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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 43. Rechtsquellen als Ganzes. Widerspruch. Fortsetzung.
als Ergänzung. In dieser ihrer Stellung liegt jedoch
kein Grund, ihren Inhalt dem Inhalt der anderen Stücke
gerade vorzuziehen. -- Von den Institutionen haben
Manche behauptet, sie müßten dem Übrigen vorgehen als
eigenes von Justiman herrührendes Werk: Andere, sie
müßten nachstehen als bloßer Auszug der Digesten; beides
unrichtig. Ihre Bestimmung zu einem Lehrbuch in den
Rechtsschulen kommt hier nicht in Betracht. Als Bestand-
theil der Gesetzgebung bilden sie eine einzelne Justinia-
nische Constitution (e), und sie sind in dieser Beziehung
den größeren Rechtsbüchern weder vorzuziehen, noch nach-
zusetzen. Einige besondere Rücksichten für den Fall eines
Conflicts werden noch geltend gemacht werden. -- Für
den Codex endlich ist von Manchen nicht ohne Schein
ein allgemeiner Vorzug vor den übrigen Stücken, ähnlich
dem Vorzug der Novellen, deswegen behauptet worden,
weil dieser unser gegenwärtiger Codex um ein Jahr spä-
ter als die Institutionen und Digesten Gesetzeskraft erhal-
ten hat. Deswegen sollte im Conflict einzelner Stellen
stets der Codex den Vorzug haben. Aus dieser Annahme
aber würde folgendes seltsame Resultat hervorgehen. Der
ältere Codex (mit unserm neueren, dem allergrößten Theile
nach, sicher übereinstimmend) erschien 529. Als nachher
533 die Institutionen und Digesten publicirt wurden, de-
rogirten sie dem Codex in allen widersprechenden Stellen.
Zuletzt erschien 534 der neue Codex, der also wiederum

(e) Prooem. Inst. § 6. L. 2 § 11 C. de vet. j. enucl. (1. 17.).

§. 43. Rechtsquellen als Ganzes. Widerſpruch. Fortſetzung.
als Ergänzung. In dieſer ihrer Stellung liegt jedoch
kein Grund, ihren Inhalt dem Inhalt der anderen Stücke
gerade vorzuziehen. — Von den Inſtitutionen haben
Manche behauptet, ſie müßten dem Übrigen vorgehen als
eigenes von Juſtiman herrührendes Werk: Andere, ſie
müßten nachſtehen als bloßer Auszug der Digeſten; beides
unrichtig. Ihre Beſtimmung zu einem Lehrbuch in den
Rechtsſchulen kommt hier nicht in Betracht. Als Beſtand-
theil der Geſetzgebung bilden ſie eine einzelne Juſtinia-
niſche Conſtitution (e), und ſie ſind in dieſer Beziehung
den größeren Rechtsbüchern weder vorzuziehen, noch nach-
zuſetzen. Einige beſondere Rückſichten für den Fall eines
Conflicts werden noch geltend gemacht werden. — Für
den Codex endlich iſt von Manchen nicht ohne Schein
ein allgemeiner Vorzug vor den übrigen Stücken, ähnlich
dem Vorzug der Novellen, deswegen behauptet worden,
weil dieſer unſer gegenwärtiger Codex um ein Jahr ſpä-
ter als die Inſtitutionen und Digeſten Geſetzeskraft erhal-
ten hat. Deswegen ſollte im Conflict einzelner Stellen
ſtets der Codex den Vorzug haben. Aus dieſer Annahme
aber würde folgendes ſeltſame Reſultat hervorgehen. Der
ältere Codex (mit unſerm neueren, dem allergrößten Theile
nach, ſicher übereinſtimmend) erſchien 529. Als nachher
533 die Inſtitutionen und Digeſten publicirt wurden, de-
rogirten ſie dem Codex in allen widerſprechenden Stellen.
Zuletzt erſchien 534 der neue Codex, der alſo wiederum

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[271/0327] §. 43. Rechtsquellen als Ganzes. Widerſpruch. Fortſetzung. als Ergänzung. In dieſer ihrer Stellung liegt jedoch kein Grund, ihren Inhalt dem Inhalt der anderen Stücke gerade vorzuziehen. — Von den Inſtitutionen haben Manche behauptet, ſie müßten dem Übrigen vorgehen als eigenes von Juſtiman herrührendes Werk: Andere, ſie müßten nachſtehen als bloßer Auszug der Digeſten; beides unrichtig. Ihre Beſtimmung zu einem Lehrbuch in den Rechtsſchulen kommt hier nicht in Betracht. Als Beſtand- theil der Geſetzgebung bilden ſie eine einzelne Juſtinia- niſche Conſtitution (e), und ſie ſind in dieſer Beziehung den größeren Rechtsbüchern weder vorzuziehen, noch nach- zuſetzen. Einige beſondere Rückſichten für den Fall eines Conflicts werden noch geltend gemacht werden. — Für den Codex endlich iſt von Manchen nicht ohne Schein ein allgemeiner Vorzug vor den übrigen Stücken, ähnlich dem Vorzug der Novellen, deswegen behauptet worden, weil dieſer unſer gegenwärtiger Codex um ein Jahr ſpä- ter als die Inſtitutionen und Digeſten Geſetzeskraft erhal- ten hat. Deswegen ſollte im Conflict einzelner Stellen ſtets der Codex den Vorzug haben. Aus dieſer Annahme aber würde folgendes ſeltſame Reſultat hervorgehen. Der ältere Codex (mit unſerm neueren, dem allergrößten Theile nach, ſicher übereinſtimmend) erſchien 529. Als nachher 533 die Inſtitutionen und Digeſten publicirt wurden, de- rogirten ſie dem Codex in allen widerſprechenden Stellen. Zuletzt erſchien 534 der neue Codex, der alſo wiederum (e) Prooem. Inst. § 6. L. 2 § 11 C. de vet. j. enucl. (1. 17.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/327>, abgerufen am 25.11.2024.