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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen.
welches unvermeidlich das zeitliche Ergebniß formeller
Auffassung fixirt, und der natürlichen Reinigung und
Veredlung durch fortschreitende wissenschaftliche Entwick-
lung entzogen wird.

Betrachtet man insbesondere das Verhältniß des In-
ristenstandes zur Gesetzgebung, so zeigt sich dasselbe auf
folgende verschiedene Weise. Er wirkt auf dieselbe ein,
theils indem das in ihm ausgebildete Volksrecht, eben
sowohl als das ursprüngliche, zum Stoff der Gesetzgebung
wird, theils durch die juristische Bildung der Personen,
die auf die Gesetzgebung in verschiedenen Stufen Einfluß
haben. Er verarbeitet aber auch die Gesetzgebung und
vermittelt den Übergang derselben in das wirkliche Leben.
Denn die freyen und mannichfaltigen Formen, in welchen
er sich bewegen kann, machen es ihm möglich, die ab-
stracte Regel des Gesetzes in dem lebendigen Zusammen-
hang mit dem Rechtsinstitut darzustellen, von dessen An-
schauung allerdings auch das Gesetz ausgegangen ist, die
aber nicht unmittelbar in demselben sichtbar wird (§ 13).
So wird dem Gesetz durch wissenschaftliche Verarbeitung
die Beherrschung der Lebensverhältnisse erleichtert und
gesichert.

Es erscheint also hierin ein mannichfaltiger Einfluß
des Juristenstandes auf das positive Recht. Gegen die
Behauptung dieses Einflusses ist zuweilen der Vorwurf
einer unbefugten Anmaßung erhoben worden. Dieser Vor-
wurf könnte nur dann gegründet seyn, wenn die Juristen

Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen.
welches unvermeidlich das zeitliche Ergebniß formeller
Auffaſſung fixirt, und der natürlichen Reinigung und
Veredlung durch fortſchreitende wiſſenſchaftliche Entwick-
lung entzogen wird.

Betrachtet man insbeſondere das Verhältniß des In-
riſtenſtandes zur Geſetzgebung, ſo zeigt ſich daſſelbe auf
folgende verſchiedene Weiſe. Er wirkt auf dieſelbe ein,
theils indem das in ihm ausgebildete Volksrecht, eben
ſowohl als das urſprüngliche, zum Stoff der Geſetzgebung
wird, theils durch die juriſtiſche Bildung der Perſonen,
die auf die Geſetzgebung in verſchiedenen Stufen Einfluß
haben. Er verarbeitet aber auch die Geſetzgebung und
vermittelt den Übergang derſelben in das wirkliche Leben.
Denn die freyen und mannichfaltigen Formen, in welchen
er ſich bewegen kann, machen es ihm möglich, die ab-
ſtracte Regel des Geſetzes in dem lebendigen Zuſammen-
hang mit dem Rechtsinſtitut darzuſtellen, von deſſen An-
ſchauung allerdings auch das Geſetz ausgegangen iſt, die
aber nicht unmittelbar in demſelben ſichtbar wird (§ 13).
So wird dem Geſetz durch wiſſenſchaftliche Verarbeitung
die Beherrſchung der Lebensverhältniſſe erleichtert und
geſichert.

Es erſcheint alſo hierin ein mannichfaltiger Einfluß
des Juriſtenſtandes auf das poſitive Recht. Gegen die
Behauptung dieſes Einfluſſes iſt zuweilen der Vorwurf
einer unbefugten Anmaßung erhoben worden. Dieſer Vor-
wurf könnte nur dann gegründet ſeyn, wenn die Juriſten

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[48/0104] Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen. welches unvermeidlich das zeitliche Ergebniß formeller Auffaſſung fixirt, und der natürlichen Reinigung und Veredlung durch fortſchreitende wiſſenſchaftliche Entwick- lung entzogen wird. Betrachtet man insbeſondere das Verhältniß des In- riſtenſtandes zur Geſetzgebung, ſo zeigt ſich daſſelbe auf folgende verſchiedene Weiſe. Er wirkt auf dieſelbe ein, theils indem das in ihm ausgebildete Volksrecht, eben ſowohl als das urſprüngliche, zum Stoff der Geſetzgebung wird, theils durch die juriſtiſche Bildung der Perſonen, die auf die Geſetzgebung in verſchiedenen Stufen Einfluß haben. Er verarbeitet aber auch die Geſetzgebung und vermittelt den Übergang derſelben in das wirkliche Leben. Denn die freyen und mannichfaltigen Formen, in welchen er ſich bewegen kann, machen es ihm möglich, die ab- ſtracte Regel des Geſetzes in dem lebendigen Zuſammen- hang mit dem Rechtsinſtitut darzuſtellen, von deſſen An- ſchauung allerdings auch das Geſetz ausgegangen iſt, die aber nicht unmittelbar in demſelben ſichtbar wird (§ 13). So wird dem Geſetz durch wiſſenſchaftliche Verarbeitung die Beherrſchung der Lebensverhältniſſe erleichtert und geſichert. Es erſcheint alſo hierin ein mannichfaltiger Einfluß des Juriſtenſtandes auf das poſitive Recht. Gegen die Behauptung dieſes Einfluſſes iſt zuweilen der Vorwurf einer unbefugten Anmaßung erhoben worden. Dieſer Vor- wurf könnte nur dann gegründet ſeyn, wenn die Juriſten

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/104>, abgerufen am 07.05.2024.