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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
Vor Justinian also hatten alle Decrete nur in dem vor-
liegenden Rechtsfall Gesetzeskraft: durch seine neue Verord-
nung wurde den Endurtheilen eine ausgedehntere Wirk-
samkeit gegeben, indem die in ihnen enthaltene Rechtsregel
als allgemeines Gesetz angesehen werden sollte.

Die Natur dieses Gegensatzes ist von den neueren Ju-
risten großentheils misverstanden worden. Sie haben ihn
verwechselt erstlich mit der Beschränkung der Rechtskraft
auf die Parteyen in diesem Prozeß. Allein die Rechts-
kraft betrifft das einzelne Rechtsverhältniß, und diese sollte
auch hier nicht ausgedehnt werden; hatte also der Kaiser
in einem Erbschaftsstreit zwischen zwey Personen entschie-
den, so sollte auch diese höchste Entscheidung einer dritten
Person weder nutzen noch schaden. Zweytens haben sie
den Gegensatz verwechselt mit dem einer strengen und aus-
dehnenden Interpretation. Auch davon ist hier gar nicht
die Rede, sondern vielmehr von der zulässigen oder unzu-
lässigen Anwendung derselben (nicht ausgedehnten) Rechts-
regel auf künftige, völlig gleiche Rechtsfälle.

§. 24.
Aussprüche der Römer über die Gesetze. Fortsetzung.

III. Rescripte(a). Rescriptum heißt wörtlich eine
Rückschrift, ein Antwortschreiben. Dieses konnte in Be-

nen mit den Decisionen unsrer
Oberappellationsgerichte vergli-
chen werden.
(a) Schulting diss. pro re-
scriptis Imp. Rom. (Comm.
acad. Vol. 1 N.
3). Güyet Ab-
handlungen N. 4.

Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
Vor Juſtinian alſo hatten alle Decrete nur in dem vor-
liegenden Rechtsfall Geſetzeskraft: durch ſeine neue Verord-
nung wurde den Endurtheilen eine ausgedehntere Wirk-
ſamkeit gegeben, indem die in ihnen enthaltene Rechtsregel
als allgemeines Geſetz angeſehen werden ſollte.

Die Natur dieſes Gegenſatzes iſt von den neueren Ju-
riſten großentheils misverſtanden worden. Sie haben ihn
verwechſelt erſtlich mit der Beſchränkung der Rechtskraft
auf die Parteyen in dieſem Prozeß. Allein die Rechts-
kraft betrifft das einzelne Rechtsverhältniß, und dieſe ſollte
auch hier nicht ausgedehnt werden; hatte alſo der Kaiſer
in einem Erbſchaftsſtreit zwiſchen zwey Perſonen entſchie-
den, ſo ſollte auch dieſe höchſte Entſcheidung einer dritten
Perſon weder nutzen noch ſchaden. Zweytens haben ſie
den Gegenſatz verwechſelt mit dem einer ſtrengen und aus-
dehnenden Interpretation. Auch davon iſt hier gar nicht
die Rede, ſondern vielmehr von der zuläſſigen oder unzu-
läſſigen Anwendung derſelben (nicht ausgedehnten) Rechts-
regel auf künftige, völlig gleiche Rechtsfälle.

§. 24.
Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung.

III. Reſcripte(a). Rescriptum heißt wörtlich eine
Rückſchrift, ein Antwortſchreiben. Dieſes konnte in Be-

nen mit den Deciſionen unſrer
Oberappellationsgerichte vergli-
chen werden.
(a) Schulting diss. pro re-
scriptis Imp. Rom. (Comm.
acad. Vol. 1 N.
3). Güyet Ab-
handlungen N. 4.
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[128/0184] Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. Vor Juſtinian alſo hatten alle Decrete nur in dem vor- liegenden Rechtsfall Geſetzeskraft: durch ſeine neue Verord- nung wurde den Endurtheilen eine ausgedehntere Wirk- ſamkeit gegeben, indem die in ihnen enthaltene Rechtsregel als allgemeines Geſetz angeſehen werden ſollte. Die Natur dieſes Gegenſatzes iſt von den neueren Ju- riſten großentheils misverſtanden worden. Sie haben ihn verwechſelt erſtlich mit der Beſchränkung der Rechtskraft auf die Parteyen in dieſem Prozeß. Allein die Rechts- kraft betrifft das einzelne Rechtsverhältniß, und dieſe ſollte auch hier nicht ausgedehnt werden; hatte alſo der Kaiſer in einem Erbſchaftsſtreit zwiſchen zwey Perſonen entſchie- den, ſo ſollte auch dieſe höchſte Entſcheidung einer dritten Perſon weder nutzen noch ſchaden. Zweytens haben ſie den Gegenſatz verwechſelt mit dem einer ſtrengen und aus- dehnenden Interpretation. Auch davon iſt hier gar nicht die Rede, ſondern vielmehr von der zuläſſigen oder unzu- läſſigen Anwendung derſelben (nicht ausgedehnten) Rechts- regel auf künftige, völlig gleiche Rechtsfälle. §. 24. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung. III. Reſcripte (a). Rescriptum heißt wörtlich eine Rückſchrift, ein Antwortſchreiben. Dieſes konnte in Be- (q) (a) Schulting diss. pro re- scriptis Imp. Rom. (Comm. acad. Vol. 1 N. 3). Güyet Ab- handlungen N. 4. (q) nen mit den Deciſionen unſrer Oberappellationsgerichte vergli- chen werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/184>, abgerufen am 23.11.2024.