Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Gesetzgebung schwieriger macht, als er gewöhnlich ge- Aber diese Arten eines theilweisen Einflusses sind B
Geſetzgebung ſchwieriger macht, als er gewöhnlich ge- Aber dieſe Arten eines theilweiſen Einfluſſes ſind B
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0027" n="17"/> Geſetzgebung ſchwieriger macht, als er gewöhnlich ge-<lb/> dacht zu werden pflegt. Weit unbedenklicher iſt ein<lb/> zweyter Einfluß der Geſetzgebung auf das bürgerli-<lb/> che Recht. Einzelne Rechtsſätze nämlich können zwei-<lb/> felhaft ſeyn, oder ſie können ihrer Natur nach ſchwan-<lb/> kende, unbeſtimmte Gränzen haben, wie z. B. alle<lb/> Verjährung, während die Rechtspflege durchaus ſchar-<lb/> fe Gränzen fodert. Hier kann allerdings eine Art<lb/> von Geſetzgebung eintreten, welche der Gewohnheit<lb/> zu Hülfe kommt, jene Zweifel und dieſe Unbeſtimmt-<lb/> heiten entfernt, und ſo das wirkliche Recht, den ei-<lb/> gentlichen Willen des Volks, zu Tage fördert, und<lb/> rein erhält. Die Römiſche Verfaſſung hatte für die-<lb/> ſen Zweck eine treffliche Einrichtung in den Edicten<lb/> der Prätoren, eine Einrichtung, welche auch in monar-<lb/> chiſchen Staaten unter gewiſſen Bedingungen ſtatt<lb/> finden könnte.</p><lb/> <p>Aber dieſe Arten eines theilweiſen Einfluſſes ſind<lb/> gar nicht gemeynt, wenn ſo wie in unſern Tagen<lb/> von dem Bedürfniß allgemeiner Geſetzbücher die Rede<lb/> iſt. Hier iſt vielmehr folgendes gemeynt. Der Staat<lb/> ſoll ſeinen geſammten Rechtsvorrath unterſuchen und<lb/> ſchriftlich aufzeichnen laſſen, ſo daß dieſes Buch nun-<lb/> mehr als einzige Rechtsquelle gelte, alles andere aber,<lb/> was bisher etwa gegolten hat, nicht mehr gelte. Zu-<lb/> vörderſt läßt ſich fragen, woher dieſem Geſetzbuch der<lb/> Inhalt kommen ſolle. Nach einer oben dargeſtellten<lb/> Anſicht iſt von vielen behauptet worden, das allge-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">B</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [17/0027]
Geſetzgebung ſchwieriger macht, als er gewöhnlich ge-
dacht zu werden pflegt. Weit unbedenklicher iſt ein
zweyter Einfluß der Geſetzgebung auf das bürgerli-
che Recht. Einzelne Rechtsſätze nämlich können zwei-
felhaft ſeyn, oder ſie können ihrer Natur nach ſchwan-
kende, unbeſtimmte Gränzen haben, wie z. B. alle
Verjährung, während die Rechtspflege durchaus ſchar-
fe Gränzen fodert. Hier kann allerdings eine Art
von Geſetzgebung eintreten, welche der Gewohnheit
zu Hülfe kommt, jene Zweifel und dieſe Unbeſtimmt-
heiten entfernt, und ſo das wirkliche Recht, den ei-
gentlichen Willen des Volks, zu Tage fördert, und
rein erhält. Die Römiſche Verfaſſung hatte für die-
ſen Zweck eine treffliche Einrichtung in den Edicten
der Prätoren, eine Einrichtung, welche auch in monar-
chiſchen Staaten unter gewiſſen Bedingungen ſtatt
finden könnte.
Aber dieſe Arten eines theilweiſen Einfluſſes ſind
gar nicht gemeynt, wenn ſo wie in unſern Tagen
von dem Bedürfniß allgemeiner Geſetzbücher die Rede
iſt. Hier iſt vielmehr folgendes gemeynt. Der Staat
ſoll ſeinen geſammten Rechtsvorrath unterſuchen und
ſchriftlich aufzeichnen laſſen, ſo daß dieſes Buch nun-
mehr als einzige Rechtsquelle gelte, alles andere aber,
was bisher etwa gegolten hat, nicht mehr gelte. Zu-
vörderſt läßt ſich fragen, woher dieſem Geſetzbuch der
Inhalt kommen ſolle. Nach einer oben dargeſtellten
Anſicht iſt von vielen behauptet worden, das allge-
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