlich ist, wie sollten
wir zweifeln, es auch auf die Digesten und den Codex,
so wie auf das Verhältniß der drey Rechtsbücher zu ein-
ander, anzuwenden? -- Von diesem Standpunkt aus ver-
schwinden zugleich alle Einwürfe, die nicht ohne Schein
gegen unsre Voraussetzung versucht worden sind. Justi-
nian, sagt man, hat erklärt, jede Stelle solle angesehen
werden, als ob sie von ihm ausgienge (Note i); damit
kann aber wohl bestehen, daß Einiges nicht unmittelbar
zur Anwendung, sondern zur geschichtlichen Erläuterung,
bestimmt ist. Ferner: es solle nichts Veraltetes aufge-
nommen werden (p); wie das zu verstehen ist, wurde so
eben bey Gelegenheit der Institutionen erklärt. Endlich:
es fänden sich in den Rechtsbüchern keine Widersprüche (q);
allein ein Widerspruch ist es ja nicht, wenn zwey Stellen

(n) Prooem. Inst. § 5 "In
quibus breviter expositum est
et quod antea obtinebat, et
quod postea desuetudine inum-
bratum ab Imperiali remedio
illuminatum est."
(o) So z. B. § 4 -- 7 J. de fid.
hered.
(2. 23.).
(p) Const. Haee quae necess.
§ 2 L. 1 § 10 C. de vet. j.
enucl.
(1. 17.).
(q) Const. Haec quae necess.

§. 44. Rechtsquellen als Ganzes. Widerſpruch. Fortſetzung.
die geſchichtliche Entwicklung darſtellen (n), was ſie auch
in manchen Lehren mit großer Vollſtändigkeit leiſten (o).
Dadurch wird Alles klar: die verſchwundenen Inſtitute,
wie die Mancipation und die ſtrenge Ehe, ſollten nicht
berührt werden, aber die geſchichtliche Ausbildung der
noch beſtehenden ſollte nicht fehlen, weil ohne dieſe auch
deren neueſte Geſtalt nicht verſtanden werden konnte. Was
nun hier bey den Inſtitutionen ſo klar vor unſern Augen
liegt, ja was auch an ſich ſo natürlich iſt, wie ſollten
wir zweifeln, es auch auf die Digeſten und den Codex,
ſo wie auf das Verhältniß der drey Rechtsbücher zu ein-
ander, anzuwenden? — Von dieſem Standpunkt aus ver-
ſchwinden zugleich alle Einwürfe, die nicht ohne Schein
gegen unſre Vorausſetzung verſucht worden ſind. Juſti-
nian, ſagt man, hat erklärt, jede Stelle ſolle angeſehen
werden, als ob ſie von ihm ausgienge (Note i); damit
kann aber wohl beſtehen, daß Einiges nicht unmittelbar
zur Anwendung, ſondern zur geſchichtlichen Erläuterung,
beſtimmt iſt. Ferner: es ſolle nichts Veraltetes aufge-
nommen werden (p); wie das zu verſtehen iſt, wurde ſo
eben bey Gelegenheit der Inſtitutionen erklärt. Endlich:
es fänden ſich in den Rechtsbüchern keine Widerſprüche (q);
allein ein Widerſpruch iſt es ja nicht, wenn zwey Stellen

(n) Prooem. Inst. § 5 „In
quibus breviter expositum est
et quod antea obtinebat, et
quod postea desuetudine inum-
bratum ab Imperiali remedio
illuminatum est.”
(o) So z. B. § 4 — 7 J. de fid.
hered.
(2. 23.).
(p) Const. Haee quae necess.
§ 2 L. 1 § 10 C. de vet. j.
enucl.
(1. 17.).
(q) Const. Haec quae necess.
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[279/0335] §. 44. Rechtsquellen als Ganzes. Widerſpruch. Fortſetzung. die geſchichtliche Entwicklung darſtellen (n), was ſie auch in manchen Lehren mit großer Vollſtändigkeit leiſten (o). Dadurch wird Alles klar: die verſchwundenen Inſtitute, wie die Mancipation und die ſtrenge Ehe, ſollten nicht berührt werden, aber die geſchichtliche Ausbildung der noch beſtehenden ſollte nicht fehlen, weil ohne dieſe auch deren neueſte Geſtalt nicht verſtanden werden konnte. Was nun hier bey den Inſtitutionen ſo klar vor unſern Augen liegt, ja was auch an ſich ſo natürlich iſt, wie ſollten wir zweifeln, es auch auf die Digeſten und den Codex, ſo wie auf das Verhältniß der drey Rechtsbücher zu ein- ander, anzuwenden? — Von dieſem Standpunkt aus ver- ſchwinden zugleich alle Einwürfe, die nicht ohne Schein gegen unſre Vorausſetzung verſucht worden ſind. Juſti- nian, ſagt man, hat erklärt, jede Stelle ſolle angeſehen werden, als ob ſie von ihm ausgienge (Note i); damit kann aber wohl beſtehen, daß Einiges nicht unmittelbar zur Anwendung, ſondern zur geſchichtlichen Erläuterung, beſtimmt iſt. Ferner: es ſolle nichts Veraltetes aufge- nommen werden (p); wie das zu verſtehen iſt, wurde ſo eben bey Gelegenheit der Inſtitutionen erklärt. Endlich: es fänden ſich in den Rechtsbüchern keine Widerſprüche (q); allein ein Widerſpruch iſt es ja nicht, wenn zwey Stellen (n) Prooem. Inst. § 5 „In quibus breviter expositum est et quod antea obtinebat, et quod postea desuetudine inum- bratum ab Imperiali remedio illuminatum est.” (o) So z. B. § 4 — 7 J. de fid. hered. (2. 23.). (p) Const. Haee quae necess. § 2 L. 1 § 10 C. de vet. j. enucl. (1. 17.). (q) Const. Haec quae necess.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/335>, abgerufen am 25.11.2024.