Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 24. Aussprüche der Römer über die Gesetze. Fortsetzung. sehr beschränkt, indem die an Privatpersonen erlassenenganz unbeachtet bleiben sollten, den Richtern aber, der Regel nach (mit Ausnahme der zweifelhaften Gesetzausle- gung) untersagt wurde, Rescripte einzuholen. Decrete waren für den einzelnen Fall wie rechtskräftige Urtheile; insoferne sie Endurtheile enthielten (nicht bloße Interlo- cute), sollte die in ihnen ausgesprochene Rechtsregel als wahres Gesetz allgemeine Gültigkeit haben. -- Daneben aber hatten alle Arten der Constitutionen, ohne Rücksicht auf diese Unterschiede und Einschränkungen, überall die natürliche Kraft großer Autoritäten für Jeden, der zufäl- lig Kenntniß von ihnen erhalten hatte. Für alle diese Arten der Kaisergesetze machte Justi- Als eine Art von Anhang oder Surrogat der Kaiser- (aa) Const. Summa § 3. --
Damit sollten aber nicht auch die Privilegien aufgehoben seyn, die etwa einer Corporation oder ei- nem Einzelnen durch Rescripte ertheilt seyn möchten. ibid. § 4. §. 24. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung. ſehr beſchränkt, indem die an Privatperſonen erlaſſenenganz unbeachtet bleiben ſollten, den Richtern aber, der Regel nach (mit Ausnahme der zweifelhaften Geſetzausle- gung) unterſagt wurde, Reſcripte einzuholen. Decrete waren für den einzelnen Fall wie rechtskräftige Urtheile; inſoferne ſie Endurtheile enthielten (nicht bloße Interlo- cute), ſollte die in ihnen ausgeſprochene Rechtsregel als wahres Geſetz allgemeine Gültigkeit haben. — Daneben aber hatten alle Arten der Conſtitutionen, ohne Rückſicht auf dieſe Unterſchiede und Einſchränkungen, überall die natürliche Kraft großer Autoritäten für Jeden, der zufäl- lig Kenntniß von ihnen erhalten hatte. Für alle dieſe Arten der Kaiſergeſetze machte Juſti- Als eine Art von Anhang oder Surrogat der Kaiſer- (aa) Const. Summa § 3. —
Damit ſollten aber nicht auch die Privilegien aufgehoben ſeyn, die etwa einer Corporation oder ei- nem Einzelnen durch Reſcripte ertheilt ſeyn möchten. ibid. § 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0199" n="143"/><fw place="top" type="header">§. 24. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung.</fw><lb/> ſehr beſchränkt, indem die an Privatperſonen erlaſſenen<lb/> ganz unbeachtet bleiben ſollten, den Richtern aber, der<lb/> Regel nach (mit Ausnahme der zweifelhaften Geſetzausle-<lb/> gung) unterſagt wurde, Reſcripte einzuholen. <hi rendition="#g">Decrete</hi><lb/> waren für den einzelnen Fall wie rechtskräftige Urtheile;<lb/> inſoferne ſie Endurtheile enthielten (nicht bloße Interlo-<lb/> cute), ſollte die in ihnen ausgeſprochene Rechtsregel als<lb/> wahres Geſetz allgemeine Gültigkeit haben. — Daneben<lb/> aber hatten alle Arten der Conſtitutionen, ohne Rückſicht<lb/> auf dieſe Unterſchiede und Einſchränkungen, überall die<lb/> natürliche Kraft großer Autoritäten für Jeden, der zufäl-<lb/> lig Kenntniß von ihnen erhalten hatte.</p><lb/> <p>Für alle dieſe Arten der Kaiſergeſetze machte Juſti-<lb/> nians Codex einen großen Abſchnitt. Was hier aufge-<lb/> nommen wurde, erhielt Geſetzeskraft, wenngleich es als<lb/> Reſcript oder Decret dieſelbe für künftige Fälle bisher<lb/> nicht gehabt hatte: das nicht Aufgenommene war eben<lb/> dadurch als Geſetz abgeſchafft <note place="foot" n="(aa)"><hi rendition="#aq">Const. <hi rendition="#i">Summa</hi></hi> § 3. —<lb/> Damit ſollten aber nicht auch die<lb/> Privilegien aufgehoben ſeyn, die<lb/> etwa einer Corporation oder ei-<lb/> nem Einzelnen durch Reſcripte<lb/> ertheilt ſeyn möchten. <hi rendition="#aq">ibid.</hi> § 4.</note>. Die hier aufgeſtellten<lb/> Regeln alſo ſollten von nun an auf diejenigen Conſtitutio-<lb/> nen Anwendung finden, welche nach der Bekanntmachung<lb/> des Codex, von Juſtinian oder ſeinen Nachfolgern erlaſſen<lb/> werden würden.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Als eine Art von Anhang oder Surrogat der Kaiſer-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [143/0199]
§. 24. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung.
ſehr beſchränkt, indem die an Privatperſonen erlaſſenen
ganz unbeachtet bleiben ſollten, den Richtern aber, der
Regel nach (mit Ausnahme der zweifelhaften Geſetzausle-
gung) unterſagt wurde, Reſcripte einzuholen. Decrete
waren für den einzelnen Fall wie rechtskräftige Urtheile;
inſoferne ſie Endurtheile enthielten (nicht bloße Interlo-
cute), ſollte die in ihnen ausgeſprochene Rechtsregel als
wahres Geſetz allgemeine Gültigkeit haben. — Daneben
aber hatten alle Arten der Conſtitutionen, ohne Rückſicht
auf dieſe Unterſchiede und Einſchränkungen, überall die
natürliche Kraft großer Autoritäten für Jeden, der zufäl-
lig Kenntniß von ihnen erhalten hatte.
Für alle dieſe Arten der Kaiſergeſetze machte Juſti-
nians Codex einen großen Abſchnitt. Was hier aufge-
nommen wurde, erhielt Geſetzeskraft, wenngleich es als
Reſcript oder Decret dieſelbe für künftige Fälle bisher
nicht gehabt hatte: das nicht Aufgenommene war eben
dadurch als Geſetz abgeſchafft (aa). Die hier aufgeſtellten
Regeln alſo ſollten von nun an auf diejenigen Conſtitutio-
nen Anwendung finden, welche nach der Bekanntmachung
des Codex, von Juſtinian oder ſeinen Nachfolgern erlaſſen
werden würden.
Als eine Art von Anhang oder Surrogat der Kaiſer-
(aa) Const. Summa § 3. —
Damit ſollten aber nicht auch die
Privilegien aufgehoben ſeyn, die
etwa einer Corporation oder ei-
nem Einzelnen durch Reſcripte
ertheilt ſeyn möchten. ibid. § 4.
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