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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze.
Geldschenkung ungültig (h). -- Bey diesem Verfahren liegt
also die richtige Ansicht zum Grunde, daß eine Regel die
Beschränkung vermittelst näherer Bestimmungen oder Aus-
nahmen, durch die bloße unbestimmte Allgemeinheit ihres
Ausdrucks nicht ausschließt, sondern nur durch die aus-
drückliche Verneinung einer solchen Beschränkung. In den
hier angeführten vermittlenden Stellen haben die alten
Juristen selbst ein solches Verfahren angedeutet. -- Jus-
besondere ist dabey Rücksicht zu nehmen auf die eigen-
thümliche Natur der von den Juristen auf wissenschaftli-
chem Wege gebildeten Regeln oder Formeln (§ 14). Wo
also zwey widersprechende Stellen den Gegensatz einer sol-
chen Formel mit einer concreten Bestimmung darbieten,
werden wir fast immer dieser letzten den Vorzug zu ge-
ben haben. Ganz in diesem Sinn verfährt Afrikanus
(Note f); eine noch wichtigere und anschaulichere Anwen-
dung dieses Grundsatzes ist an einem andern Orte ge-
macht worden (Beilage VIII. Num. VIII.).

Die historische Vereinigung geschieht durch die An-
nahme, daß die eine der widersprechenden Stellen den
wahren und bleibenden Ausspruch der Gesetzgebung, die
andere blos historisches Material enthalte. Dieses Ver-
fahren ist durch Manche in üblen Ruf gekommen, indem
sie es auf etwas rohe Weise aufgefaßt und angewendet
haben. Sie nahmen die bloße Zeitfolge als entscheidend

(h) L. 5 § 5 L. 32 § 26 de don. int. vir. (24. 1.). -- Vgl.
unten § 154 Note b. c.

Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
Geldſchenkung ungültig (h). — Bey dieſem Verfahren liegt
alſo die richtige Anſicht zum Grunde, daß eine Regel die
Beſchränkung vermittelſt näherer Beſtimmungen oder Aus-
nahmen, durch die bloße unbeſtimmte Allgemeinheit ihres
Ausdrucks nicht ausſchließt, ſondern nur durch die aus-
drückliche Verneinung einer ſolchen Beſchränkung. In den
hier angeführten vermittlenden Stellen haben die alten
Juriſten ſelbſt ein ſolches Verfahren angedeutet. — Jus-
beſondere iſt dabey Rückſicht zu nehmen auf die eigen-
thümliche Natur der von den Juriſten auf wiſſenſchaftli-
chem Wege gebildeten Regeln oder Formeln (§ 14). Wo
alſo zwey widerſprechende Stellen den Gegenſatz einer ſol-
chen Formel mit einer concreten Beſtimmung darbieten,
werden wir faſt immer dieſer letzten den Vorzug zu ge-
ben haben. Ganz in dieſem Sinn verfährt Afrikanus
(Note f); eine noch wichtigere und anſchaulichere Anwen-
dung dieſes Grundſatzes iſt an einem andern Orte ge-
macht worden (Beilage VIII. Num. VIII.).

Die hiſtoriſche Vereinigung geſchieht durch die An-
nahme, daß die eine der widerſprechenden Stellen den
wahren und bleibenden Ausſpruch der Geſetzgebung, die
andere blos hiſtoriſches Material enthalte. Dieſes Ver-
fahren iſt durch Manche in üblen Ruf gekommen, indem
ſie es auf etwas rohe Weiſe aufgefaßt und angewendet
haben. Sie nahmen die bloße Zeitfolge als entſcheidend

(h) L. 5 § 5 L. 32 § 26 de don. int. vir. (24. 1.). — Vgl.
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[276/0332] Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. Geldſchenkung ungültig (h). — Bey dieſem Verfahren liegt alſo die richtige Anſicht zum Grunde, daß eine Regel die Beſchränkung vermittelſt näherer Beſtimmungen oder Aus- nahmen, durch die bloße unbeſtimmte Allgemeinheit ihres Ausdrucks nicht ausſchließt, ſondern nur durch die aus- drückliche Verneinung einer ſolchen Beſchränkung. In den hier angeführten vermittlenden Stellen haben die alten Juriſten ſelbſt ein ſolches Verfahren angedeutet. — Jus- beſondere iſt dabey Rückſicht zu nehmen auf die eigen- thümliche Natur der von den Juriſten auf wiſſenſchaftli- chem Wege gebildeten Regeln oder Formeln (§ 14). Wo alſo zwey widerſprechende Stellen den Gegenſatz einer ſol- chen Formel mit einer concreten Beſtimmung darbieten, werden wir faſt immer dieſer letzten den Vorzug zu ge- ben haben. Ganz in dieſem Sinn verfährt Afrikanus (Note f); eine noch wichtigere und anſchaulichere Anwen- dung dieſes Grundſatzes iſt an einem andern Orte ge- macht worden (Beilage VIII. Num. VIII.). Die hiſtoriſche Vereinigung geſchieht durch die An- nahme, daß die eine der widerſprechenden Stellen den wahren und bleibenden Ausſpruch der Geſetzgebung, die andere blos hiſtoriſches Material enthalte. Dieſes Ver- fahren iſt durch Manche in üblen Ruf gekommen, indem ſie es auf etwas rohe Weiſe aufgefaßt und angewendet haben. Sie nahmen die bloße Zeitfolge als entſcheidend (h) L. 5 § 5 L. 32 § 26 de don. int. vir. (24. 1.). — Vgl. unten § 154 Note b. c.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/332>, abgerufen am 25.11.2024.