Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.einleuchtend, daß ein eigenthümliches wissenschaftliches 1) Thibaut a. a. O., S. 29--32. K 2
einleuchtend, daß ein eigenthümliches wiſſenſchaftliches 1) Thibaut a. a. O., S. 29—32. K 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0157" n="147"/> einleuchtend, daß ein eigenthümliches wiſſenſchaftliches<lb/> Leben aus ihnen nicht entſpringen kann, und daß<lb/> ſich auch neben ihnen wiſſenſchaftlicher Geiſt nur in<lb/> dem Maaße lebendig erhalten wird, als die geſchicht-<lb/> lichen Quellen dieſer Geſetzbücher ſelbſt fortwährend<lb/> Gegenſtand aller juriſtiſchen Studien bleiben. Der-<lb/> ſelbe Fall aber müßte unfehlbar eintreten, wenn wir<lb/> ein Geſetzbuch für Deutſchland aufſtellen wollten.<lb/><hi rendition="#g">Thibaut</hi>, welcher dieſes anräth, will, wie ſich bey<lb/> ihm von ſelbſt verſteht, nicht die Wiſſenſchaftlichkeit<lb/> aufheben, vielmehr hofft er gerade für dieſe großen<lb/> Gewinn. Welches nun die Baſis der künftigen<lb/> Rechtsſtudien ſeyn ſoll, ob (wie in Preußen) die al-<lb/> ten Quellen, oder (wie in Frankreich und Oeſter-<lb/> reich) das neue Geſetzbuch ſelbſt, ſagt er nicht deut-<lb/> lich, doch ſcheint mehr das letzte ſeine Meynung <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Thibaut</hi> a. a. O., S. 29—32.</note>.<lb/> Iſt aber dieſes der Fall, ſo fordere ich jeden auf,<lb/> bey ſich zu erwägen, ob auf eines der drey ſchon vorhan-<lb/> denen neuen Geſetzbücher, unabhängig von den Quel-<lb/> len des bisherigen Rechts und dieſer Geſetzbücher ſelbſt,<lb/> eine wirklich lebendige Rechtswiſſenſchaft möglicher-<lb/> weiſe gegründet werden könne. Wer aber dieſes<lb/> nicht für möglich erkennt, der kann es auch nicht<lb/> für das vorgeſchlagene Geſetzbuch behaupten. Denn<lb/> ich halte es, aus den oben entwickelten Gründen,<lb/> für ganz unmöglich, daß daſſelbe von den bisheri-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">K 2</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [147/0157]
einleuchtend, daß ein eigenthümliches wiſſenſchaftliches
Leben aus ihnen nicht entſpringen kann, und daß
ſich auch neben ihnen wiſſenſchaftlicher Geiſt nur in
dem Maaße lebendig erhalten wird, als die geſchicht-
lichen Quellen dieſer Geſetzbücher ſelbſt fortwährend
Gegenſtand aller juriſtiſchen Studien bleiben. Der-
ſelbe Fall aber müßte unfehlbar eintreten, wenn wir
ein Geſetzbuch für Deutſchland aufſtellen wollten.
Thibaut, welcher dieſes anräth, will, wie ſich bey
ihm von ſelbſt verſteht, nicht die Wiſſenſchaftlichkeit
aufheben, vielmehr hofft er gerade für dieſe großen
Gewinn. Welches nun die Baſis der künftigen
Rechtsſtudien ſeyn ſoll, ob (wie in Preußen) die al-
ten Quellen, oder (wie in Frankreich und Oeſter-
reich) das neue Geſetzbuch ſelbſt, ſagt er nicht deut-
lich, doch ſcheint mehr das letzte ſeine Meynung 1).
Iſt aber dieſes der Fall, ſo fordere ich jeden auf,
bey ſich zu erwägen, ob auf eines der drey ſchon vorhan-
denen neuen Geſetzbücher, unabhängig von den Quel-
len des bisherigen Rechts und dieſer Geſetzbücher ſelbſt,
eine wirklich lebendige Rechtswiſſenſchaft möglicher-
weiſe gegründet werden könne. Wer aber dieſes
nicht für möglich erkennt, der kann es auch nicht
für das vorgeſchlagene Geſetzbuch behaupten. Denn
ich halte es, aus den oben entwickelten Gründen,
für ganz unmöglich, daß daſſelbe von den bisheri-
1) Thibaut a. a. O., S. 29—32.
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