Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.weil wegen der völligen Ungleichartigkeit der indivi- Wer auch nach dieser Betrachtung noch an die Es ist oft verlangt worden, daß ein Gesetzbuch 1) s. o. S. 59. 2) A. a. O. S. 23,
weil wegen der völligen Ungleichartigkeit der indivi- Wer auch nach dieſer Betrachtung noch an die Es iſt oft verlangt worden, daß ein Geſetzbuch 1) ſ. o. S. 59. 2) A. a. O. S. 23,
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0169" n="159"/> weil wegen der völligen Ungleichartigkeit der indivi-<lb/> duellen Bildung und Kenntniß unſrer Juriſten kein<lb/> einzelner als Repräſentant der Gattung betrachtet<lb/> werden kann.</p><lb/> <p>Wer auch nach dieſer Betrachtung noch an die<lb/> Möglichkeit einer wirklich collegialiſchen Verfertigung<lb/> des Geſetzbuchs glauben möchte, der wolle doch die<lb/> Discuſſionen des Franzöſiſchen Staatsraths, die <hi rendition="#g">Thi-<lb/> baut</hi> ſo treffend geſchildert hat <note place="foot" n="1)">ſ. o. S. 59.</note>, auch nur in ei-<lb/> nem einzelnen Abſchnitt durchleſen. Ich zweifle nicht,<lb/> daß unſre Discuſſionen in manchen Stücken beſſer<lb/> ſeyn würden; aber, auf die Gefahr hin, der Partey-<lb/> lichkeit für die Franzoſen beſchuldigt zu werden, kann<lb/> ich die Ueberzeugung nicht verbergen, daß die unſri-<lb/> gen in anderer Rückſicht hinter dieſem Vorbild zu-<lb/> rück bleiben dürften.</p><lb/> <p>Es iſt oft verlangt worden, daß ein Geſetzbuch<lb/> populär ſeyn ſolle, und auch <hi rendition="#g">Thibaut</hi> kommt ein-<lb/> mal auf dieſe Forderung zurück <note place="foot" n="2)">A. a. O. S. 23,</note>. Recht verſtan-<lb/> den, iſt dieſe Forderung wohl zuzugeben. Die Spra-<lb/> che nämlich, die das wirkſamſte Mittel iſt, wodurch<lb/> Ein Geiſt zum andern kommen kann, hemmt und<lb/> beſchränkt auch dieſen geiſtigen Verkehr vielfältig;<lb/> oft wird der beſte Theil des Gedankens von dieſem<lb/> Medium abſorbirt, wegen der Ungeſchicklichkeit ent-<lb/> weder des Redenden, oder des Hörers. Aber durch<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [159/0169]
weil wegen der völligen Ungleichartigkeit der indivi-
duellen Bildung und Kenntniß unſrer Juriſten kein
einzelner als Repräſentant der Gattung betrachtet
werden kann.
Wer auch nach dieſer Betrachtung noch an die
Möglichkeit einer wirklich collegialiſchen Verfertigung
des Geſetzbuchs glauben möchte, der wolle doch die
Discuſſionen des Franzöſiſchen Staatsraths, die Thi-
baut ſo treffend geſchildert hat 1), auch nur in ei-
nem einzelnen Abſchnitt durchleſen. Ich zweifle nicht,
daß unſre Discuſſionen in manchen Stücken beſſer
ſeyn würden; aber, auf die Gefahr hin, der Partey-
lichkeit für die Franzoſen beſchuldigt zu werden, kann
ich die Ueberzeugung nicht verbergen, daß die unſri-
gen in anderer Rückſicht hinter dieſem Vorbild zu-
rück bleiben dürften.
Es iſt oft verlangt worden, daß ein Geſetzbuch
populär ſeyn ſolle, und auch Thibaut kommt ein-
mal auf dieſe Forderung zurück 2). Recht verſtan-
den, iſt dieſe Forderung wohl zuzugeben. Die Spra-
che nämlich, die das wirkſamſte Mittel iſt, wodurch
Ein Geiſt zum andern kommen kann, hemmt und
beſchränkt auch dieſen geiſtigen Verkehr vielfältig;
oft wird der beſte Theil des Gedankens von dieſem
Medium abſorbirt, wegen der Ungeſchicklichkeit ent-
weder des Redenden, oder des Hörers. Aber durch
1) ſ. o. S. 59.
2) A. a. O. S. 23,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |