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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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dem Ernst und der Ausdauer, die darin bewiesen wor-
den sind, große Achtung zu empfinden; die Seele
des Ganzen aber war der geistreiche Suarez, durch
welchen Einheit in der Wirksamkeit so vieler und ver-
schiedener Mitarbeiter erhalten wurde. Gleich von
dieser Seite wird kein Unbefangener den Code mit
dem Landrecht vergleichen wollen: nicht blos die Ge-
wissenhaftigkeit und Liebe zur Sache, die den besse-
ren Deutschen natürlich ist, erklärt diesen Unterschied,
sondern auch die ganz verschiedene äußere Lage, aus
welcher beide Gesetzbücher hervorgiengen: der Code
sollte schnell fertig seyn, um manches drückende Uebel
aus der Revolution zu mildern, und um alles auf
gleichen Fuß zu setzen, während das Landrecht blos
mit dem Zweck und dem Gefühl, etwas treffliches zu
leisten, ohne äußere Noth, die dazu drang, bearbeitet
wurde. Was ich als einen zweyten großen Vorzug
des Landrechts betrachte, ist das Verhältniß desselben
zu den localen Quellen; es sollte blos als subsidiari-
sches Recht an die Stelle des "Römischen, gemeinen
Sachsen- und andrer fremden subsidiarischen Rechte
und Gesetze treten" 1), und alle Provincialrechte soll-
ten fort bestehen, aber auch binnen drey Jahren zu
besonderen Gesetzbüchern verarbeitet werden 2). An-

1) Publicationspatent §. 1.
2) Dieses ist indessen für Ostpreussen etwas später geschehen
(Ostpreussisches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen
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dem Ernſt und der Ausdauer, die darin bewieſen wor-
den ſind, große Achtung zu empfinden; die Seele
des Ganzen aber war der geiſtreiche Suarez, durch
welchen Einheit in der Wirkſamkeit ſo vieler und ver-
ſchiedener Mitarbeiter erhalten wurde. Gleich von
dieſer Seite wird kein Unbefangener den Code mit
dem Landrecht vergleichen wollen: nicht blos die Ge-
wiſſenhaftigkeit und Liebe zur Sache, die den beſſe-
ren Deutſchen natürlich iſt, erklärt dieſen Unterſchied,
ſondern auch die ganz verſchiedene äußere Lage, aus
welcher beide Geſetzbücher hervorgiengen: der Code
ſollte ſchnell fertig ſeyn, um manches drückende Uebel
aus der Revolution zu mildern, und um alles auf
gleichen Fuß zu ſetzen, während das Landrecht blos
mit dem Zweck und dem Gefühl, etwas treffliches zu
leiſten, ohne äußere Noth, die dazu drang, bearbeitet
wurde. Was ich als einen zweyten großen Vorzug
des Landrechts betrachte, iſt das Verhältniß deſſelben
zu den localen Quellen; es ſollte blos als ſubſidiari-
ſches Recht an die Stelle des „Römiſchen, gemeinen
Sachſen- und andrer fremden ſubſidiariſchen Rechte
und Geſetze treten“ 1), und alle Provincialrechte ſoll-
ten fort beſtehen, aber auch binnen drey Jahren zu
beſonderen Geſetzbüchern verarbeitet werden 2). An-

1) Publicationspatent §. 1.
2) Dieſes iſt indeſſen für Oſtpreuſſen etwas ſpäter geſchehen
(Oſtpreuſſiſches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen
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[83/0093] dem Ernſt und der Ausdauer, die darin bewieſen wor- den ſind, große Achtung zu empfinden; die Seele des Ganzen aber war der geiſtreiche Suarez, durch welchen Einheit in der Wirkſamkeit ſo vieler und ver- ſchiedener Mitarbeiter erhalten wurde. Gleich von dieſer Seite wird kein Unbefangener den Code mit dem Landrecht vergleichen wollen: nicht blos die Ge- wiſſenhaftigkeit und Liebe zur Sache, die den beſſe- ren Deutſchen natürlich iſt, erklärt dieſen Unterſchied, ſondern auch die ganz verſchiedene äußere Lage, aus welcher beide Geſetzbücher hervorgiengen: der Code ſollte ſchnell fertig ſeyn, um manches drückende Uebel aus der Revolution zu mildern, und um alles auf gleichen Fuß zu ſetzen, während das Landrecht blos mit dem Zweck und dem Gefühl, etwas treffliches zu leiſten, ohne äußere Noth, die dazu drang, bearbeitet wurde. Was ich als einen zweyten großen Vorzug des Landrechts betrachte, iſt das Verhältniß deſſelben zu den localen Quellen; es ſollte blos als ſubſidiari- ſches Recht an die Stelle des „Römiſchen, gemeinen Sachſen- und andrer fremden ſubſidiariſchen Rechte und Geſetze treten“ 1), und alle Provincialrechte ſoll- ten fort beſtehen, aber auch binnen drey Jahren zu beſonderen Geſetzbüchern verarbeitet werden 2). An- 1) Publicationspatent §. 1. 2) Dieſes iſt indeſſen für Oſtpreuſſen etwas ſpäter geſchehen (Oſtpreuſſiſches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen F 2

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/93>, abgerufen am 28.04.2024.